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Aktuell

Staufer-Medaille des Landes Baden-Württemberg für Prof. Dr. Christian Kirchberg

Am 10. April 2024 wurde Herrn Prof. Dr. Christian Kirchberg die Staufer-Medaille des Landes Baden-Württemberg verliehen.

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Aufruf Amtsgericht Pforzheim: neue Betreuerinnen und Betreuer gesucht!

Das Amtsgericht Pforzheim ruft mit Schreiben vom 21.03.2024 dazu auf, sich als Betreuerin oder Betreuer zur Verfügung zu stellen.

Die Rastatter Prozesse - Ausstellung im OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe zeigt vom 15.03.-26.04.2024 eine Ausstellung, die sich mit den Prozessen gegen Kriegsverbrecher und Personen, die Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit begangen hatten, beschäftigt.

https://www.brak.de/newsroom/news/sonderausstellung-des-bundesarchivs-die-rastatter-prozesse/

Videokampagne der BRAK: #Aufstehen für den Rechtsstaat
Juristische Organisationen verurteilen rechtsextremistischen "Masterplan" aufs Schärfste
BRAK: Ukrainische Anwaltschaft bittet um Unterstützung

Aktualisierung 08.04.2022:

Nachdem wir von vielen spendebereiten Kolleginnen und Kollegen auf Probleme bei Auslandsüberweisbungen in die Ukraine hingewiesen wurden, haben die vier baden-württembergischen Rechtsanwaltskammern ein Sammelkonto für Spenden bei der LBBW eingerichtet. Dies erspart den Kolleginnen und Kollegen nicht nur die praktischen Probleme, sondern auch die erheblichen Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen. Alle Informationen finden Sie in dem gemeinsamen Schreiben der Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen.

Angesichts des Krieges in der Ukraine bittet die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation um Spenden für betroffene Kolleginnen und Kollegen. Ihren Spendenaufruf finden Sie unter https://www.brak.de/newsroom/news/spendenruf/.

Aktuelle Informationen der RAK Karlsruhe

GeldwäscheG: Webinar am 26. Februar 2024 zum in Kürze in Kraft tretenden EU-Geldwäschepaket

Information zu "Neues EU-Geldwäschepaket und praktische Hinweise für die Anwaltspraxis - CCBE/ELF".

Registrierung zum Webinar (Anmeldefrist: 25. Februar 2024!)

GeldwäscheG: FIU-Informationsschreiben zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des PIJ auf Israel

Über die BRAK erreicht uns ein Schreiben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU), welches die Anforderungen an die nach GwG Verpflichteten im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse in Nahost erläutert, um der Terrorfinanzierung entgegen zu treten.

Die im Schreiben enthaltenen Informationen wurden von der israelischen FIU zur Verfügung gestellt. Es beschreibt Typologien zur Beschaffung von Finanzmitteln der Hamas und des PIJ (Palästinensischer Islamischer Dschihad), mögliche Indikatoren von Terrorfinanzierung sowie weitere Hinweise zu Meldungen und Hintergrundinformationen.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2023 nur noch online möglich

Wie die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) mitteilt, muss ab dem 01.01.2023 der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 S. 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch gestellt werden. Papieranträge werden ab dem 01.01.2023 von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr akzeptiert.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg stellt ab Anfang 2023 jedem abhängig beschäftigten Mitglied unter https://www.vw-ra.de/   ein ausfüllbares elektronisches Antragsformular zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch künftig die Entscheidung der DRV Bund (Befreiungsbescheid oder Ablehnung Ihre Antrags) in schriftlicher Form erhalten. Die DRV Bund informiert lediglich das Versorgungswerk elektronisch über seine Entscheidung. Da derzeit noch ungeklärt ist, ob auch der Arbeitgeber von der DRV Bund oder vom Versorgungswerk über die Entscheidung in elektronischer Form informiert wird, empfehlen wir Ihnen dringend, selbst Ihren Arbeitgeber über den zu Ihrem Befreiungsantrag ergangenen Bescheid zu unterrichten.

Weitere Einzelheiten finden Sie auch unter https://www.vw-ra.de/ oder https://abv.de/.

Satzungsversammlung: Rettungsversuch für Sammelanderkonten

Die Veröffentlichung neuer „Auslegung- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG – Besonderer Teil: Kreditinstitute“ durch die BaFin hat dazu geführt, dass, wie Ende Januar 2022 bekannt wurde, eine Reihe von Banken sich veranlasst sahen, Sammelanderkonten von Kolleginnen und Kollegen zu kündigen. Eine Anhörung oder Beteiligung der BRAK im Rahmen dieser Änderung war nicht erfolgt; die BRAK wurde über die Änderung auch nicht unterrichtet.

Die BRAK hatte hierauf Gespräche und Korrespondenz mit der BaFin und den beteiligten Ministerien geführt. Hierbei hatte die BaFin eingeräumt, dass die Reaktion der Banken in Anbetracht der vorgenommenen Änderungen nicht zwingend erforderlich gewesen sei.

Auch die Satzungsversammlung wurde aktiv und beschloss im April 2022 eine erste Änderung des § 4 Abs. 1 BORA, wonach Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen.

Mittlerweile sah die Satzungsversammlung weiteren Änderungsbedarf, weswegen sie am 05.12.2022 eine weitere Änderung des § 4 BORA beschloss, welche allerdings noch nicht in Kraft getreten ist. Die Einzelheiten finden Sie in der Presseerklärung der BRAK vom 05.12.2022.

Kündigung von Sammelanderkonten durch Banken

Aktualisierung 23.03.2022: Mit Schreiben vom 22.03.2022 hat die Vizepräsidentin der BRAK die Kammern über den aktuellen Stand der Gespräche unterrichtet.

Die Veröffentlichung neuer „Auslegung- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG – Besonderer Teil: Kreditinstitute“ durch die BaFin hat dazu geführt, dass, wie Ende Januar 2022 bekannt wurde, eine Reihe von Banken sich veranlasst sahen, Sammelanderkonten von Kolleginnen und Kollegen zu kündigen. Eine Anhörung oder Beteiligung der BRAK im Rahmen dieser Änderung war nicht erfolgt; die BRAK wurde über die Änderung auch nicht unterrichtet.

Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 43a BRAO i.V.m. § 4 BORA berufsrechtlich verpflichtet sind, Fremdgelder entweder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen, kann die Kündigung von Sammelanderkonten im Kanzleialltag zu erheblichen Problemen führen.

Eine Schnellumfrage der BRAK, an welcher über 9.600 Kolleginnen und Kollegen teilgenommen haben ergab, dass bereits gegenüber ca. 21 % der Umfrageteilnehmer das Sammelanderkonto bankseits gekündigt wurde.

Die BRAK hat für die Kolleginnen und Kollegen ein Informationsschreiben zur Vorlage bei deren Bank vorbereitet: https://www.rak-karlsruhe.de/files/rak/assets/downloads/Geldwaesche/Anderkonten%20Schreiben%20f%C3%BCr%20RAe%20Vorlage%20Bank.pdf

Ausführliche Informationen zur zwischenzeitlichen Entwicklung und insbesondere zu den Aktivitäten der BRAK finden Sie unter folgenden Links:

Aktuelle Informationen über die weitere Entwicklung finden Sie im Newsroom der BRAK: https://www.brak.de/newsroom/.

 

Hinweise zu Facebook-Fanpages

Wie die BRAK mitteilt, haben die in der Datenschutzkonferenz (DSK) zusammengeschlossenen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder ein Gutachten zum Betrieb von Facebook-Fanpages zustimmend zur Kenntnis genommen. Danach soll ein datenschutzrechtskonformer Betrieb von Facebook-Fanpages jedenfalls derzeit nicht möglich sein.

Die Aufsichtsbehörden haben sich darauf verständigt, den Einsatz solcher Fanpages bei öffentlichen Stellen zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass dieser eingestellt wird, falls, wie angesichts des Gutachtens im Regelfall zu erwarten, der Nachweis eines datenschutzrechtskonformen Betriebs nicht erbracht werden kann. Nicht auszuschließen ist, dass es auch gegenüber privaten Verantwortlichen und damit gegenüber Kanzlei-Fanpage-Betreibern zu Beanstandungen kommen kann.

Weiterführende Informationen finden Sie in dem BRAK-Merkblatt „Hinweise Facebook-Fanpages“.

Justiz Baden-Württemberg: Ausstattung der Sitzungssäle mit WLAN

Bereits im Lauf des vergangenen Jahres hat das Landesjustizministerium damit begonnen, sämtliche Sitzungssäle mit WLAN auszustatten und einen Zugang zu  elektronischen Akten zu ermöglichen. Wie der Präsident des LAG Baden-Württemberg mit Schreiben vom 15.03.2022 mitteilt, ist die WLAN-Ausstattung in der Arbeitsgerichtsbarkeit mittlerweile abgeschlossen.

Hier finden Sie das Handout des Justizministeriums "Information zur WLAN-Nutzung für Verfahrensbeteiligte" mit den erforderlichen Hinweisen zur Nutzung.

GeldwäscheG: Hinweise der FIU vom 01.03.2022 zur Beachtung neuer Vorgaben bei Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit den Sanktionen der EU gegen Russland

Die FIU weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),

in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

Weiterführende Informationen zu den Finanzsanktionen

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU

Bitte beachten:
 
In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.

Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,

  • bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
  • und folgenden Indikator zu verwenden:
    B2305 - Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben

 

Änderungen des GeldwäscheG ab 01.08.2021: Neue Regelung zum Transparenzregister u.a.

Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, TraFinG, BGBl 2021 I, 2083) in Kraft getreten.

Das Gesetz soll einerseits der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters einschließlich der Schaffung der datenseitlgen Voraussetzungen der in 2021 erfolgenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/839) und der EU-Finanzinformationsrichtlinie (2019/1153) dienen; andererseits soll ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen mit Europol ermöglicht werden.

Was unterscheidet das neue Transparenzregister von seinem Vorgänger?

Bis zum Ablauf des 31.07.2021 sah § 20 Abs. 2 GwG a.F. eine sogenannte Mitteilungsfiktion vor: Sofern sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig und korrekt aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister etc.) ergaben, war keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich. Das alte Transparenzregister war damit ein „Auffangregister“.

Mit Inkrafttreten des TraFinG am 01.08.2021 ist der bisherige § 20 Abs. 2 GwG und damit die Mitteilungsfiktion weggefallen. Seither ist das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister geworden.

Dies hat zur Folge, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, aber auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn Sie sich verpflichten, Eigentümer an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 20 Abs. 1 GwG) sowie Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 Abs. 1 GwG), jeweils die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten selbst einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.

Wichtig: Rechtsanwalts-GmbHs (einschließlich der UG) und Partnerschaften müssen gemäß § 59 Abs. 8 GwG die nach § 19 Abs. 1 GWG erforderlichen Angaben bis spätestens zum 30.06.2022 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Für AG, SE und KGaA endet diese Frist bereits mit dem 31.03.2022.

Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG, soweit nicht gemäß § 59 Abs. 9 GwG zeitlich vorübergehende Ausnahmen vorgesehen sind.

Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter https://www.transparenzregister.de.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass durch das TraFinG auch § 3a in das GwG eingefügt wurde, welcher festhält, dass die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche nach den Anforderungen des GwG einem risikobasierten Ansatz folgt. Dies gilt auch für die Überwachungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden.

Registrierungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bei goAML WEB

Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Novellierung des Geldwäschegesetzes hat nicht nur eine Erweiterung des Kreises der Verpflichteten unter den Rechtsanwälten mit sich gebracht, sondern auch deren Pflicht, sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren, § 45 Abs. 1 S. 2 GWG. Diese Registrierungspflicht besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes im Bundesgesetzblatt bekannt.

Die FIU regt eine frühzeitige Registrierung an, damit im Bedarfsfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich ist. Hierzu stellt sie folgendes Informationsmaterial zur Verfügung:

  • Informationsschreiben für alle Verpflichteten
  • Flyer „Geldwäscheprävention - ein Thema für mich?!“
  • Hinweise der FIU
  • Aufstellung: Unterlagen zur Registrierung

Dieses Informationsmaterial finden Sie in unserem Download-Bereich, dort unter dem Button "Geldwäscheaufsicht".

 

GeldwäscheG: Meldepflichtige Sachverhalte im Immobilienbereich

Am 01.10.2020 tritt die Verordnung zu den nach dem GeldwäscheG meldepflichtigen Sachverhalten im Immoblienbereich vom 20.08.2020 (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien - GwGMeldV-Immobilien) in Kraft (BGBl I 2020, 1965).

Die Verordnung ordnet für Rechtsanwälte, welche an Immobilientransaktionen (asset und share deals) mitwirken, Meldeplichten

  • wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten,
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten,
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung,
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität

an. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf den Wortlaut der Verordnung in unserem Download-Bereich, dort unter dem Button "Geldwäscheaufsicht".

Wichtige Neuregelung zur Vertreterbestellung sowie zur Befreiung von der Kanzleipflicht seit 01.08.2021

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021, welches am 01.08.2021 in Kraft getreten ist, hat wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung mit sich gebracht. Insbesondere müssen (niedergelassene) Rechtsanwälte wie auch Rechtsanwälte, die bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellt sind, dem von Ihnen selbst bestellten Vertreter zwingend einen  Zugang zu Ihrem beA in einem bestimmten Mindestumfang einräumen.

Syndikusrechtsanwälte (ohne zusätzliche Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt) können keinen Vertreter bestellen, sondern müssen unter bestimmten Voraussetzungen der Kammer einen Zustellungsbevollmächtigten benennen; diesem müssen Sie ebenfalls bestimmte Zugangsrechte an ihrem beA einräumen.

Von der Kanzleipflicht befreite Rechtsanwälte müssten der Kammer schon bisher einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Auch sie müssen jetzt gemäß § 30 Abs. i Satz 2 BRAO diesem bestimmte Zugangsrechte an ihrem beA einräumen.

Ausführliche Hinweise zum Neuregelung und zur Einräumung von Rechten finden Sie unter https://www.rak-karlsruhe.de/fuer-anwaelte-und-kanzleien/zulassung/vertretung-53-brao. Im beA-Newsletter der BRAK 1/2022 vom 07.01.2022 finden Sie Hinweise zur Rechtevergabe für Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigte.

BRAK-Ausschuss Steuerrecht: "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte"

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat einen Beitrag „ABC-Steuerfragen für Rechtsanwälte“ erarbeitet, in welchem alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen des Ausschusses in den BRAK-Mitteilungen und dem BRAK-Magazin kurz dargestellt und verlinkt sind. Der Text wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Aktualisierte Handlungshinweise hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC 6 - Richtlinie)

Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 („DAC-6-Richtlinie“) durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in nationales Recht trifft seit dem 01.07.2020 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Anzeigepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, und zwar auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen.

Seit wenigen Wochen liegt mittlerweile die Endfassung des BMF-Schreibens vom 29.03.2021 zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vor. Der BRAK-Ausschuss hat dies zum Anlass genommen, seine DAC-6-Handlungshinweise auf den neuesten Stand (April 2021) zu bringen und den Kolleginnen und Kollegen ein Schema an die Hand zu geben, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

 Sie finden diese Hinweise wie auch das BMF-Schreiben vom 29.03.2021 im Downloadbereich unseres Internetauftritts , dort unter dem Button „Steuerliche Hinweise“.

BRAK-Ausschuss Sozialrecht: "Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit"

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Hinweise zum genannten Thema zusammwngestellt. In diesen werden diie Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung erläutert und praktische Fallstricke aufgezeigt. Dem Ausschuss geht es dabei nicht um eine wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas, sondern um die Schaffung von Problembewusstsein.

BRAK-Ausschuss Sozialrecht: Informationen zum SGB

Nachdem viele Kolleginnen und Kollegen in ihrer Berufstätigkeit gar nicht oder nur selten Berührungspunkte mit dem Sozialrecht haben hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Informationen zu den einzelnen Büchern des SGB (Stand: Juli 2020) zusammengestellt, um den Einstieg in das Rechtsgebiet zu erleichtern und einen kurzen Überblick zu geben. Sie finden diese Informationen hier.

BRAK: Informationen zu Datenschutz und Homeoffice

Die Datenschutzbehörden weisen verstärkt darauf hin, dass auch im Homeoffice die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten sind. Die BRAK hat auf ihrer Informationsseite die bisher veröffentlichten (und teilweise untereinander widersprüchlichen) Verlautbarungen u.a. des Bundesdatenschutzbeauftragten, des BSI sowie der Landesdatenschutzbeauftragten zusammengestellt.

BRAK: Hinweise für im Migrationsrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Vertretung von Mandanten in Ankerzentren und während der Direktanhörung

Der BRAK-Ausschuss Migrationsrecht hat Hinweise (Stand: März 2020) für Im Migrationsrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Vertretung von Mandanten in Ankerzentren und während der Direktanhörung erarbeitet, welche wir Ihrer Beachtung empfehlen.

DS-GVO: Ist ein datenschutzkonformer Einsatz der MS Office 365 Cloud in der Anwaltskanzlei möglich?

Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes der MS Office 365 Cloud sorgt in der Anwaltschaft nach wie vor für Verunsicherung. Daher hat der BRAK-Vizepräsident Haug mit Schreiben vom 29.07.2019 Herrn Kelber, BfDI, um Klärung gebeten.

Wie die BRAK mitteilt, hat sich Herr Kelber hierauf mit Schreiben vom 06.09.2019 zum Thema geäußert. Herr Kelber sieht sich derzeit nicht in der Lage, die Frage, ob die MS Office 365 Cloud datenschutzkonform eingesetzt werden kann, abschließend zu beurteilen. Allerdings nennt er eine Reihe gewichtiger Gründe, derentwegen er derzeit den von ihm beaufsichtigten Personen vom Einsatz dieses Produktes abrate. Aus diesem Grund besteht unseres Erachtens ein erhebliches Risiko, dass auch die Landesdatenschutzbehörden — für sich oder gemeinsam im Rahmen der Datenschutzkonferenz oder des Europäischen Datenschutzausschusses — zu der Einschätzung gelangen, dass der Einsatz des Produktes in seiner jetzigen Ausgestaltung Datenschutzrecht verletze.

