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Vorstandswahl 2026
Wahlausschuss veröffentlicht die Erste Wahlbekanntmachung zur Vorstandswahl 2026
Mit dem 31.05.2026 läuft die vierjährige Amtszeit von 11 Mitgliedern des Kammervorstands aus mit der Folge, dass im Frühjahr 2026 Vorstandswahlen durchzuführen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 der Wahlordnung hat das Präsidium der RAK Karlsruhe einen Wahlausschuss bestellt, der sich zwischenzeitlich konstituiert und die erforderlichen Vorbereitungen für die elektronische Wahldurchführung getroffen hat.
In seiner konstituierenden Sitzung hat der Wahlausschuss die Erste Wahlbekanntmachung beschlossen, welches allen Kammermitgliedern, für die ein beA eingerichtet ist, am 08.01.2026 als Bestandteil des Kammerrundschreibens 1/2026 per beA zugesandt wird; Kammermitglieder ohne beA erhalten das Rundschreiben mit der Ersten Wahlbekanntmachung per Briefpost.
In der Ersten Wahlbekanntmachung finden Sie alle Informationen zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sowie zur Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch einzulegen, und insbesondere Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen einschließlich der jeweils geltenden Fristen.
In seiner nächsten Sitzung am 24.02.2026 wird der Wahlausschuss über etwaige Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheiden. Weiter wird der Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge nach Maßgabe der Wahlordnung prüfen und, soweit ordnungsgemäß, zur Wahl zulassen.
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden sodann in der Zweiten Wahlbekanntmachung veröffentlicht, allerdings nur im Internetauftritt der RAK Karlsruhe an vorliegender Stelle.
Rechtzeitig zu Beginn der Wahlfrist erhalten alle wahlberechtigten Kammermitglieder ihre persönlichen Zugangsdaten zum Wahlportal zugesandt, und zwar natürliche Personen per beA, juristische Personen per Briefpost.
Aktuell
Derzeit hat die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe knapp 4.700 Mitglieder. Dazu gehören alle Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte sowie Berufsausübungsgesellschaften, welche von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, mit Kanzleisitz im Kammerbezirk. Der Kammerbezirk erstreckt sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Landgerichtsbezirke Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach. Mitglied sind des Weiteren alle Personen, welche gemäß §§ 206, 207 und 209 BRAO, § 3 EuRAG von der Rechtsanwaltskammer aufgenommen oder gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO kraft Gestzes deren Mitglied geworden sind.
Die Mitgliedschaft endet mit der Aufnahme durch eine andere Rechtsanwaltskammer oder durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, eine (Personal-)Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine von insgesamt 28 regionalen Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet einschließlich der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Sämtliche regionalen Rechtsanwaltskammern bilden in ihrer Gesamtheit kraft Gesetzes die Bundesrechtsanwaltskammer als Verbandskörperschaft mit Sitz in Berlin.
