Geldwäscheaufsicht
Die Rechtsanwaltskammer ist Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 3 GeldwäscheG und Bußgeldbehörde gemäß § 73b BRAO für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GeldwäscheG, die von Kammermitgliedern begangen werden.
Wichtige Hinweise, Checklisten und Formulare finden Sie nachfolgend unter "Downloads".
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare nur dann Verpflichtete, soweit sie
a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
Duch die Neufassung des GwG sind mit Wirkung ab 01.01.2020 folgende Kataloggeschäfte hinzugekommen:
- die Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c GwG,
- die Beratung oder Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d GwG, und insbesondere
- die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gilt auch für Syndikusrechtsanwälte.
Erläuterungen zu den einzelnen Kataloggeschäften finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (unter dem nachfolgenden Button "Downloads").
Im Download-Bereich finden Sie auch eine Zusammenstellung (Checkliste) der die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten treffenden Pflichten..
Ist ein Rechtsanwalt Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, so treffen ihn folgende Pflichten:
- Einrichtung eines Risikomanagements, bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
- Allgemeine Sorgfaltspflichten
- Verstärkte Sorgfaltsplchten gemäß § 15 Abs. 3 bis 8 GwG
- Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Meldepflichten/Verdachtsanzeige
Weitere Hinweise zu den sich aus dem GwG ergebenden Pflichten finden Sie in unserem ÜBERBLICK ÜBER DIE ANWALTLICHEN PFLICHTEN AUS DEM GELDWÄSCHEG. Ausführliche Erläuterungen und Hinweise für die Praxis finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (nachfolgend unter dem Button "Downloads).
Dort finden Sie auch eine Zusammenstellung (Checkliste) der die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten im Einzelnen treffenden Pflichten sowie das Muster einer (ausführlichen) Risikoanalyse (Autor: RA Dr. Marcel Klugmann, Berlin).
Die RAK Karlsruhe hat am 21.02.2018 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG angeordnet, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde zu bestellen haben, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind.
Den Wortlaut dieser Anordnung nebst Erläuterungen finden Sie im Download-Bereich.
Die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten trifft nach § 6 Abs. 5 GwG auch die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.
Auch die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden müssen gemäß § 53 Abs. 1 GwG ein System zur Annahme auch anonymer Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG einrichten. Gemeinsam mit anderen Kammern hat die RAK Karlsruhe ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes System, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Damit bietet die RAK Karlsruhe Rechtsanwälten, Mandanten, Kanzleimitarbeitern und Dritten einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal neben den herkömmlichen Wegen (Post, Fax, Email oder Telefon).
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier. Direkt zum Hinweisgebersystem gelangen Sie über diesen Link.
Neu eingeführt durch das GwG wurde das Transparenzregister, §§ 18 ff. GwG, welches der Erfassung von Angaben zu den an juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften wirtschaftlich Berechtigten dient. Diese Angaben können dort auch abgerufen werden. Bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts hat ein Rechtsanwalt zum Zweck der Identifizierung der Beteiligten in Erfüllung der ihn treffenden allgemeinen Sorgfaltspflicht, § 10 Abs. 3 GwG, die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister nach vorheriger Online-Registrierung einzusehen § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
Die Einführung des Transparenzregisters hat allerdings auch mit sich gebracht, dass Rechtsanwälte, welche Gesellschafter in Rechtsanwalts- oder Partnerschaftsgesellschaften sind, ihrerseits gemäß § 20 Abs. 1 GwG Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.
Die RAK Karlsruhe ist gemäß § 50 Ziff. 3 GwG zuständige Aufsichtsbehörde für alle ihr angehörigen und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG verpflichteten Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände. Ihr obliegt nicht nur, den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise bezüglich der Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, § 51 Abs. 8 GwG, sondern auch, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des GwG zu treffen, § 51 Abs. 2 GwG. Weiter ist sie verpflichtet, auch anlassunabhängig bei ihren Mitgliedern Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der durch das GwG zur Geldwäscheprävention festgelegten Pflichten durchzuführen, § 51 Abs. 3 GwG.
Im Rahmen der ihr durch das GwG übertragenen Aufgaben hat die Rechtsanwaltskammer Auskunftsrechte gegenüber betroffenen Rechtsanwälten und darf deren Geschäftsräume betreten. Weiter ist sie gemäß § 51 Abs. 5 GwG berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Vertretungsverbot anzuordnen oder die Zulassung zu widerrufen.
Seit 01.01.2020 ist die Rechtsanwaltskammer auch Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden, § 73b Abs. 1 BRAO.
Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die RAK Karlsruhe im Rahmen ihrer Aufgaben mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, wie auch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits gemäß § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen.