Bislang sind der BRAK keine konkreten Beanstandungen der Nutzung von MS Office 365 Cloud durch Datenschutzbehörden gegenüber einzelnen Kammern oder Kanzleien bekannt. Allerdings hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit den Einsatz dieses Produktes in Schulen für unzulässig erklärt. Seine Argumentation lässt sich auf die Nutzung in Kanzleien und Kammern übertragen. Im Übrigen scheinen die Datenschutzbehörden derzeit auf Gespräche mit Microsoft zu setzen, um eine rechtskonforme Nutzung zu ermöglichen. Ob dies letztlich erfolgreich sein wird und ob dies die Aufsichtsbehörden künftig davon abhalten wird, die Nutzung von MS Office 365 Cloud durch die Anwaltschaft zu beanstanden, bleibt abzuwarten.

 

Aktuelles zum beA und zum ERV

beA-Verfügbarkeit/Störungen

 

beA-Karte nicht an Dritte überlassen!

Es scheint nicht unüblich zu sein, die eigene beA-Karte samt PIN einer ReFa zu überlassen, die damit alles abwickelt, was per beA zu versenden ist. Das ist auf dem ersten Blick bequem: Man muss sich weder selbst im Alltag mit dem beA befassen noch sich um das (freilich nur einmalig notwendige) Einrichten von beA-Zugang und Berechtigungen kümmern. Doch diese Praxis ist nicht nur rechtswidrig, sie hat auch nachteilige Folgen im Prozess:

Die klare Rechtslage

Der Wortlaut von § 26 I RAVPV ist unmissverständlich: „Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.“ Gemeint sind Zertifikate zur Authentifizierung am beA, sei es auf einer beA-Karte oder als Softwarezertifikat.

Der Gesetzgeber hatte die in Kanzleien übliche Arbeitsteilung zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrem Fachpersonal durchaus im Blick. Sie ist möglich, indem für Mitarbeitende eigene beA-Zugänge zum Postfach der Anwältin oder des Anwalts und die entsprechenden Berechtigungen eingerichtet werden (§ 23 II, III RAVPV), um etwa Nachrichten lesen oder löschen oder Empfangsbekenntnisse abgeben zu können.

Was dahinter steckt

Auf den ersten Blick mag das umständlich wirken. Doch dahinter steckt, dass man durch das Versenden aus dem eigenen beA über die SAFE-ID eindeutig identifiziert ist. Und man gibt dem Empfänger der Nachricht zugleich die – tagesaktuell mit den Rechtsanwaltskammern abgeglichene – Information, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein.

An diesen Vertrauensmechanismus ist auch die in § 130a III ZPO und den übrigen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit gekoppelt, Schriftsätze ohne qualifizierte elektronische Signatur formwirksam bei Gericht einreichen zu können. Das setzt aber voraus, dass die versendende Person identisch ist mit derjenigen, deren beA genutzt wird.

 

Nachteilige Folgen im Prozess nach aktueller Rechtsprechung

Missachtet man die Vorgaben der RAVPV und des § 130a III ZPO, hat dies nachteilige prozessuale Folgen und zieht ggf. Regress nach sich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt sich – angesichts der klaren Rechtslage erwartbar – wenig milde.

keine formwirksame Einreichung

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg (§ 130a III 2. Alt. ZPO) können Anwältinnen und Anwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und aus ihrem beA an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an einen Kanzleimitarbeiter übergibt, der den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH (Beschl. v. 20.6.2023 – 2 StR 39/23) jüngst in einer Strafsache.

keine Wiedereinsetzung

Wer seine beA-Karte samt PIN zum Zwecke des Versands an Dritte weitergibt, verspielt auch die Chance, im Fall eines Fristversäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten. Der BGH (Beschl. v. 31.8.2023 – IVa ZB 24/22) hat in einem Dieselverfahren jüngst entschieden, dass sich der Inhaber eines beA, der seine Karte und PIN an eine dritte Person weitergibt, auch die Fehler zurechnen lassen muss, die dieser Person beim Versand unterlaufen. Im Fall des BGH hatte die Mitarbeiterin des Anwalts mit dessen beA-Karte und PIN versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren an das Gericht gesandt. Die Frist war damit nicht unverschuldet versäumt.

keine Entkräftung eines eEB

Wer seine beA-Karte und PIN an eine andere Person weitergibt, muss sich zudem das von ihr abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) wie ein eigenes zurechnen lassen – und zwar nach einer Entscheidung des BSG (Urt. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R) selbst dann, wenn das eEB von dem Dritten unbefugt abgegeben wurde. Die Rechtsmittelfrist begann im Fall des BSG daher, bevor der Anwalt selbst Kenntnis von der zugestellten Entscheidung hatte.

Tausch der beA-Software-Zertifikate

Seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeitendenkarten gegen Karten der neuesten Generation. Bis Ende Oktober wurden bereits ca. 2.000 beA-Mitarbeitendenkarten getauscht. Zum Hintergrund und Ablauf des Tauschverfahrens berichteten wir in BRAK-Magazin 4/2023, 10 f.

Aus gleichem Grund, wie bei den beA-Karten für Anwältinnen und Anwälte und für Mitarbeitende, müssen auch die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht werden. Einerseits läuft die Gültigkeit der ausgegebenen Software-Zertifikate aus, andererseits sollen auch die nicht unmittelbar ablaufenden Zertifikate zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird deshalb den Austausch der im Einsatz befindlichen beA-Software-Zertifikate noch in diesem Jahr ermöglichen.

Für einen Austausch erhalten Inhaberinnen und Inhaber von beA-Software-Zertifikaten ab dem 20.11.2023 die Möglichkeit, über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle neue Zertifikate zu erstellen. Sofern Sie an einem oder mehreren Ihrer Software-Zertifikate keinen Bedarf mehr haben, können Sie das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ebenfalls über Ihr Kundenportal kündigen.

Sobald die Möglichkeit zum Austausch Ihrer Zertifikate bereitsteht, werden Sie von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer per beA-Nachricht informiert. Zudem finden Sie alle Informationen auf der Webseite der Zertifizierungsstelle zum Tausch der beA-Software-Zertifikate. Insbesondere wird der Ablauf des Tauschprozesses erläutert, aber auch dargestellt, was Sie tun können, wenn Sie eines oder mehrere Ihrer beA-Software-Zertifikate nicht mehr benötigen. Neben häufigen Fragen zum Prozess finden Sie auch weiterführende nützliche Links, bspw. die Onlinehilfe des Kundenportals der Bundesnotarkammer, welche ab dem 20.11.2023 verfügbar sein wird, sowie die Anleitung des beA-Anwendersupports zur Aktivierung Ihres Zertifikats.

beA: Wichtige Informationen der BNotK zur Nutzbarkeit der beA-Karten bisheriger Generation

Wie die BNotK mitteilt, besteht bis einschließlich 18.03.2023 weiterhin die Möglichkeit zur Anmeldung am beA und damit auch das Senden und Empfangen von Nachrichten für alle derzeit noch gültigen beA-Karten der bisherigen Generation (Kartennummern beginnend mit Ziffer 2).

Beachten Sie aber bitte, dass die Verlängerung nur die Anmeldung am beA gilt. Qualifizierte elektronische Signaturen mit Karten der ersten Generation können nicht über den 31.12.2022 hinaus angebracht werden, da deren sicherheitstechnische Zulassung am 31.12.2022 ausläuft. Wegen der Verwendung der Fernsignatur verweisen wir auf den nachfolgenden Artikel. Die Information der BNotK finden Sie hier.

beA: Einführung der Fernsignatur

Die BRAK und die BNotK haben Sie bereits darüber informiert, dass mit Ablauf des 31.12.2022 die sicherheitstechnische Zulassung der beA-Signaturkarten zur Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) an Dokumenten ablaufen wird. Hierauf hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer entschieden, qeS-Zertifikate künftig nicht mehr als Signaturkarte herauszugeben, sondern auf ein Fernsignaturverfahren umzustellen. Bei diesem Verfahren ist das Signaturzertifikat nicht mehr auf der Karte selbst gespeichert, sondern verbleibt in der hochsicheren IT-Umgebung der Bundesnotarkammer.

Weitere Hinweise zum Fernsignaturverfahren finden Sie unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/fernsignatur-qes. Hinweise zur praktischen Anwendung der Fernsignatur erhalten Sie unter https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/%2300085/.

Während beim Einsatz der Fernsignatur bei Verwendung des beA-Portals (https://www.bea-brak.de) keine Probleme auftreten, gilt dies nicht unbedingt bei der Einbindung des beA-Postfachs in die von einer Kanzlei verwendete individuelle Kanzleisoftware. Weitere Hinweise hierzu, insbesondere zum aktuellen Stand bei den einzelnen Anbietern, finden Sie in einem vom Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr (SIV-ERV) und der BRAK gemeinsam veröffentlichten Schreiben vom 22.11.2022 sowie unter https://siv-erv.de/wichtige-informationen-zum-jahreswechsel-2022-23/.

beA für Berufsausübungsgesellschaften (BAG): BRAK und DAV empfehlen Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur

Aufgrund noch ungeklärter Rechtsfragen ist die Nutzung des beA der BAG als sicherer Übermittlungsweg derzeit problematisch. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken empfehlen BRAK und DAV, bei der Einreichung von Schriftsätzen über das beA der BAG diese grundsätzlich qualifiziert elektronisch zu signieren.

Die am 28.09.2022 veröffentlichte gemeinsame Verlautbarung von BRAK und DAV, welche auch die Hintergründe erläutert, finden Sie hier: „Information zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften“.

Austausch der beA-Karten: Was muss ich als beA-Inhaber tun?

Seit Juli 2022 erfolgt seitens der Bundesnotarkammer (BNotK) der Versand der neuen beA-Karten und, nach Bestätigung des Empfangs der neuen Karte, der PIN-Briefe. Hatten Sie bereits bisher eine beA-Karte mit Signatur-Zertifikat (qualifizierte elektronische Signatur – qeS), so erhalten Sie von der BNotK eine zusätzliche Mail mit dem Betreff „Link zum Austausch Ihres qualifizierten Zertifikats“. Über den in der Mail enthaltenen Link gelangen Sie bei der BNotK zum (kostenlosen) Bestellvorgang für Ihr neues künftiges Signaturzertifikat (Fernsignatur).

Die von der BNotK zur Verfügung gestellten Anleitungen für das von Ihnen erwartete Vorgehen nach Erhalt der neuen Karte und der zugehörigen PIN beschränken sich leider, soweit für uns ersichtlich, auf die aus Sicht der BNotK erforderlichen Maßnahmen. Tatsächlich sind aber auch zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um Ihre neue beA-Karte für Ihr beA zu aktivieren.

Aufgrund der von den Mitgliedern des Kammervorstands und der Kammergeschäftsführung gemachten Erfahrungen empfehlen wir Ihnen nachdrücklich, in nachstehender Reihenfolge vorzugehen:

Erster Schritt: Geben Sie Ihrer neuen Karte Ihre persönliche PIN!

Mit dem von der BNotK versandten PIN-Brief haben Sie für Ihre neue Karte eine individuelle PIN (Transport- bzw. Initial-PIN) erhalten, welche Sie unverzüglich in Ihre persönliche PIN abändern müssen.

Zur PIN-Verwaltung hat die BNotK ihr neues Tool „SAK Lite“ entwickelt, welches Sie für Windows oder OSX (Apple) unter https://sso.bnotk.de/saklite/download/ herunterladen und sodann installieren müssen. Zur Änderung Ihrer PIN mit SAK Lite benötigen Sie

  • Ihre neue beA-Karte,
  • die Ihnen per Brief von der BNotK mitgeteilte (Transport-) PIN sowie
  • ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 (z.B. Reiners SCT).

Eine Anleitung zum weiteren Vorgehen finden Sie unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/pin-aenderung.html

Bitte beachten Sie: Sie können für Ihre neue Karte problemlos dieselbe PIN vergeben wie bereits für Ihre alte Karte.

Zweiter Schritt: Hinterlegen und aktivieren Sie unverzüglich Ihre neue beA-Karte als Hardware-Sicherheitstoken in Ihrem beA.

Für die Durchführung des zweiten Schritts benötigen Sie

  • Ihre alte beA-Karte mit PIN,
  • Ihre neue beA-Karte mit (geänderter) PIN sowie
  • ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 (z.B. Reiners SCT).

Melden Sie sich unter Verwendung Ihrer alten beA-Karte unter https://www.bea-brak.de/bea/index.xhtml?dswid=5913 an ihrem beA an und folgen Sie sodann den (Text-) Anweisungen unter https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/bea-karten-und-software-token/vorgehen-zur-aktivierung-einer-neuen-karte-sicherheitstoken .

Wichtig: Da Sie für die Aktivierung und Hinterlegung der neuen beA-Karte Ihre alte beA-Karte benötigen, muss letztere noch gültig sein. Da die Gültigkeit Ihrer bisherigen Karte vermutlich mit dem 08.09.2022 abläuft, ist also unverzügliches Handeln gefordert. Das Ablaufdatum Ihrer aktuellen Karte ermitteln Sie wie folgt: Stecken Sie Ihre alte Karte ins Lesegerät und klicken Sie auf https://www.bea-brak.de/ auf den Button "Anmelden". Es öffnet sich ein Fenster mit dem Titel "Sicherheits-Token auswählen". Vorgeschlagen wird Ihre aktuell im Lesegerät befindliche Karte (blau unterlegt). Am rechten Ende der blau unterlegten Zeile wird das Ablaufdatum der Karte angezeigt.

Für den Fall, dass trotz aller Bemühungen die neue beA-Karte und die zugehörige PIN nicht rechtzeitig vor Ablauf der alten beA-Karte vorliegen sollten, sodass eine Aktivierung der neuen Karte mit der alten Karte nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit der Rücksetzung des Postfachs durch den beA-Anwendersupport. Dazu muss die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber die hinterlegte Sicherheitsfrage beantworten. Der Support setzt dann das Postfach zurück und ermöglicht so die Neuregistrierung mit der neuen beA-Karte. Die Postfachinhaberinnen und -inhaber sind somit nicht von der Nutzung ihres beA abgeschnitten, wenn sie ihre neuen Karten nicht rechtzeitig aktivieren konnten bzw. können.

Beachten Sie: Verfügt Ihre alte Karte über ein Signatur-Zertifikat, ist dieses Zertifikat noch bis 31.12.2022 gültig. Auch wenn Sie sich mit der alten Karte nach dem 08.09.2022 nicht mehr an Ihrem beA anmelden können, kann die alte Karte noch bis Ende 2022 zum Signieren verwendet werden.

Dritter Schritt: Haben Sie von der BNotK eine Mail mit dem Betreff „Link zum Austausch Ihres qualifizierten Zertifikats“ erhalten, dann führen Sie jetzt den Bestellvorgang für Ihr neues (Fernsignatur-) Zertifikat durch.

Für die Durchführung benötigen Sie

Folgen Sie jetzt der Anleitung unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/fernsignatur.html

Wer kann mir bei Problemen helfen?

Hilfestellung erhalten Sie

  • bei Problemen und Fehlermeldungen bei Umsetzung des „Ersten Schritts“ unter der Service-Hotline der BNOTK für beA-Produkte 0800 3550 100 oder unter bea@bnotk.de;
  • bei Problemen und Fehlermeldungen bei Umsetzung des „Zweiten Schritts“ unter der Service-Hotline des beA-Supports 030 21787017 oder unter servicedesk@beasupport.de ;
  • bei Problemen und Fehlermeldungen bei Umsetzung des „Drtten Schritts“ unter der Service-Hotline der Zertifizierungsstelle der BNOTK 0800 3550 100 oder unter zs@bnotk.de.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Ihnen die Kammergeschäftsstelle über die obigen Empfehlungen und die Zusammenstellung der erforderlichen Anleitungen hinaus nicht weiterhelfen kann.

Ab 01.08.2022: beA für Berufsausübungsgesellschaften (BAG)

Mit der Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrecht, §§ 59b BRAO, kommt auch das beA für Berufsausübungsgesellschaften. Sehr wichtige Informationen finden Sie in dem Artikel „Das beA für Berufsausübungsgesellschaften“ (RAin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin). Bitte beachten Sie die dortigen Hinweise, um Haftungsfallen zu vermeiden.

Wie gelangen Berufsausübungsgesellschaften an ihr eigenes beA?

Bereits vor dem 01.08.2022 zugelassene Berufsausübungsgesellschaften (Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, UG oder AG):

Ab dem 01.08.2022 übermittelt die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die betreffende Gesellschaft ist, deren Daten an die BRAK zur Vorbereitung ihrer Eintragung in das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV). Nach Eingang der Daten generiert die BRAK eine individuelle SAFE-ID für jede Gesellschaft, welche Ihnen sodann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird. Diese SAFE-ID benötigen Sie, um unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info die für die Aktivierung des beA Ihrer BAG erforderliche beA-Zugangskarte bestellen zu können. Nach Ablauf einer Schonfrist für die Beschaffung der Zugangskarte richtet die BRAK das zugehörige beA nach derzeitiger Planung am 01.09.2022 ein. Ab diesem Zeitpunkt ist das neue Postfach empfangsfähig und für Dritte adressierbar, weshalb es von Ihnen zur Vermeidung von Haftungsrisiken unverzüglich mittels der zwischenzeitlich bestellten beA-Karte und PIN unter https://www.bea-brak.de aktiviert werden muss.   

Ab dem 01.08.2022 zugelassene Berufsausübungsgesellschaften:

Nach Eingang des Zulassungsantrags übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Namen der zuzulassenden BAG, deren Kanzleiadresse sowie bei juristischen Personen die Namen der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bzw. bei rechtsfähigen Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter an die BRAK. Diese generiert hierauf die individuelle SAFE-ID des künftigen Gesellschafts-beA, welche Ihnen von der Rechtsanwaltskammer schriftlich mitgeteilt wird. Diese SAFE-ID benötigen Sie, um unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info die für die Aktivierung des beA Ihrer BAG erforderliche beA-Zugangskarte bestellen zu können. Mit dem Tag der Zulassung der BAG, welcher erst feststeht, sobald der Rechtsanwaltskammer das schriftliche Empfangsbekenntnis über den Zugang der Zulassungsurkunde vorliegt, richtet die BRAK das zugehörige beA ein. Ab diesem Zeitpunkt ist das neue Postfach empfangsfähig und für Dritte adressierbar, weshalb es von Ihnen zur Vermeidung von Haftungsrisiken unverzüglich mittels der zwischenzeitlich bestellten beA-Karte und PIN unter https://www.bea-brak.de aktiviert werden muss. Der Tag der Zulassung ihrer BAG wird Ihnen von der Rechtsanwaltskammer schriftlich mitgeteilt.

