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Zugang zum beA

Aktuelle Informationen zum beA wie auch zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere auch Links zu Supportangeboten, finden Sie auf unserem Internetauftritt ab sofort ausschliesslich unter https://www.rak-karlsruhe.de/aktuell, dort unter der Rubrik "Aktuelles zum beA und zum ERV" oder der Rubrik "Erste Hilfe bei Problemen mit dem beA oder dem ERV".

Das beA ist seit 03.09.2018 wieder freigeschaltet!

Wie die BRAK mitteilt, hat die von ihr zugezogene Gutachterin (secunet AG) die Beseitigung der in deren Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Hier finden Sie

Die übrigen Schwachstellen der Kategorie B werden im laufenden Betrieb beseitigt, ebenso die Schwachstelle 4.5.3 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.08.2018.

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 01. und 02.09.2018 vorübergehend kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein wird. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar sein.

Was Sie jetzt tun müssen? Die Antwort und etwa eforderliche Hilfestellungen finden Sie hier. Über aktuelle Entwicklungen unterrichtet Sie der beA-Newsletter.

Die aktuellen Supporthinweise zum beA finden Sie in dieser Zusammenstellung.

Bitte nicht vergessen: Mit Freischaltung des beA gilt die passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO!

 

beA-Zugangskarte und PIN

Der Zugang zu Ihrem persönlichen beA setzt voraus, dass Sie neben einem Chipkarten-Lesegerät bereits über eine beA-Karte verfügen. Mit der Herstellung der beA-Karten hat die BRAK die Bundesnotarkammer (BNotK) beauftragt. beA-Karten können Sie daher ausschließlich HIER bei der BNotK bestellen. Unter diesem Link erhalten Sie auch weitere Informationen zur beA-Karte, zu den Anforderungen an ein geeignetes Chipkarten-Lesegerät sowie zu der Kartenzusatzfunktion  „qualifizierte elektronische Signatur“.

Im Verlauf des Bestellvorgangs benötigen Sie Ihre SAFE-ID, d. h. die Adresse Ihres persönlichen beA. Diese finden Sie unter Ihrem Namenseintrag im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis

Vor der Bestellung Ihrer beA-Karte prüfen Sie bitte unbedingt Ihre bei uns hinterlegten Adressdaten, da diese die Grundlage für die beA-Kommunikation bilden. Ihre Daten sind jederzeit im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis einsehbar. Sollten Änderungen erforderlich sein, dann unterrichten Sie bitte die Kammergeschäftsstelle (info@rak-karlsruhe.de), da nur diese etwa erforderliche Berichtigungen vornehmen kann.

Sobald Sie der Bundesnotarkammer den Empfang Ihrer persönlichen beA-Karte bestätigt haben, erhalten Sie mit einem gesonderten Schreiben Ihre PIN.

Registrierung an Ihrem beA

Das beA ist als Browser-Anwendung konzipiert und via Internet erreichbar; des Einsatzes einer speziellen Kanzleisoftware bedarf es hierfür nicht. Um Ihr beA nutzen zu können, müssen Sie (auch bei Einsatz von Kanzleisoftware) zunächst Ihre Erstregistrierung am beA durchführen.

Zur beA-Website, über welche jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt  Zugang zum persönlichen beA hat, gelangen Sie HIER.  

Achtung: Bevor Sie  den Registrierungsprozess auf der beA-Website beginnen, verbinden Sie bitte zunächst Ihr Chipkarten-Lesegerät mit Ihrem Computer und installieren Sie die von dessen Hersteller möglicherweise mitgelieferte Software. Danach müssen Sie als nächsten Schritt zwingend eine Client Security-Software installieren. Einen Link zum Download dieser Software finden Sie auf der unteren Hälfte der beA-Website; bitte wählen Sie hier das Betriebssystem Ihres Computers aus und klicken Sie dessen Namen an. Hier erfahren Sie mehr zur Installation der Client Security.

Nach Installation der Client Security gelangen Sie über den Hilfe-Button rechts oben auf der beA-Website (alternativ: F1-Taste) zu einer detaillierten Anleitung für den eigentlichen Registrierungsprozess. Auch hier finden Sie weitere Informationen zur Erstregistrierung.