Die Rechtsanwaltskammer muss ihre Aufsichtstätigkeit einschließlich Prüfungsmaßnahmen sowie festgestellte Pflichtverletzungen dokumentieren und jährlich gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen Bericht erstatten.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) oder andere zuständige Behörden können gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG von den Verpflichteten Auskunft darüber verlangen, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Die Verpflichteten müssen insoweit Vorkehrungen treffen, um diese Auskünfte erteilen zu können. Das gilt auch für Rechtsanwälte, welche aber im Einzelfall die Auskunft dann verweigern dürfen, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt jedoch bestehen, wenn der Rechtsanwalt weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt, § 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GwG.
Umgekehrt sind Rechtsanwälte grundsätzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 StGB darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG), oder ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG) oder der Mandant seine Offenlegungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt, ob er die Mandatsbeziehung oder die Transaktion für ein wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.
Soweit unter den oben dargestellten Voraussetzungen die Beantwortung eines Auskunftsverlangens verweigert werden darf, gelten vergleichbare Einschränkungen auch für die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsanzeige, § 43 Abs. 2 GwG.
Seit 01.01.2020 besteht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 6 GwG eine zwingende Meldepflicht für Rechtsanwälte, wenn diese an bestimmten Immobilientransaktionen mitwirken. Die hiervon betroffenen Geschäfte werden durch eine Rechtsverordnung des BMF festgelegt, welche derzeit erarbeitet wird
Wichtig: Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten (sog. tipping off).
Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (nachfolgend im Download-Bereich).
Merkblatt
Formulare zur Dokumentation
- Dokumentationsbogen A Mandatsannahme GwG (Stand: Mai 2024)
- Dokumentationsbogen B.1 anwesende natürliche Person (Stand: Mai 2024)
- Dokumentationsbogen B.2 abwesende natürliche Person (Stand: Mai 2024)
- Dokumentationsbogen C jur. Personen (Stand: Mai 2024)
- Dokumentationsbogen D Risikobewertungsbogen (Stand: Mai 2024)
Muster und Checklisten
- Checkliste: Pflichten der gemäß § 2 Abs. 1 Nr 10 GwG Verpflichteten (Stand November 2018)
- Muster einer Kanzlei-Risikoanalyse (Autor: RA Bluhm, HansRAK Hamburg, Stand: November 2022)
- Muster einer individuellen Risikoanalyse (Autor: RA Bluhm, HansRAK Hamburg, Stand: November 2022)
- Muster einer (ausführlichen) Riskoanalyse (Autor: RA Dr. Marcel Klugmann, Berlin, Stand Jan. 2020)
Aktuelles
Auslegungs-und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG
- Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) zum GeldwäscheG 8.Auflage September 2024
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG 7. Auflage Okt. 2022
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG (Änderungen von der 6. Auflage zur 7. Auflage)
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG 6. Auflage Nov. 2021
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG (Änderungen von der 5. Auflage zur 6. Auflage)
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG 5. Auflage Feb. 2021
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG (Änderungen von der 4. Auflage zur 5. Auflage)
Meldepflichtige Sachverhalte im Immobilienbereich
- Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)
Registrierungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bei goAML WEB
- Links zu Basisinformationen zu goAML wi auch zum "Handbuch goAML Web Portal" finden Sie unter https://www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/software-goaml_node.html.
Anordnungen der RAK Karlsruhe
- Anordnung der RAK Karlsruhe gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 GwG vom 16.11.2022 zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Anordnung der RAK Karlsruhe gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 GwG vom 21.02.2018 zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Aufhebung der Anordnung der RAK Karlsruhe gemäß § 9 Abs. 5 S. 2 GwG a.F. vom 19.07.2016
Materialien
GeldwäscheG: Webinar am 26. Februar 2024 zum in Kürze in Kraft tretenden EU-Geldwäschepaket
Information zu "Neues EU-Geldwäschepaket und praktische Hinweise für die Anwaltspraxis - CCBE/ELF".
Registrierung zum Webinar (Anmeldefrist: 25. Februar 2024!)
GeldwäscheG: FIU-Informationsschreiben zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des PIJ auf Israel
Über die BRAK erreicht uns ein Schreiben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU), welches die Anforderungen an die nach GwG Verpflichteten im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse in Nahost erläutert, um der Terrorfinanzierung entgegen zu treten.
Die im Schreiben enthaltenen Informationen wurden von der israelischen FIU zur Verfügung gestellt. Es beschreibt Typologien zur Beschaffung von Finanzmitteln der Hamas und des PIJ (Palästinensischer Islamischer Dschihad), mögliche Indikatoren von Terrorfinanzierung sowie weitere Hinweise zu Meldungen und Hintergrundinformationen.
