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Fortbildungspflicht

Jeder Fachanwalt unterliegt der Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO in einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Wegen der unterschiedlichen Fortbildungsmöglichkeiten wird auf den Wortlaut des § 15 FAO in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. Wird mehr als eine Fachanwaltsbezeichnung geführt, ist die Fortbildungsverpflichtung für jedes Gebiet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung geführt werden darf, zu erfüllen. Soweit Fortbildungsveranstaltungen nach ihrer Thematik für mehrere Fachanwaltsbezeichnungen einschlägig sind (z. B. für Familienrecht und für Erbrecht), kann die Anrechnung gleichwohl nur einmal für ein Fachgebiet nach Wahl des Fachanwalts erfolgen.

Fortbildung bei gestatteter Fachanwaltsbezeichnung

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 28. Februar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr unaufgefordert gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Bitte helfen Sie, durch rechtzeitige Mitarbeit „Mahnaktionen" der Geschäftsstelle zu vermeiden.

Die Fortbildungspflicht gilt uneingeschränkt für jeden Fachanwalt; eine Befreiung ist weder insgesamt noch teilweise möglich, auch nicht in Fällen fortgeschrittenen Alters, Elternzeit oder geringen Umfangs der beruflichen Tätigkeit. Zudem ist es nicht möglich, Fortbildungsstunden, die über die vorgeschriebenen 15 Stunden hinausgehen, in das Folgejahr zu übertragen.

Um die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachzuweisen, genügt es in der Regel, Kopien der entsprechenden Teilnahmebestätigungen per beA oder E-Mail einzureichen. Originale werden von der Rechtsanwaltskammer nur in Zweifelsfällen angefordert. Bitte beachten Sie, dass unaufgefordert eingereichte Originale nicht zurückgesandt und bei der Rechtsanwaltskammer nach der Digitalisierung (Scannen) vernichtet werden.

Sie erhalten einen schriftlichen Hinweis, sollte die Rechtsanwaltskammer der Auffassung sein, dass Sie Ihrer Fortbildungspflicht für ein Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. Um die Verwaltungsabläufe bei mittlerweile mehr als 1.700 Fachanwälten unter den Mitgliedern der RAK Karlsruhe zu straffen werden auch keine Bestätigungen darüber erteilt, ob die Fortbildungspflicht für ein bestimmtes Jahr erfüllt ist.

Sowohl bei hörender Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung als auch bei Dozententätigkeit ist zum Nachweis die Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebestätigung des Veranstalters erforderlich. Die Vorlage eines auf eine Veranstaltung hinweisenden Informationsblatts genügt auch dann nicht zum Nachweis der Teilnahme, wenn der Anwalt zusätzlich durch Eigenerklärung versichert, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben (BGH BRAK-Mitt. 2001, 188).

Bei Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch wissenschaftliches Publizieren bestimmt sich die zeitliche Anrechenbarkeit einer Publikation nach dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen, § 25 FAO.

Mit Beschluss vom 05.05.2014 (AnwZ (Brfg) 76/13) hatte der BGH festgestellt, dass die in einem Kalenderjahr versäumte Fortbildung im Folgejahr nicht nachgeholt werden könne, der Kammervorstand bei seiner Entscheidung jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen habe. Hierbei könne beispielsweise von Bedeutung sein, ob im Folgejahr verstärkte Fortbildung betrieben wird. Dem ist die 7. Satzungsversammlung durch ihren Beschluss vom 08.05.2023 gefolgt und hat § 15 Abs. 5 FAO um folgenden S. 3 ergänzt: Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen. Geben Sie daher im Falle von Ihnen nachzuholender Fortbildungsstunden bereits bei Einreichung der Fortbildungsnachweise an, auf die Erfüllung der Fortbildungspflicht welchen Kalenderjahres, des abgelaufenen oder des laufenden, diese angerechnet werden sollen.

Fachanwälte in spe

Für Fachanwälte in spe ergibt sich die Fortbildungsverpflichtung aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 15 FAO: Die Verpflichtung beginnt mit dem Jahr, in welchem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat, allerdings mit der Besonderheit, dass Lehrgangszeiten auf die Fortbildungspflicht anrechenbar sind. Im Übrigen gelten die vorstehenden Informationen entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung erst bei Antragsstellung zu führen ist; die entsprechenden Fortbildungsnachweise sind dem Antrag für die bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung abgelaufenen Kalenderjahre beizufügen. Durch Beschluss der 7. Satzungsversammlung vom 08.05.2023 wurden § 4 Abs. 2 FAO folgende Sätze 3 und 4 angefügt: Für das Kalenderjahr der Antragsstellung sind die Nachweise bis spätestens zum Beginn des folgenden Kalenderjahres unaufgefordert nachzureichen. Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen.