Zugang zum beA
Das beA ist wesentlicher Bestandteil der Umsetzung von eJustice- der Etabilierung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Seit dem 01.01.2018 besteht eine passive Nutzungspflicht (Berufspflicht!), die mit Freischaltung des beA gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 31 a Ab. 6 BRAO) sowie Berufstausübungsgesellschaften (§ 31 B Abs. 5 BRAO) uneingeschränkt gilt; seit 01.01.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht, (vgl. § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO und § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG, jeweils in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Entwicklung der Umsetzung des ERV
Der Zeitplan für die Einführung des ERV ist durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgegeben. Eine Übersicht über die Entwicklung finden SIe hier.
beA-Zugangskarte und PIN
Der Zugang zu Ihrem beA setzt voraus, dass Sie neben einem Chipkarten-Lesegerät bereits über eine beA-Karte verfügen. Mit der Herstellung der beA-Karten hat die BRAK die Bundesnotarkammer (BNotK) beauftragt. beA-Karten können Sie daher ausschließlich HIER bei der BNotK bestellen. Unter diesem Link erhalten Sie auch weitere Informationen zur beA-Karte, zu den Anforderungen an ein geeignetes Chipkarten-Lesegerät sowie zu der Kartenzusatzfunktion „qualifizierte elektronische Signatur“.
Im Verlauf des Bestellvorgangs benötigen Sie Ihre SAFE-ID, d. h. die Adresse Ihres persönlichen beA. Diese finden Sie unter Ihrem Namenseintrag im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis.
Vor der Bestellung Ihrer beA-Karte prüfen Sie bitte unbedingt Ihre bei uns hinterlegten Adressdaten, da diese die Grundlage für die beA-Kommunikation bilden. Ihre Daten sind jederzeit im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis einsehbar. Sollten Änderungen erforderlich sein, dann unterrichten Sie bitte die Kammergeschäftsstelle (info@rak-karlsruhe.de), da nur diese etwa erforderliche Berichtigungen vornehmen kann.
Sobald Sie der Bundesnotarkammer den Empfang Ihrer persönlichen beA-Karte bestätigt haben, erhalten Sie mit einem gesonderten Schreiben Ihre PIN.
Registrierung an Ihrem beA
Das beA ist als Browser-Anwendung konzipiert und via Internet erreichbar; des Einsatzes einer speziellen Kanzleisoftware bedarf es hierfür nicht. Um Ihr beA nutzen zu können, müssen Sie (auch bei Einsatz von Kanzleisoftware) zunächst Ihre Erstregistrierung am beA durchführen.
Zur beA-Website, über welche jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt Zugang zum persönlichen beA hat, gelangen Sie HIER.
Achtung: Bevor Sie den Registrierungsprozess auf der beA-Website beginnen, verbinden Sie bitte zunächst Ihr Chipkarten-Lesegerät mit Ihrem Computer und installieren Sie die von dessen Hersteller möglicherweise mitgelieferte Software. Danach müssen Sie als nächsten Schritt zwingend eine Client Security-Software installieren. Einen Link zum Download dieser Software finden Sie auf der unteren Hälfte der beA-Website; bitte wählen Sie hier das Betriebssystem Ihres Computers aus und klicken Sie dessen Namen an. Hier erfahren Sie mehr zur Installation der Client Security.
Nach Installation der Client Security gelangen Sie über den Hilfe-Button rechts oben auf der beA-Website (alternativ: F1-Taste) zu einer detaillierten Anleitung für den eigentlichen Registrierungsprozess. Auch hier finden Sie weitere Informationen zur Erstregistrierung.
Wichtig: Verwenden Sie für Ihre Registrierung nicht den orangefarbenen Button „Anmelden“, sondern die darunter befindliche Option „Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach“. Der orangefarbene Button „Anmelden“ dient ausschließlich Ihrem (künftigen) Zugang zu Ihrem Postfach nach zuvor durchgeführter Erstregistrierung.
Eine detaillierte Anwenderhilfe zu den möglichen Einstellungen zur Individualisierung Ihres beA und insbesondere zur Arbeit mit diesem finden Sie HIER.
Wichtig: Das beA arbeitet mit pop up-Fenstern. Sollten Sie pop up-Fenster in den Einstellungen Ihres Browser blockiert haben, müssen Sie dort eine Ausnahme für die Website https://www.bea-brak.de eintragen (z.B. bei Firefox unter „Einstellungen/Datenschutz & Sicherheit).
Supporthinweise für alle Fragen rund um das beA finden Sie hier.
beA-App
Seit Anfang 2024 können Sie den Posteingang Ihres beA über die beA-App der BRAK über ein mobiles Gerät erreichen (Download für iOS; Download für Android); sie benötigen hierfür ein beA-Softwarezertifikat als sogenannten Software-Token.
beA und automatisiertes Mahnverfahren
Selbstverständlich können Sie Ihr beA auch zur Teilnahme am Automatisierten Mahnverfahren verwenden. Es kann ebenso wie EGVP-Postfächer am elektronischen Datenaustausch (EDA) teilnehmen.
Falls Sie an diesem Verfahren bereits über ein EGVP-Postfach teilnehmen, beachten Sie bitte, dass Sie Nachrichten des Gerichts auf demjenigen elektronischen Weg erhalten, auf dem Sie auch den Antrag gestellt haben. Mit anderen Worten: Solange Sie Mahnverfahren über das EGVP einleiten, erhalten Sie Nachrichten des Gerichts auch über Ihr EGVP-Postfach.
Weitere Informationen der BRAK zur Verwendung des beA im Automatisierten Mahnverfahren und zur Umstellung von EGVP auf beA finden Sie hier und zur erweiterten Nutzungspflicht hier.
Informationen zur Teilnahme am Automatisierten Mahnverfahren, zu den teilnehmenden Gerichten und zum online-Mahnantrag finden Sie hier. Direkt zum online-Mahnantrag gelangen Sie hier.