Achtung Haftungsfalle: Unterschiedliche Dateiformate im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bzw. bei Versand per beA

Mit der Einführung der aktiven Nutzungspflicht des beA zum 01.01.2022 hat man sich -  jedenfalls für den Bereich der rechtsförmlichen Streitverfahren - in letzter Sekunde darauf verständigt, von der ursprünglichen Anforderung einer völligen Durchsuchbarkeit von Dokumenten im PDF-Format abzusehen und den Nutzern insoweit keine höheren Formatanforderungen aufzuerlegen. Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass - zumindest in Baden-Württemberg – für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchverfahren und bei den Registergerichten in den Bereichen des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsrechts aufgrund landesrechtlicher Regelungen weiterhin spezifischere Formatanforderungen gelten. In Grundbuchverfahren in Baden-Württemberg eingereichte Dokumente müssen entweder als PDF 1.0 bis 1.7 oder PDF/A-1 (§ 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GBO i.V.m. §§ 3 Abs. 5, 4 Nr. 3 ERGA-VO i.V.m. Nr. IV.4. der Bekanntmachung des Justizministeriums zum elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg [abrufbar unter: www.justizportal.de]) oder im Bildformat TIFF Version 6 eingereicht werden. Bei den Registergerichten sind nur PDF-Dokumente der Formate 1.0 bis 2.0 zugelassen; außerdem gelten zusätzliche Einschränkungen für das Bildformat TIFF (§ 8 Abs. 2 HGB, ggf. i.V.m. § 156 Abs. 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG, §§ 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 LERVVO i.V.m. Nr. III.4. der Bekanntmachung des Justizministeriums zum elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg [abrufbar unter: www.justizportal.de]).

Insbesondere bei Grundbuchsachen kann die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften in einen Haftungsfall für den Anwalt münden. Nach der Grundbuchordnung besteht bei der Einreichung eines nicht formgerechten Dokuments nur eine Hinweispflicht des Gerichts auf die Unwirksamkeit des Dokumenteneingangs (vgl. § 136 Abs. 3 GBO). Es gibt dort aber keine rückwirkende Fiktion eines früheren Eingangs des Dokuments, auch wenn das betreffende  Dokument unverzüglich im richtigen Format nachgereicht und dessen inhaltliche Übereinstimmung mit dem zuerst eingereichten formunwirksamen Dokument glaubhaft gemacht wird, wie sie in den rechtsförmlichen Streitverfahren aller Gerichtszweige geregelt ist (vgl. hierzu: § 130a Abs. 6 ZPO [ggf. i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG], § 32 Abs. 6 StPO [ggf. i.V.m. § 110c OWiG], § 46c Abs. 6 ArbGG, § 65a Abs. 6 SGG, § 55 Abs. 6 VwGO, § 52a Abs. 6 FGO). Bei Vollstreckungsmaßnahmen wie der Eintragung einer Zwangssicherungs- oder Arresthypothek, bei denen häufig mehrere Gläubiger miteinander konkurrieren, kann eine Antragstellung im falschen Format deshalb dazu führen, dass das dingliche Sicherungsrecht in einem für den Mandanten ungünstigeren Rang eingetragen wird.

Bereits aus Gründen der technischen Ausstattung der betroffenen Gerichte und Ämter ist nicht zu erwarten, dass in allernächster Zukunft eine vollständige Angleichung aller Dateiformate im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen wird. Auch dürfte eine Angleichung der Grundbuchordnung an die Prozessordnungen der übrigen Gerichtszweige Zeit kosten. Bis dahin empfehlen wir, die Dateiformate auf Landesebene im Blick zu behalten (https://justizportal.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Elektronischer+Rechtsverkehr+_+Elektronisches+Handelsregister+_+Elektronisches+Grundbuch).

Elektronische Zwangsvollstreckung - wie geht das?

Die BRAK hat gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. (DGVB) einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Zwangsvollstreckung gibt. Sie werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

In einem im BRAK-Magazin 2/2022 veröffentlichten Beitrag hat RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin, die wichtigsten Punkte zusammgestellt.

Einreichen einer Schutzschrift per beA

Bereits seit 2016 existiert ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften, das vom hessischen Justizministerium bereitgestellt wird. Schutzschriften sind beim Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) einzureichen und gelten dann bundesweit als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder (§ 945a II 1 ZPO) und allen Arbeitsgerichten der Länder (§§ 62 II 3, 85 II 3 ArbGG) als eingereicht. Im Folgenden wird das Einreichen einer Schutzschrift per beA beschrieben.

In einem im BRAK-Magazin 2/2022 veröffentlichten Beitrag hat RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin, das Einreichen einer Schutzschrift beschrieben.

Die digitale Unterschrift im ERV: Wer muss was wie signieren?

Mit dem Inkrafttreten der Pflicht, im Rechtsverkehr Dokumente ausschließlich elektronisch einzureichen, taucht immer wieder die Frage auf, in welcher Form signiert werden muss, um die eigenhändige Unterschrift wirksam ersetzen zu können. Die Antwort lautet: „Kommt darauf an!“.

Frau RAin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin, erläutert in ihrem bereits im BRAK-Magazin 1/2022 erschienen Beitrag, worauf es genau ankommt und welche Regelungen zu beachten sind.

Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente im ERV bzw. per beA

In der Vergangenheit sorgten detaillierte Anforderungen in der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 20.12.2018 (ERVB 2019) für Irritationen in der Anwaltschaft. Durch die Änderung der §§ 2, 5 ERVV und der darauf basierenden Bekanntmachung zu § 5 ERVV hat der Verordnungsgeber die Einreichung elektronischer Dokumente ab dem 1.1.2022 deutlich erleichtert. Wesentliches Merkmal der Neufassung ist die Differenzierung zwischen verpflichtenden Anforderungen und Soll-Vorschriften zur Einhaltung der technischen Standards.

Frau RAin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin, erläutert in ihrem bereits im BRAK-Magazin 1/2022 erschienen Beitrag, worauf es genau ankommt und welche Regelungen zu beachten sind.

bea: 2. ERVB 2022 bringt Anhebung der Mengenbeschränkungen im ERV

Die am 18.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlichte 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Eelektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) hat eine Anhebung der Mengenbeschränkungen im ERV mit sich gebracht. Ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022 ist es zulässig, in einer Nachricht elektronische Dokumente mit höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt zu versenden. Ab dem 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden Anzahl und Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und auf höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt.

Die 2. ERVB 2022 enthält auch die Festlegung der bis mindestens 31.12.2022 zulässigen Dateiformate.

Elektronischer Vordruck für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Mit Rundschreiben vom 10.01.2022 hat die BRAK die Regionalkammern zum genannten Thema wie folgt unterrichtet:

"Ab dem 01.01.2022 sind gemäß § 46g ArbGG vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung sind auch Mahnanträge nach § 46a ArbGG erfasst.

Leider sind die Arbeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Anpassung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren an die zum 01.01.2022 geltende Verpflichtung für Anwälte, Behörden und juristische Personen mit den Arbeitsgerichten elektronisch zu kommunizieren, nicht abgeschlossen.

Über die AG Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz haben wir erfahren, dass das Landesjustizministerium Rheinland-Pfalz die beigefügten elektronischen Mahnantragsformulare entwickelt und in Abstimmung mit dem BMAS angepasst hat. Die anderen Länder stellen diese nun zum Teil auf ihre Homepages mit dem Hinweis, dass die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren noch keine elektronischen Mahnvordrucke kennt und die beigefügten Formulare genutzt werden sollten, um dem Anwendungsvorrang des ArbGG vor der Verordnung Genüge zu tun."

Da uns bisher noch nicht bekannt ist, welche Länder diese Vordrucke aus Rheinland-Pfalz übernehmen, empfehlen wir Ihnen, vor deren Verwendung in anderen Bundesländern die Homepage der jeweiligen Landesjustizverwaltung auf weitere Informationen zu überprüfen.

Hier finden Sie die Formulare aus Rheinland-Pfalz:

Wichtig: Ab 01.01.2022 gilt die sog. aktive Nutzungspflicht im ERV!

Mit dem 01.01.2022 tritt die aktive Nutzungspflicht gemäß §§ 130d ZPO, 14b FamFG, 46g ArbGG, 65d SGG, 55d VwGO, 52d FGO und 32d StPO, auch i.V.m. § 110c OWiG, in Kraft. Schriftsätze und Anlagen müssen dann zwingend elektronisch eingereicht werden, da sie ansonsten unheilbar (form)-unwirksam sind. Die elektronische Einreichung hat auf einem sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen, §§ 130a Abs. 4 ZPO, 4 Abs. 1 ERVV. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfiehlt sich das beA als sicherer Übermittlungsweg, zumal sie ein solches ohnehin betriebsbereit vorhalten müssen, § 30a Abs. 6 BRA0.

Die BRAK hat unter https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/informationen-zur-aktiven-nutzungspflicht-ab-01012022 ausführliche Informationen zu den Themen

  • Was bedeutet „aktive Nutzungspflicht“?
  • Wie funktioniert die elektronische Übermittlung?
  • Wie ist das Dokument zu signieren?
  • Wie kann ich prüfen, ob meine Nachricht erfolgreich versandt wurde?
  • Wie ist zu verfahren, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist?
  • Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge
  • Nützliche Links

bereit gestellt.

Ist „die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den Allgemeinen Vorschriften zulässig, § 130d Satz 2 ZPO. Allerdings ist die vorübergehende Unmöglichkeit „bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen, §130d Satz 3ZPO.

Hier finden Sie eine Handreichung der BRAK zur Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung.

Im beA-Newsletter der BRAK 1/2022 vom 07.01.2022 finden Sie Hinweise zu den formalen Anforderungen bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Rechtevergabe für Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigte.

Ab 01.01. 2022: Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Mit dem am 05.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten steht ab dem 01.01.2022 das eBO zur Verfügung. Dieses bietet auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr. Insbesondere soll es auch von Organisationen, welche häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind (z.B. Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister) genutzt werden.

Die Einrichtung setzt eine Identifizierung des künftigen Inhabers durch einen Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. Das eBO ermöglicht, wie das beA, den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte und die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Inhaber. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen (z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände) gilt ab 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht.

Vorblick: beA in neuem Gewand

Nachdem aus der Anwaltschaft und dem Kreis der Kanzleimitarbeiter/innen wiederholt Wünsche laut wurden, die beA-Oberflächen benutzerfreundlicher zu gestalten, hat sich zwischenzeitlich das wesroc- Entwicklungsteam an die entsprechende Überarbeitung gemacht und erste Ergebnisse  anhand von Prototypen durch beA-Anwender/innen aus der Anwaltschaft wie auch aus dem Kreis der Kanzleimitarbeiter/innen in Nutzerinterviews testen lassen.

In der Umsetzung finden sich derzeit ein neuer Rahmen für den Posteingang wie auch ein einfacheres und übersichtlicheres Erstellen von Nachrichten einschließlich deren Beantwortung und Weiterleitung.

Nähere Informationen finden Sie in einem Aufsatz von Frau Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin (veröffentlicht auch im BRAK-Magazin 5/2021).

Wichtig: Änderungen im automatisierten Mahnverfahren ab 01.10.2021

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechte Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt bringt unter anderem entscheidende Änderung die Möglichkeit mit, künftig auch im Mahnverfahren niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung nach RVG zu vereinbaren oder sogar ganz auf die Vergütung zu verzichten. Diese Änderung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, welches auch als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren fungiert, informierte darüber, dass der Online-Mahnantrag derzeit auf die Änderungen durch das genannte Gesetz vorbereitet wird, da die entsprechenden Angaben ab dem Stichtag im Mahnantrag abgefragt werden müssen.

Achtung: Im Rahmen der Umstellung des Mahnantrags ergeben sich auch wesentliche Änderungen an der Schnittstelle für alle Rechtsanwälte, die zur Erstellung eines nur maschinell lesbaren Datenformats eine Branchensoftware oder eine selbst programmierte Schnittstelle benutzen, da die bisherige Schnittstelle nicht ausreicht, die neuen Wahlmöglichkeiten abzubilden. Da ab dem 01.10.2021 die Antragsdaten im neuen Format angeliefert werden müssen und Daten im bisherigen Datenformat zu fehlerhaften Ergebnissen führen können, muss zwingend ab dem 01.10.2021 die Software über die neue Schnittstelle verfügen.

Das Justizministerium Baden-Württemberg als Koordinierungsstelle hat die Hersteller von Kanzlei Software-Programmen bereits informiert, empfiehlt aber dringend allen Nutzern von Kanzleisoftware, sich mit dem Hersteller Ihrer Software in Verbindung zu setzen, um die Aktualisierung der verwendeten Software abzustimmen.

Nutzer von selbst programmierter Software können die Änderungen unter poststelle@jum.bwl.de abfragen.

Anwaltliche Prüf- und Sorgfaltspflichten beim Versand per beA

Die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Prüf- und Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Versand per beA stellen.  Frau RAin Julia von Seltmann hat sich mit den Anforderungen anhand zweier aktueller Urteile befasst. Hier finden Sie eine Vorveröffentlichung Ihres Artikels aus den BRAK-Mitteilungen 4/2021.

ERV über das beA in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz: Hinweise der Gerichte und des Justizministeriums B-W

Nach über 500.000 elektronischen Eingängen im Jahr 2019 hat die Justiz Rheinland-Pfalz im Jahr 2020 bereits rund 1,3 Mio. elektronische Dokumente erhalten. Gleichzeitig wurden in 2020 ca. 1,8 Mio. elektronische Dokumente durch rheinland-pfälzische Gerichte versendet. Signifikant verbessert hat sich auch die Rücksendequote des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB). In Baden-Württemberg sieht es nicht anders aus: Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe hält in seinem Schreiben an die Kammer vom 10.05.2021 fest, dass sich nach Anfangsschwierigkeiten die elektronische Versendung von Schriftstücken in beide Richtungen „weitgehend eingespielt“ hat.

Neben dieser positiven Entwicklung weisen allerdings der Präsident des LG Karlsruhe wie auch der Direktor des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, dieser mit Schreiben vom 09.02.2021, auch darauf hin, dass leider viele Kanzleien denselben Schriftsatz zugleich auf mehreren Kommunikationskanälen an die Gerichte übermitteln, nämlich sowohl per beA als auch zugleich per Post und/oder per Fax. Bei den Gerichten verursacht dies einen ganz erheblichen Mehraufwand, da nicht nur die beA-Eingänge, sondern zusätzlich auch die Post- und Faxeingänge jeweils gescannt und händisch benannt zur Akte genommen werden müssen.

Wir geben daher die Bitte an die Anwaltschaft, sich auf einen einzigen Übermittlungsweg zu beschränken, gerne an unsere Mitglieder weiter. Wünschenswert sei auch, im ersten versendeten Schriftsatz eines Verfahrens den jeweiligen Sachbearbeiter innerhalb der Kanzlei anzugeben, damit die Gerichte gezielt das korrekte beA adressieren können und bei Berufsausübungsgemeinschaften nicht ein Mitglied ausgesucht werden muss.

Herr Präsident Müller weist außerdem auch auf den Umgang mit Anlagen zu Schriftsätzen hin und bittet nach Möglichkeit um eine Bezifferung und Bezeichnung wie zum Beispiel

  • pdf
  • 01: Anlage 1_ Kaufvertrag.pdf
  • 02_Anlage 2_Rechnung.pdf

Weitere Einzelheiten finden Sie im Schreiben des Herrn Präsidenten Müller.

Hinweise zur Fehlervermeidung im ERV mit den Gerichten finden Sie auch in einem Flyer des Justizministeriums Baden-Württemberg.    

Anforderungen der Justiz an die Bennenung von per beA übersandten Dateien

Die BRAK weist auf Folgendes hin:

Die am 22.04.2021 implementierte neue beA-Version 3.4 sieht beim Hochladen von Anhängen eine automatische Prüfung der Benennung der Dateianhänge im Hinblick auf die Anforderungen der Justiz vor. Grundlage dafür sind erweiterte Anforderungen, die die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht hat. Die Justiz fordert von sogenannten Drittanwendungen, zu denen auch das beA gehört, dass Dateinamen nur bestimmte Zeichen enthalten dürfen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zwar versucht, den Katalog der Zeichen so groß wie möglich zu halten, um die Anwenderinnen und Anwender so wenig wie möglich einzuschränken, diese Bemühungen waren indes nur zum Teil erfolgreich.

Die Länge von Dateinamen darf grundsätzlich maximal 84 Zeichen einschließlich der Dateiendungen betragen. Für Signaturdateien ist die Länge auf 90 Zeichen einschließlich der Dateiendungen beschränkt. In Dateinamen dürfen grundsätzlich alle Buchstaben des deutschen Alphabetes inklusive der Umlaute Ä, ä, Ö, ö, Ü, ü sowie ß genutzt werden. Zudem dürfen alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Wichtig: Leerzeichen sind nicht erlaubt. Es bietet sich an, Unterstriche anstelle von Leerzeichen zu nutzen. Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen dem Dateinamen und der Dateinamensendung zulässig. Nur bei konkatenierten Dateinamensendungen, z.B. bei abgesetzten Signaturdateien, dürfen Punkte auch im Dateinamen genutzt werden (z. B. Dokument1.pdf.pkcs7).

Welche Zeichen in Dateinamen verwendet werden dürfen, können Sie hier nachlesen.

Wenn bei Ihnen eine Fehlermeldung erscheint, sollten Sie betroffene Dateien entsprechend den Regeln für Dateinamen überprüfen und gegebenenfalls umbenennen.

