Willkommen auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe!
Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe ist eine ihre eigenen Angelegenheiten selbständig verwaltende (Personal-)Körperschaft des öffentlichen Rechts mit aktuell 4.705 Mitgliedern (Stand: 01.01.2026). Sie ist eine von insgesamt 28 regionalen Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet einschließlich der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Sämtliche regionalen Rechtsanwaltskammern bilden in ihrer Gesamtheit kraft Gesetzes die Bundesrechtsanwaltskammer als Verbandskörperschaft mit Sitz in Berlin.
Aktuelles
9. September 2026
Neue qualifizierende Abschlüsse: Bachelor Professional im Rechtswesen, Geprüfte(r) Berufsspezialist(in)…
Lehrgänge in diesem neuen System sind ab sofort buchbar!
30. Juli 2026
Initiative der BRAK zum Schutz der Anwaltschaft vor dem Hintergrund der Rechtsprechung Europäischer Gerichte
30. Juli 2026
Endlich: Akteneinsicht mit Struktur!
Mit der vor wenigen Tagen veröffentlichten beA-Webanwendung Version 4.5 steht im beA ein neues Werkzeug zur komfortableren Akteneinsicht zur Verfügung: Akte kompakt bringt – endlich- ein übersichtliche Aktenstruktur und eine einfachere Weiterverarbeitung. Lesen Sie weiter …
Unsere Leistungen
Für Mitglieder
Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe finden Sie umfassende Informationen von A wie Antragsformulare bis Z wie Zulassung zusammengestellt.
Für Bürger
Die RAK Karlsruhe darf selbst keine Rechtsberatung erteilen. Informationen rundum die Beauftragung eines Rechtsanwalts haben wir nachfolgend zusammengestellt.
Bei Auslandsbezug
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland zugelassene Rechtsanwälte als Mitglied in die Kammer aufgenommen werden; ebenso kann ein Mitglied im Ausland tätig werden.
Über uns
Mitglieder sind alle Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte sowie Berufsausübungsgesellschaften, welche von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, mit Kanzleisitz im Kammerbezirk.
Der Kammerbezirk erstreckt sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Landgerichtsbezirke Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach. Mitglied sind des Weiteren alle Personen, welche gemäß §§ 206, 207 und 209 BRAO, § 3 EuRAG von der Rechtsanwaltskammer aufgenommen oder gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO kraft Gesetzes deren Mitglied geworden sind.
Die Rechtsanwaltskammer erledigt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wege der Selbstverwaltung. Sie unterliegt hierbei keinerlei staatlichen Weisungen, wohl aber der Rechtsaufsicht durch das Justizministerium Baden-Württemberg.
Zu diesen Aufgaben gehören:
- Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und alle damit zusammenhängenden Fragen sowie der Widerruf und die Rücknahme der Zulassung;
- die Überwachung der Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten durch die Kammermitglieder (Berufsaufsicht);
- die Gestattung des Führens von Fachanwaltsbezeichnungen;
- die Beratung der Kammermitglieder in allen Fragen des Berufsrechts;
- die Vermittlung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Mandanten;
- die Erstattung von Gutachten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Kammermitglieder gegenüber Ministerien, Behörden und Gerichten;
- die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und des Landes;
- das Vorschlagsrecht für Richter der Anwaltsgerichtsbarkeit sowie des Richterdienstgerichts und des Dienstgerichtshofs für Richter;
- die Mitwirkung bei der Ausbildung der Studierenden und der Referendare einschließlich des Vorschlagsrechts für die anwaltlichen Mitglieder bei den juristischen Prüfungsausschüssen;
- die Registrierung und Überwachung der Ausbildungsverhältnisse der Rechtsanwaltsfachangestellten sowie die Abnahme der Prüfungen.
Darüber hinaus ist die RAK Karlsruhe
- Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) gemäß § 73b BRAO für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), die von Kammermitgliedern begangen werden;
- Bußgeldbehörde gemäß § 10 OwiZuVo B-W für Ordnungswidrigkeiten nach § 101 BBiG, die von Kammermitgliedern begangen werden;
- Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 3 GeldwäscheG und Bußgeldbehörde gemäß § 73b BRAO für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GeldwäscheG, die von Kammermitgliedern begangen werden;
- Einheitlicher Ansprechpartner (EA) gemäß § 2 Abs.1 EAG B-W.
Die RAK Karlsruhe bietet Fortbildungsveranstaltungen für ihre Kammermitglieder und deren Mitarbeiter an sowie Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zur/m geprüften Rechtsfachwirt/in.