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Aufnahme/Eingliederung europäischer Rechtsanwälte (EuRAG)

Achtung: Alle nachstehend in Bezug genommenen Formulare finden Sie hier unter dem Button "Zulassung".

Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, welche den Ort ihrer Niederlassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer  Karlsruhe haben, können gemäß §§ 3, 11 EuRAG auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat als Rechtsanwalt unter der dortigen Berufsbezeichnung selbstständig tätig sein darf und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist. Auch Syndikusrechtsanwälte können nach diesen Bestimmungen in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden.

Mit Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung zu verwenden, welche er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. In die Kammer aufgenommene Syndikusrechtsanwältesie führen die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats mit dem nachgestellten Zusatz "Syndikus".

Für Ihren Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe als (niedergelassener) europäischer Rechtsanwalt verwenden Sie bitte unser Formular 41, für Ihre Aufnahme als Syndikusrechtsanwalt unser Formular 42. Wollen Sie Sie sowohl Ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als (niedergelassener) europäischer Rechtsanwalt als auch gleichzeitig als Syndikusrechtsanwalt beantragen, verwenden Sie bitte unser Formular 43.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Syndikusrechtsanwälte

 

Hier finden Sie den Text des EuRAG in deutscher oder englischer Sprache.

Angehörige der genannten Staaten, welche eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweisen, können gemäß § 11 EuRAG auf Antrag durch die Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt zugelassen werden. Eine entsprechende Zulassung kommt unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 13 bis 15 EuRAG auch dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Recht weniger als drei Jahre ausgeübt worden ist

Für Ihren Antrag auf Eingliederung und Zulassung als Rechtsanwalt verwenden Sie bitte unser Formular 44.

Schließlich besteht die Möglichkeit zur Zulassung als Rechtsanwalt nach Ablegen einer Eignungsprüfung, §§ 16 EuRAG. Weitere Informationen zur Eignungsprüfung finden Sie hier und in der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist das Gemeinsame Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen beim Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg, Stuttgart, zuständig.

Informationen über die Anerkennung ausländischer juristischer Abschlüsse finden Sie hier.