Anwaltsgericht für den Bezirk der RAK Karlsruhe
Rechtsprechung kann nur durch staatliche Gerichte ausgeübt werden, Art. 92, 20 Abs. 2 GG. Zu den staatlichen Gerichten gehören auch die Anwaltsgerichte, von denen gemäß § 92 BRAO je eines für den Bezirk einer Rechtsanwaltskammer errichtet ist. Das Anwaltsgericht hat seinen Sitz jeweils am selben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist auf das anwaltliche Berufsrecht und damit auf ein besonderes Sachgebiet beschränkt, Art. 101 Abs. 2 GG:
Die Richter des Anwaltsgerichts werden durch das Landesjustizministerium jeweils auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Richter sein können ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche Mitglied der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Anwaltsgerichts sind. Die Richter am Anwaltsgerichts sind ehrenamtlich tätig. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können sie nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden, sodass ihnen persönliche Unabhängigkeit garantiert ist.
Anwaltsgerichte sind erstinstanzlich zur Ahndung beruflicher Pflichtverletzungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zuständig. Sie können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen: Warnung, Verweis, Geldbuße, Vertretungsverbot für begrenzte Zeit auf bestimmten Rechtsgebieten, Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft.
Zuständige Ermittlungs- und Anschuldigungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht (Generalstaatsanwalt); sie leitet das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Einreichung einer Anschuldigungsschrift ein.
Die Postanschrift lautet: Anwaltsgericht für den Bezirk der RAK Karlsruhe Reinhold-Frank-Str. 74 76133 Karlsruhe
info@anwaltsgericht-karlsruhe.de
Für Verfahrensbeteiligte ist die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichts telefonisch dienstags und donnerstags jeweils von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr unter 0721 8514395 erreichbar.