Aufnahme in Listen
Pflichtverteidiger im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der BRAK (BRAV)
Bis Mitte Januar 2021 hat die Kammer den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden eine fortlaufend aktualisierte Pflichtverteidigerliste zur Verfügung gestellt, in welche alle Kolleginnen und Kollegen aufgenommen wurden, die gegenüber der Kammer den dahingehenden Wunsch angezeigt hatten.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBL I 2019, 2128 ff.), in Kraft getreten am 13.12.2019, wurde § 142 StPO neugefasst und erhielt folgenden Abs. 6:
„Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwalts- ordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.“
Zwischenzeitlich hat die BRAK die für die Umsetzung der vorstehenden Regelung erforderlichen Anpassungen des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses vorgenommen. Seit Mitte Januar 2021 ist im BRAV nicht nur die Suche nach Rechtsanwälten/innen für Strafrecht, sondern auch nach Kolleginnen und Kollegen, welche ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, möglich. All jene Kammermitglieder, welche bereits bisher um Aufnahme in unsere Pflichtverteidigerliste gebeten hatten, sind nunmehr im BRAV mit der dort eingefügten Suchfunktion ermittelbar.
Im BRAV noch nicht entsprechend gekennzeichnete Kammermitglieder können der Kammergeschäftsstelle jederzeit ihr Interesse an einer entsprechenden Kennzeichnung im BRAV schriftlich mitteilen. Sollten Sie an einer Tätigkeit als Pflichtverteidiger nicht mehr interessiert sein, so bitten wir gleichfalls um Mitteilung, damit wir die Streichung veranlassen können.
Sie finden das Verzeichnis unter https://www.bea-brak.de/bravsearch/index.brak und hier finden Sie eine "Anleitung zur Pflichtverteidigersuche".
Sonstige Listen
Die RAK Karlsruhe führt eine Liste mit Name und Anschrift sowie Kontaktdaten von Kolleginnen und Kollegen, welche bereit sind, als Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gemäß § 317 FamFG tätig zu werden. Aus diesen Listen erteilt die RAK Karlsruhe bei Anfragen von Gerichten Auskunft und stellt sie den Gerichten im Kammerbezirk in regelmäßigen Zeitabständen ausgedruckt zur Verfügung.
Weiter führt die RAK Karlsruhe eine Mediatorenliste, in welche Sie sich bei Vorliegen der Voraussetzungen eintragen lassen können. Bitte erklären Sie dann auch, ob Sie zur kostenfreien Mitwirkung an einem Informationsgespräch im Rahmen einer Anordnung gemäß § 135 FamFG bereit sind.
Die Formulare für den Eintrag in die gewünschte Liste finden Sie unter https://www.rak-karlsruhe.de/die-rak-karlsruhe/publikationen/downloadbereich, dort unter dem Button "Aufnahme in Listen".
Beratung von Schüler- und Juniorenfirmen
An vielen allgemein bildenden Schulen gibt es Schüler- und Juniorenfirmen, welche rechtliche Beratung benötigen. Interessierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gerne junge Menschen mit rechtlicher Beratung bei der Gründung von Schüler- und Juniorenfirmen oder in deren Festigungsphase unterstützen möchten, können sich in eine entsprechende Liste aufnehmen lassen. Ein Anmeldeformular finden Sie hier.
Schüler- und Juniorenfirmen mit Beratungsbedarf wenden sich an die jeweilige Rechtsanwaltskammer oder werden über das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg (MFW) zu dieser gelotst. Sie können sich je nach Standort eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt aus der Liste auswählen. Die Beratung findet je nach Anliegen telefonisch oder ggf. vor Ort statt. Sollte absehbar mehr Beratungsbedarf pro Schülerfirma als 4 Stunden (vor-Ort-Termin) anfallen, sind die Kolleginnen und Kollegen gebeten, sich mit dem MFW in Verbindung setzt, um dies im Vorfeld abzustimmen. Das MFW vergütet pro Beratungsstunde 50 € netto. Honorarrechnungen können nach Abschluss einer Beratung einer Schüler- oder Juniorenfirma sofort beim Wirtschaftsministerium (PDF-Rechnung an Petra.Weininger@mfw.bwl.de) eingereicht werden.
Ansprechpartner im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg (ifex - Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge (Ref. 83)) ist Frau Petra Weininger (Petra.Weininger@mfw.bwl.de)