In der Vergangenheit hat die Verwendung von Zeichen in Dateinamen zum Teil dazu geführt, dass die Nachrichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von den Systemen der Justiz ausgefiltert und nicht weiterverarbeitet wurden. Im schlechtesten Fall hat der Rechtsanwalt hiervon nicht einmal etwas erfahren. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich daher dafür entschieden, zum Schutz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die neue beA-Version die Prüfung einzubauen, ob ein Anhangsname verwendet wird, der den Anforderungen der Justiz entspricht. Sollte dies nicht so sein, erhalten Sie die Warnmitteilung und können den Dateinamen entsprechend ändern. Dass dies unbequem ist, ist uns selbstverständlich bewusst. Gleichwohl halten wir es für die bessere Lösung, die Kolleginnen und Kollegen zu warnen, dass möglicherweise Probleme bei der Weiterverarbeitung der Nachricht durch die Justiz und die dort eingesetzten Fachanwendungen entstehen könnten.

Da es sich um eine Anforderung im EGVP-Verbund handelt, die sich an alle Partner richtet, kann die Anwaltschaft leider nicht einseitig davon abweichen. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir uns zwar weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen werden, dass die verwendbaren Zeichen erweitert werden, aber einseitig keine Änderungen vornehmen können.

Weitere Informationen zu den Funktionalitäten der neuen beA-version finden Sie im beA-Sondernewsletter 1/2021.

BGH zur beA-Verschlüsselung: "Sicher im Rechtssinne"

Mit Urteil vom 22. 03. 2021, Az. AnwZ (Brfg) 2/20, hat der Anwaltssenat des BGH entschieden, dass Rechtsanwälte keinen Anspruch auf Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) bei der Übermittlung von Nachrichten per beA haben.

Mehrere Rechtsanwälte hatten zunächst beim AGH Berlin Klage gegen die BRAK erhoben, um zu erreichen, dass die BRAK das beA künftig mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anstelle der derzeit verwendeten Ausgestaltung betreiben müsse. Bei der von den Klägern geforderten Verschlüsselung befinden sich die privaten Schlüssel ausschließlich im Zugriff des jeweiligen Postfachinhabers. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des beA sind übermittelte Nachrichten während der Übertragung durchgehend mit demselben (ebenfalls verschlüsselten) Nachrichtenschlüssel verschlüsselt; lediglich beim Absender und dem berechtigten Empfänger liegen die Nachrichten unverschlüsselt vor. Während der Übermittlung werden die Nachrichten mit einem sogenannten Hardware Security Module auf die Schlüssel jener Personen umgeschlüsselt, denen der Postfachinhaber bei der Einrichtung seines Postfachs entsprechende Leseberechtigung erteilt hat. Bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wird hingegen der für die Verschlüsselung der Nachricht verwendete Schlüssel direkt an den Empfänger übermittelt und nur dort entschlüsselt.

Die gegen das Urteil des AGH Berlin (Urt. v. 14.11.2019, Az. I AGH 6/18) eingelegte Berufung wurde vom BGH nunmehr zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung gewährleistet auch die von der BRAK gewählte Methode der Verschlüsselung grundsätzlich eine hinreichende Sicherheit der Kommunikation; mit anderen Worten: das beA ist „sicher im Rechtssinne“.

Es steht zu erwarten, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil einlegen.

Gerichtsverhandlungen etc. per Videokonferenz

Falls Sie gemäß § 128a ZPO eine "Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung" beantragen wollen, finden Sie hier eine Liste der Gerichte und Staatsanwaltschaften, welche über eine entsprechende Ausstattung verfügen. Eine Liste der Justizvollzugsanstalten mit entsprechender Ausstattung finden Sie hier. Weitere Informationen über Videokonferenzanlagen in den europäischen Mitgliedstaaten finden Sie auf dem Europäischen Justizportal.

Für das arbeitsgerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber (zunächst bis 31.12.2020 befristet) einen neuen § 114 ArbGG eingefügt. Die Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg erprobt die Praxistauglichkeit dieser Regelung im Rahmen eines Pilotprojekts. Nähere Informationen finden Sie im Schreiben des Herrn Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 27.07.2020 sowie in dessen Merkblatt "Gerichtsverhandlungen per Videoschalte".

Automatisiertes Mahnverfahren: Umstellung des Nachrichtenversands bei den Mahngerichten Stuttgart und Wedding ab dem 02.11.2020

Die BRAK weist auf Folgendes hin: Im automatisierten Mahnverfahren werden Nachrichten des Gerichts bisher entweder im EDA-Format als nur maschinenlesbare Datensätze oder auf Papier übermittelt. Professionelle Nutzer wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten seit 2018 keine Folgeantragsformulare mehr auf Papier übersandt. Mitteilungen der Mahngerichte beschränken sich auf die reine Information über die Zustellung, die Erhebung des Widerspruchs usw.. Das Gericht wählt dabei den elektronischen Übertragungsweg, den der Anwalt einzelfallbezogen als Antragsweg seines letzten Antrags genutzt hat. Nach § 693 Abs. 2 ZPO ist der Antragsteller über die Zustellung bloß in Kenntnis zu setzen, weshalb die Nachrichten der Gerichte unsigniert übermittelt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass kein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a ZPO i.V.m. § 31a BRAO gewählt wird, so etwa bei Nutzung des EGVP als Übermittlungsweg. Bislang in Papierform zugestellte Nachrichten werden im Zuge des Ausbaus des elektronischen Rechtsverkehrs künftig elektronisch im PDF-Format übermittelt.

Die Umstellung erfolgt ab dem 02.11.2020 zunächst bei den Mahngerichten Stuttgart und Wedding; die weiteren Mahngerichte folgen schrittweise.

ERV: Achtung Haftungsgefahr! Erweiterte Nutzungspflicht im elektronischen Mahnverfahren ab 01.01.2020

Seit dem 01.01.2018 dürfen Rechtsanwälte/innen Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO eingeführt wurden, nur noch in dieser Form übermitteln. Gemäß § 1 der aufgrund von § 703c ZPO ergangenen Verordnung betrifft dies die Anträge auf Neuzustellung des Mahnbescheids sowie auf Erlass oder Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids.

Ab 01.01.2020 müssen Rechtsanwälte/innen auch Widersprüche gegen einen Mahnbescheid ausschließlich in maschinell lesbarer Form an das Gericht übermitteln. Zwar sind die Gerichte gesetzlich weiterhin verpflichtet, dem Antragsgegner das Widerspruchsformular zusammen mit dem Mahnbescheid zuzustellen; dieser selbst darf das Formular auch weiterhin verwenden, nicht aber der von ihm beauftragte Rechtsanwalt. Verwendet ein Rechtsanwalt den Papiervordruck für den Widerspruch, so führt dies zu dessen Formunwirksamkeit und hindert nicht den Erlass eines Vollstreckungsbescheids.

Bitte klären Sie, ob Ihre Kanzleisoftware die Möglichkeit bietet, den Widerspruch maschinell lesbar an das Mahngericht zu übermitteln. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie den Widerspruch in ordnungsgemäßer Form über das Portal https://www.online-mahnantrag.de, dort unter der Rubrik „Folgeanträge“, einlegen.

beA: Anpassung des Verschlüsselungsverfahrens am 20.11.2019 hat zur Folge, dass Signaturkarten bestimmter Hersteller nicht mehr für die Anmeldung am beA verwendet werden können

Wie bereits im beA-Newsletter 32/2019 vom 31.10.2019 mitgeteilt, hat die BRAK aufgrund der Empfehlungen der Koordinierungsstelle für IT-Standards des IT-Planungsrats eine Anpassung der kryptographischen Algorithmen von im beA zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren vor­genommen.

Hierzu teilt die BRAK nunmehr ergänzend mit:

"Nach dieser Anpassung können die Signaturkarten der nachfolgenden Hersteller nicht mehr für eine Anmeldung (Authentisierung) am beA verwendet werden, da sie die angepassten kryptographischen Algorithmen nicht unterstützen:

     T-Systems International GmbH (Telesec)

     D-Trust GmbH (Bundesdruckerei)

     DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH

Nach (anderweitiger) Anmeldung am beA (z. B. mit einer beA-Karte Basis) können Karten dieser Her­steller aber weiterhin für das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur im beA genutzt werden.

Wichtig: Die beA-Karten und Signaturkarten der Bundesnotarkammer (BNotK) unterstützen die Um­stellung der Verschlüsselungsverfahren. Sie können ohne Einschränkung weiter verwendet werden."

Elektronische Gerichtskostenmarken in Baden-Württemberg: Ab 01.09.2019 sind Scheckzahlungen nur noch in spezialgesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig!

Seit 22.08.2018 können auch in Baden-Württemberg elektronische Gerichtskostenmarken zur Einzahlung von Gerichtskosten verwendet werden. Nähere Informationen finden Sie in dieser Mitteilung der Landesjustizverwaltung. Erwerben können Sie elektronische Gerichtskostenmarken hier.

Achtung: Art. 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz vom 05.08.2018 sieht vor, dass Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf wenige Fälle beschränkt sein werden, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. § 69 Abs. 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein.

beA-Zugang während der Urlaubsabwesenheit: persönliche beA-Karte nebst PIN darf nicht an Dritte weitergegeben werden!

