Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften
Am 01.08.2022 tritt das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" vom 07.07.2021 in Kraft, welches das anwaltliche Gesellschaftsrecht vollständig neu regelt.
Hier finden Sie die Quellen:
- Gesetzestext BGBl. I 2021 S. 2363
- Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 19/27670
- Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses BT-Drs. 19/30516
- RAK München: Synopse der BRAO-Änderungen im Rahmen der großen BRAO-Reform
Den Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (Formular 31) finden Sie hier unter dem Button "Zulassung". Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu diesem Antrag in Formular 32.
Das Wichtigste im Überblick::
- Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig und müssen daher einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen.
- Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind nur „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließliche Rechtanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören“, § 59f Abs.1 Satz 2 BRAO-nF.
- Achtung Frist: Alle Berufsausübungsgesellschaften, die am 1.8.2022 bestanden und zulassungsbedürftig sind, müssen den Zulassungsantrag bis zum 1.11.2022 stellen, § 209a Abs.2 Satz 1 BRAO-nF. Die Zulassungspflicht besteht insbesondere auch für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Ausgenommen sind lediglich Rechtsanwalts-UG, -GmbH und -AG, die bereits vor dem 01.08.2022 zugelassen wurden; bei ihnen bedarf es keines erneuten Zulassungsantrags.
- Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen – zusätzlich zur persönlichen Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO-nF, und zwar unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen oder zulassungsbedürftig ist.
- Wichtig: Die Versicherungspflicht trifft auch solche Berufsausübungsgesellschaften, für die auch zukünftig keine Zulassungspflicht nach § 59f Absatz 1 Satz 2 besteht (z.B. Kanzleien in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit nur zwei (oder auch mehr) Sozien oder Partnerschaftsgesellschaften ohne beschränkte Haftung, in denen ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig sind).
- Achtung: Mit der Neuregelung wurde auch die Höhe der Mindestversicherungssummen mit Wirkung ab 01.08.2022 geändert. Bitte klären Sie mit Ihrem Versicherer rechtzeitig eine etwa erforderliche Anpassung Ihrer Versicherungssumme. Hier finden Sie von der BRAK zusammengestellte FAQ zur erforderlichen Mindestversicherungssumme.
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Bitte unbedingt lesn: Sehr wichtige Informationen finden Sie in dem Artikel „Das beA für Berufsausübungsgesellschaften“ (RAin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin).
Aufgrund noch ungeklärter Rechtsfragen ist die Nutzung des beA der BAG als sicherer Übermittlungsweg derzeit problematisch. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken empfehlen BRAK und DAV, bei der Einreichung von Schriftsätzen über das beA der BAG diese grundsätzlich qualifiziert elektronisch zu signieren.
Die am 28.09.2022 veröffentlichte gemeinsame Verlautbarung von BRAK und DAV, welche auch die Hintergründe erläutert, finden Sie hier: „Information zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften“. Bitte beachten Sie die dortigen Hinweise, um Haftungsfallen zu vermeiden.
Wie gelangen Berufsausübungsgesellschaften an ihr eigenes beA?
Bereits vor dem 01.08.2022 zugelassene Berufsausübungsgesellschaften (Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, UG oder AG):
Ab dem 01.08.2022 übermittelt die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die betreffende Gesellschaft ist, deren Daten an die BRAK zur Vorbereitung ihrer Eintragung in das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV). Nach Eingang der Daten generiert die BRAK eine individuelle SAFE-ID für jede Gesellschaft, welche Ihnen sodann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird. Diese SAFE-ID benötigen Sie, um unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info die für die Aktivierung des beA Ihrer BAG erforderliche beA-Zugangskarte bestellen zu können. Nach Ablauf einer Schonfrist für die Beschaffung der Zugangskarte richtet die BRAK das zugehörige beA nach derzeitiger Planung am 01.09.2022 ein. Ab diesem Zeitpunkt ist das neue Postfach empfangsfähig und für Dritte adressierbar, weshalb es von Ihnen zur Vermeidung von Haftungsrisiken unverzüglich mittels der zwischenzeitlich bestellten beA-Karte und PIN unter https://www.bea-brak.de aktiviert werden muss.
Ab dem 01.08.2022 zugelassene Berufsausübungsgesellschaften:
Nach Eingang des Zulassungsantrags übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Namen der zuzulassenden BAG, deren Kanzleiadresse sowie bei juristischen Personen die Namen der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bzw. bei rechtsfähigen Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter an die BRAK. Diese generiert hierauf die individuelle SAFE-ID des künftigen Gesellschafts-beA, welche Ihnen von der Rechtsanwaltskammer schriftlich mitgeteilt wird. Diese SAFE-ID benötigen Sie, um unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info die für die Aktivierung des beA Ihrer BAG erforderliche beA-Zugangskarte bestellen zu können. Mit dem Tag der Zulassung der BAG, welcher erst feststeht, sobald der Rechtsanwaltskammer das schriftliche Empfangsbekenntnis über den Zugang der Zulassungsurkunde vorliegt, richtet die BRAK das zugehörige beA ein. Ab diesem Zeitpunkt ist das neue Postfach empfangsfähig und für Dritte adressierbar, weshalb es von Ihnen zur Vermeidung von Haftungsrisiken unverzüglich mittels der zwischenzeitlich bestellten beA-Karte und PIN unter https://www.bea-brak.de aktiviert werden muss. Der Tag der Zulassung ihrer BAG wird Ihnen von der Rechtsanwaltskammer schriftlich mitgeteilt.
Den Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (Formular 31) finden Sie hier unter dem Button "Zulassung". Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu diesem Antrag in Formular 32.
Es muss eine gesonderte beA-Karte für die BAG beantragt werden. Um einen reibungslosen Ablauf bei der Beantragung der beA-Karten zu gewährleisten, hat die Bundesrechtsanwaltskammer hilfreiche Hinweise zur Verfügung gestellt: https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/bestellung-bea-produkte-bag
Bei Benutzung des beA der BAG beachten Sie zur Vermeidung von Haftunggsrisken bitte unbedingt die Empfehlungen der BRAK und des DAV zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsauübungegesellschaften.