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Online-Ausbildungsvertrag
Ab sofort bitten wir Kanzleien, Ausbildungsverträge für Rechtsanwaltsfachangestellte ausschließlich direkt online auszufüllen. Dies vermeidet Fehler, da das entsprechende Programm bereits beim Ausfüllen die Plausibilität der Angaben prüft.
Um Zugriff auf den Online-Ausbildungsvertrag zu erlangen, registrieren Sie sich bitte mit Ihrem Namen und Ihrer Mailadresse bei DATEV über folgenden Link:
https://www.datev.de/cuonazp/web/39#/willkommen
Sie erhalten dann eine Bestätigungsmail an die von Ihnene angegebene Mailadresse mit einem Link, den Sie Ihrerseits durch Anklicken bestätigen müssen. Dann können Sie ein selbstgewähltes Passwort vergeben. Nach erfolgreicher Registrierung haben Sie unbegrenzten Zugang zum Online-Ausbildungsvertrag von DATEV.
Sind nicht alle erforderlichen Daten verfügbar, ist auch die Zwischenspeicherung des teilausgefüllten Formulars möglich. Die Vervollständigung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Übertragung der Daten an die RAK Karlsruhe erfolgt ebenfalls online.
Der vollständig ausgefüllte Vertrag muss nur noch ausgedruckt, unterschrieben und bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eingereicht werden. Erst mit Eingang des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrags im Original / per beA / oder verschlüsselt per E-Mail bei der Rechtsanwaltskammer erfolgt die Prüfung im Einzelfall sowie die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses. Danachn senden wir die Originalunterlagen gegengezeichnet an den Ausbilder zurück.
Bitte beachten Sie: Berufsausbildungsverträge werden von der RAK Karlsruhe nur registriert, wenn diese den Vergütungsempfehlungen der Kammer (siehe den nachfolgenden Link "Hinweise für die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten") entsprechen.
Zur Übersendung des ausgedruckten Ausbildungsvertrags nebst Anlagen verwenden Sie bitte folgendes Formular;
Weitere Informatioionen finden Sie unter fogenden Links:
- Merkblatt Ausbildung der RAK Karlsruhe mit aktuellen Vergütungsempfehlungen
- Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag 2021 (BRAK)
- Arbeitspflicht von Auszubildenden an Berufsschultagen (RAK Karlsruhe)
- Zulassung zur Abschlussprüfung nur bei Berufsschulbesuch (RAK Karlsruhe)