Das ArbG Lübeck (Urteil vom 19.06.2019, 6 Ca 679/19) hatte sich mit folgenden Sachverhalt zu befassen: Ein Rechtsanwalt hatte seine beA-Zugangskarte nebst PIN seinem Urlaubsvertreter überlassen. Dieser übermittelte einen Schriftsatz an das ArbG über das beA des vertretenen Rechtsanwalts unter Verwendung von dessen Zugangskarte und PIN ohne qualifizierte Signatur. Das Arbeitsgericht sah die Zusendung des Schriftsatzes als unwirksam an.

Gemäß § 26 RAVPV darf der Postfachinhaber ein für ihn erzeugtes Zertifikat (beA-Zugangskarte) nicht an Dritte überlassen und hat die zugehörige PIN geheim zu halten, da nur so die Identität des Einreichenden sichergestellt werden kann. Eine wirksame Übermittlung scheiterte vorliegend bereits daran, dass keine Identität zwischen dem als Übersender erscheinenden Postfachinhaber einerseits und dem einfach signierenden Vertreter andererseits bestand.

Weitere Konsequenz aus der unzulässigen Weitergabe der Zugangskarte nebst PIN ist deren daraus resultierende Kompromittierung: Der betreffende Rechtsanwalt kann bis zu einer Änderung der PIN über sein beA-Postfach Schriftsätze nicht mehr wirksam einreichen.

Wie Sie richtig vorgehen, um Ihrem (Urlaubs-) Vertreter Zugangs- und sonstige Rechte für Ihr beA einzuräumen, können sie im beA-Newsletter 26/2019 vom 25.07.2019 (dort am Ende) unter dem Titel „Vor dem Urlaub: Sicherheitstoken „vorab“ freischalten“ nachlesen.

 

Erste Hilfe bei Problemen mit dem beA oder dem ERV

Austausch der beA-Karten: Was muss ich als beA-Inhaber tun?

Seit Juli 2022 erfolgt seitens der Bundesnotarkammer (BNotK) der Versand der neuen beA-Karten und, nach Bestätigung des Empfangs der neuen Karte, der PIN-Briefe. Hatten Sie bereits bisher eine beA-Karte mit Signatur-Zertifikat (qualifizierte elektronische Signatur – qeS), so erhalten sie von der BNotK eine zusätzliche Mail mit dem Betreff „Link zum Austausch Ihres qualifizierten Zertifikats“. Über den in der Mail enthaltenen Link gelangen Sie bei der BNotK zum (kostenlosen) Bestellvorgang für Ihr neues künftiges Signaturzertifikat (Fernsignatur).

Die von der BNotK zur Verfügung gestellten Anleitungen für das von Ihnen erwartete Vorgehen nach Erhalt der neuen Karte und der zugehörigen PIN beschränken sich leider, soweit für uns ersichtlich, auf die aus Sicht der BNotK erforderlichen Maßnahmen. Tatsächlich sind aber auch zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um Ihre neue beA-Karte für Ihr beA zu aktivieren.

Aufgrund der von den Mitgliedern des Kammervorstands und der Kammergeschäftsführung gemachten Erfahrungen empfehlen wir Ihnen nachdrücklich, in nachstehender Reihenfolge vorzugehen:

Erster Schritt: Geben Sie Ihrer neuen Karte Ihre persönliche PIN!

Mit dem von der BNotK versandten PIN-Brief haben Sie für Ihre neue Karte eine individuelle PIN (Transport- bzw. Initial-PIN) erhalten, welche Sie unverzüglich in Ihre persönliche PIN abändern müssen.

Zur PIN-Verwaltung hat die BNotK ihr neues Tool „SAK Lite“ entwickelt, welches Sie für Windows oder OSX (Apple) unter https://sso.bnotk.de/saklite/download/ herunterladen und sodann installieren müssen. Zur Änderung Ihrer PIN mit SAK Lite benötigen Sie

  • Ihre neue beA-Karte,
  • die Ihnen per Brief von der BNotK mitgeteilte (Transport-) PIN sowie
  • ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 (z.B. Reiners SCT).

Eine Anleitung zum weiteren Vorgehen finden Sie unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/pin-aenderung.html

Bitte beachten Sie: Sie können für Ihre neue Karte problemlos dieselbe PIN vergeben wie bereits für Ihre alte Karte.

Zweiter Schritt: Hinterlegen und aktivieren Sie unverzüglich Ihre neue beA-Karte als Hardware-Sicherheitstoken in Ihrem beA.

Für die Durchführung des zweiten Schritts benötigen Sie

  • Ihre alte beA-Karte mit PIN,
  • Ihre neue beA-Karte mit (geänderter) PIN sowie
  • ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 (z.B. Reiners SCT).

Melden Sie sich unter Verwendung Ihrer alten beA-Karte unter https://www.bea-brak.de/bea/index.xhtml?dswid=5913 an ihrem beA an und folgen Sie sodann den (Text-) Anweisungen unter https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/bea-karten-und-software-token/vorgehen-zur-aktivierung-einer-neuen-karte-sicherheitstoken .

Wichtig: Da Sie für die Aktivierung und Hinterlegung der neuen beA-Karte Ihre alte beA-Karte benötigen, muss letztere noch gültig sein. Da die Gültigkeit Ihrer bisherigen Karte vermutlich mit dem 08.09.2022 abläuft, ist also unverzügliches Handeln gefordert. Das Ablaufdatum Ihrer aktuellen Karte ermitteln Sie wie folgt: Stecken Sie Ihre alte Karte ins Lesegerät und klicken Sie auf https://www.bea-brak.de/ auf den Button "Anmelden". Es öffnet sich ein Fenster mit dem Titel "Sicherheits-Token auswählen". Vorgeschlagen wird Ihre aktuell im Lesegerät befindliche Karte (blau unterlegt). Am rechten Ende der blau unterlegten Zeile wird das Ablaufdatum der Karte angezeigt. 

Für den Fall, dass trotz aller Bemühungen die neue beA-Karte und die zugehörige PIN nicht rechtzeitig vor Ablauf der alten beA-Karte vorliegen sollten, sodass eine Aktivierung der neuen Karte mit der alten Karte nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit der Rücksetzung des Postfachs durch den beA-Anwendersupport. Dazu muss die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber die hinterlegte Sicherheitsfrage beantworten. Der Support setzt dann das Postfach zurück und ermöglicht so die Neuregistrierung mit der neuen beA-Karte. Die Postfachinhaberinnen und -inhaber sind somit nicht von der Nutzung ihres beA abgeschnitten, wenn sie ihre neuen Karten nicht rechtzeitig aktivieren konnten bzw. können.

Beachten Sie: Verfügt Ihre alte Karte über ein Signatur-Zertifikat, ist dieses Zertifikat noch bis 31.12.2022 gültig. Auch wenn Sie sich mit der alten Karte nach dem 08.09.2022 nicht mehr an Ihrem beA anmelden können, kann die alte Karte noch bis Ende 2022 zum Signieren verwendet werden.

Dritter Schritt: Haben Sie von der BNotK eine Mail mit dem Betreff „Link zum Austausch Ihres qualifizierten Zertifikats“ erhalten, dann führen Sie jetzt den Bestellvorgang für Ihr neues (Fernsignatur-) Zertifikat durch.

Für die Durchführung benötigen Sie

Folgen Sie jetzt der Anleitung unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/fernsignatur.html

Wer kann mir bei Problemen helfen?

Hilfestellung erhalten Sie

  • bei Problemen und Fehlermeldungen bei Umsetzung des „Ersten Schritts“ unter der Service-Hotline der BNOTK für beA-Produkte 0800 3550 100 oder unter bea@bnotk.de;
  • bei Problemen und Fehlermeldungen bei Umsetzung des „Zweiten Schritts“ unter der Service-Hotline des beA-Supports 030 21787017 oder unter servicedesk@beasupport.de ;
  • bei Problemen und Fehlermeldungen bei Umsetzung des „Drtten Schritts“ unter der Service-Hotline der Zertifizierungsstelle der BNOTK 0800 3550 100 oder unter zs@bnotk.de.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Ihnen die Kammergeschäftsstelle über die obigen Empfehlungen und die Zusammenstellung der erforderlichen Anleitungen hinaus nicht weiterhelfen kann.

Aktive Nutzungspflicht des Elektronischen Rechtsversverkehrs ab 01.01.2022

Erstmalige Einrichtung Ihres beA

Vorbereitung auf den ab 01.01.2022 flächendeckend verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr

  • Zehn-Punkte-Liste (zusammengestellt von Frau RAin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin)

Hilfen zur Problemlösung

qeS und Kammerident

beA-Service Desk

Störungs-und Ausfalldokumentation

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum ERV .

Zentrales Schutzschriftenregister (ZSSR)

Hier finden Sie die Links zu Online-Diensten der Landesjustizverwaltungen und des BMJV von der Außergerichtlichen  Streitschlichtung bis zu Zwangsversteigerungsterminen in alphabetischer Reihenfolge.

Elektronische Kostenmarken

Diese können Sie hier erwerben: Elektronische Kostenmarke

Bitte beachten Sie auch die dort zu findenden Hinweise, welche Bundesländer aktuell elektronische Kostenmarken akzeptieren.