Wichtig: Verwenden Sie für Ihre Registrierung nicht den orangefarbenen Button „Anmelden“, sondern die darunter befindliche Option „Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach“. Der orangefarbene Button „Anmelden“ dient ausschließlich Ihrem (künftigen) Zugang zu Ihrem Postfach nach zuvor durchgeführter Erstregistrierung.

Eine detaillierte Anwenderhilfe zu den möglichen Einstellungen zur Individualisierung Ihres beA und insbesondere zur Arbeit mit diesem finden Sie HIER.

Wichtig: Das beA arbeitet mit pop up-Fenstern. Sollten Sie pop up-Fenster in den Einstellungen Ihres Browser blockiert haben, müssen Sie dort eine Ausnahme für die Website https://www.bea-brak.de eintragen (z.B. bei Firefox unter „Einstellungen/Datenschutz & Sicherheit).

Supporthinweise für alle Fragen rund um das beA finden Sie hier.

Beginn der Nutzungspflicht

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV stellt die BRAK das beA für jeden Rechtsanwalt empfangsbereit zur Verfügung. Seit Inbetriebnahme der Postfächer am 28.11.2016 kann über diese der Mailversand und –empfang erfolgen. Allerdings besteht bis zum Ablauf des 31.12.2017 noch keine Nutzungspflicht. § 31 RAVPV sieht vielmehr folgende Regelung vor:

„Bis zum 31.12.2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.“

Es steht damit in Ihrer freien Entscheidung, ob Sie bereits vor dem 01.01.2018 am elektronischen Rechtsverkehr unter Verwendung Ihres beA teilnehmen wollen. Ihre Bereitschaft, Mitteilungen über das beA entgegenzunehmen, kann schlüssig dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass Sie selbst rechtsverbindliche Mitteilungen über Ihr beA versenden. Alternativ können Sie auch Ihre SAFE-ID, also Ihre Postfachadresse, auf Ihrem Kanzleibriefbogen oder auf Ihrer Homepage bekannt geben. Bitte beachten Sie aber, dass Ihre Bereitschaft zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Nachrichten über Ihr beA nicht auf einzelne Absender oder gar einzelne laufende Gerichtsverfahren beschränkt werden kann.

Aber Achtung: Ab dem 01.01.2018 besteht eine passive Nutzungspflicht (Berufspflicht)! An diesem Tag tritt der durch das "Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (BGBl I 2017, 1121; sog. kleine BRAO-Novelle) neu geschaffene § 31a Abs. 6 BRAO in Kraft;  aufgrund dieser Neuregelung trifft ab diesem Zeitpunkt jede Kollegin und jeden Kollegen die Berufspflicht, das persönliche beA empfangsbereit vorzuhalten und Mit­teilungen, insbesondere Zustellungen, über das beA entgegenzunehmen, und zwar auch solche, welche bereits vor dem 01.01.2018 im Postfach eingegangen sind.

beA und automatisiertes Mahnverfahren

Selbstverständlich können Sie Ihr beA auch zur Teilnahme am Automatisierten Mahnverfahren verwenden. Es kann ebenso wie EGVP-Postfächer am elektronischen Datenaustausch (EDA) teilnehmen.

Falls Sie an diesem Verfahren bereits über ein EGVP-Postfach teilnehmen, beachten Sie bitte, dass Sie Nachrichten des Gerichts auf demjenigen elektronischen Weg erhalten, auf dem Sie auch den Antrag gestellt haben. Mit anderen Worten: Solange Sie Mahnverfahren über das EGVP einleiten, erhalten Sie Nachrichten des Gerichts auch über Ihr EGVP-Postfach.

Der EGVP-Classik-Client (EGVP-Installer) wird bis zum 01.01.2018 zum Download bereitstehen; der Anwendersupport für EGVP wurde allerdings bereits zum 31.12.2016 eingestellt.

Weitere Informationen der BRAK zur Verwendung des beA im Automatisierten Mahnverfahren und zur Umstellung von EGVP auf beA finden Sie hier und zur erweiterten Nutzungspflicht hier.

Informationen zur Teilnahme am Automatisierten Mahnverfahren, zu den teilnehmenden Gerichten und zum online-Mahnantrag finden Sie hier. Direkt zum online-Mahnantrag gelangen Sie hier.