GeldwäscheG: Hinweise der FIU vom 01.03.2022 zur Beachtung neuer Vorgaben bei Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit den Sanktionen der EU gegen Russland
Die FIU weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.
- gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
- angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
- angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),
in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.
Weiterführende Informationen zu den Finanzsanktionen
Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU
Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,
- bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
- und folgenden Indikator zu verwenden:
B2305 - Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben
Änderungen des GeldwäscheG ab 01.08.2021: Neue Regelung zum Transparenzregister u.a.
Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, TraFinG, BGBl 2021 I, 2083) in Kraft getreten.
Das Gesetz soll einerseits der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters einschließlich der Schaffung der datenseitlgen Voraussetzungen der in 2021 erfolgenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/839) und der EU-Finanzinformationsrichtlinie (2019/1153) dienen; andererseits soll ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen mit Europol ermöglicht werden.
Was unterscheidet das neue Transparenzregister von seinem Vorgänger?
Bis zum Ablauf des 31.07.2021 sah § 20 Abs. 2 GwG a.F. eine sogenannte Mitteilungsfiktion vor: Sofern sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig und korrekt aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister etc.) ergaben, war keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich. Das alte Transparenzregister war damit ein „Auffangregister“.
Mit Inkrafttreten des TraFinG am 01.08.2021 ist der bisherige § 20 Abs. 2 GwG und damit die Mitteilungsfiktion weggefallen. Seither ist das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister geworden.
Dies hat zur Folge, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, aber auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn Sie sich verpflichten, Eigentümer an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 20 Abs. 1 GwG) sowie Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 Abs. 1 GwG), jeweils die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten selbst einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.
Wichtig: Rechtsanwalts-GmbHs (einschließlich der UG) und Partnerschaften müssen gemäß § 59 Abs. 8 GwG die nach § 19 Abs. 1 GWG erforderlichen Angaben bis spätestens zum 30.06.2022 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Für AG, SE und KGaA endet diese Frist bereits mit dem 31.03.2022.
Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG, soweit nicht gemäß § 59 Abs. 9 GwG zeitlich vorübergehende Ausnahmen vorgesehen sind.
Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter https://www.transparenzregister.de.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass durch das TraFinG auch § 3a in das GwG eingefügt wurde, welcher festhält, dass die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche nach den Anforderungen des GwG einem risikobasierten Ansatz folgt. Dies gilt auch für die Überwachungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden.
Registrierungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bei goAML WEB
Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Novellierung des Geldwäschegesetzes hat nicht nur eine Erweiterung des Kreises der Verpflichteten unter den Rechtsanwälten mit sich gebracht, sondern auch deren Pflicht, sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren, § 45 Abs. 1 S. 2 GWG. Diese Registrierungspflicht besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die FIU regt eine frühzeitige Registrierung an, damit im Bedarfsfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich ist. Hierzu stellt sie folgendes Informationsmaterial zur Verfügung:
- Informationsschreiben für alle Verpflichteten
- Flyer „Geldwäscheprävention - ein Thema für mich?!“
- Hinweise der FIU
- Aufstellung: Unterlagen zur Registrierung
Dieses Informationsmaterial finden Sie in unserem Download-Bereich, dort unter dem Button "Geldwäscheaufsicht".
GeldwäscheG: Meldepflichtige Sachverhalte im Immobilienbereich
Am 01.10.2020 tritt die Verordnung zu den nach dem GeldwäscheG meldepflichtigen Sachverhalten im Immoblienbereich vom 20.08.2020 (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien - GwGMeldV-Immobilien) in Kraft (BGBl I 2020, 1965).
Die Verordnung ordnet für Rechtsanwälte, welche an Immobilientransaktionen (asset und share deals) mitwirken, Meldeplichten
- wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten,
- wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten,
- wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung,
- wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
an. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf den Wortlaut der Verordnung in unserem Download-Bereich, dort unter dem Button "Geldwäscheaufsicht".
8. Maßnahme:
Bußgeld in Höhe von 2000,00 Euro
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
Verletzung der Pflicht
gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1GwG die Risikoanalyse nicht dokumentiert oder regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert zu haben sowie
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG a. F. eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.
gemäß § 56 Abs.1 Nr. 27 GwG i.V.m. § 11 Abs. 1 GwG, Vertragspartner nicht rechtzeitig identifiziert zu haben
gemäß § 56 Abs.1 Nr. 1 GwG ,i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 GwG Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet zu haben.
gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG i.V.m. § 6 Abs. 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Abs.1 S. 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert zu haben.
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 11.Juli 2024
7. Maßnahme:
Verwarnung mit Verwarnungsgeld über 50,- Euro
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen geschafft oder entgegen § 6 Abs.1 S. 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert.
Entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen zu haben.
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 04.03.2024
6. Maßnahme:
Bußgeld in Höhe von 150,- Euro
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
Verletzung der Pflicht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1GwG Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben. § 56 Abs.2 Nr. 73 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 04.03.2024
5. Maßnahme:
Bußgeld in Höhe von 150,- Euro
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
Verletzung der Pflicht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1GwG Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben. § 56 Abs.2 Nr. 63 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 27.4.2022
4. Maßnahme:
Bußgeld in Höhe von 100,- Euro
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
Verletzung der Pflicht, nach §§ 52 Abs. 1 GwG, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen. (a.F. bis 31.12.2019)
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 04.04.2022
3. Maßnahme:
Bußgeld in Höhe von 1.000,- Euro
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
a) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu erstellen, § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
b) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu dokumentieren, überprüfen und ggf. zu aktualisieren §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
c) Verletzung der Pflicht angemessene geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, §§ 6 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 4 GwG (a.F. bis 31.12.2019).
d) Verletzung der Pflicht, eine Identifizierung des Vertragspartners vorzunehmen, §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 16 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 16.02.2022
2. Maßnahme:
Verwarnung mit Verwarnungsgeld
Art und Charakter des Verstoßes:
a) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu erstellen, § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
b) Verletzung der Pflicht, angemessene geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen oder entgegen § 6 Abs.1 S. 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert zu haben, § 6 Abs.1 i.V.m. § § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
Verantwortlich für den Verstoß:
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 21.01.2022
1. Maßnahme
Verwarnung mit Verwarnungsgeld
Art und Charakter des Verstoßes:
a) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu erstellen, § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
b) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu dokumentieren, überprüfen und ggf. zu aktualisieren §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
c) Verletzung der Pflicht angemessene geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, §§ 6 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 4 GwG (a.F. bis 31.12.2019).
d) Verletzung der Pflicht, eine Identifizierung des Vertragspartners vorzunehmen, §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 16 GwG (a.F. bis 31.12.2019)
Verantwortlich für den Verstoß:
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 21.04.2021
Neufassung des Geldwäschegesetzes
In Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.05.2015 ist am 26.06.2017 (BGBl 2017 I, 822 ff) das neugefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten.
Zwar waren Rechtsanwälte bereits seit 2002 Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung. Im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes sind Rechtsanwälten nun verstärkte Sorgfaltspflichten auferlegt worden, wenn sie in Ausübung ihres Berufs für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von sogenannten Kataloggeschäften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG beteiligt sind; hierzu zählen nicht nur Finanzgeschäfte, sondern nunmehr auch Immobilientransaktionen. In diesen Fällen müssen Rechtsanwälte über ein wirksames Risikomanagement verfügen, welches aus einer Risikoanalyse sowie internen Sicherungsmaßnahmen besteht. Darüber hinaus treffen sie Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bezüglich der Vertragspartner, der Geschäftsbeziehungen und derTransaktionen, §§ 8, 10, 14 und 15 GwG.
Neu eingeführt wurde durch § 50 Ziff. 3 GwG die Zuständigkeit der örtlichen Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde. Dieser Behörde obliegt nicht nur, den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise bezüglich der Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, § 51 Abs. 8 GwG; die Rechtsanwaltskammer ist vielmehr auch verpflichtet, anlassunabhängig bei ihren Mitgliedern Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der durch das GwG festgelegten Anforderungen durchzuführen. Insoweit bestehen Auskunfts- und Vorlagepflichten der betroffenen Rechtsanwälte. Über ihre Tätigkeit hat die Aufsichtsbehörde jährlich der Zentralstelle zu berichten.
Ein Verstoß gegen Vorschriften des GwG kann mit Bußgeldern geahndet werden; die Aufsichtsbehörde hat bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite unter Benennung der für den Verstoß verantwortlichen Personen für die Dauer von fünf Jahren zu veröffentlichen. Gemäß § 51 Abs. 5 GwG kann die Aufsichtsbehörde bei nachhaltigen Verstößen gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes trotz vorheriger Abmahnung die Zulassung entziehen.
Eine Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen durch das neue Geldwäschegesetz finden Sie hier.
Den Text des Geldwäschegesetzes 2017 finden Sie hier. Erläuterungen des Gesetzgebers finden Sie in den Bundestagsdrucksachen 18/11555 und 18/11928.
Einen von IBA, ABA und CCBE gemeinsam erarbeiteten Praxisleitfaden für Rechtsanwälte zum Erkennen und Verhindern von Geldwäsche finden Sie hier.
Die RAK Karlsruhe hat einen Geldwäschebeauftragten aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestellt, dessen Namen und Kontaktdaten Kammermitglieder bei der Geschäftsstelle telefonisch erfragen können.