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Beschwerden

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben nicht nur einen Beruf aus, sondern sind zugleich unabhängiges Organ der Rechtspflege und unterliegen besonderen Berufspflichten, deren Einhaltung im Interesse der Allgemeinheit unverzichtbar ist.

Die Berufsaufsicht obliegt der Rechtsanwaltskammer, welche hierfür aus Mitgliedern des Kammervorstands bestehende Abteilungen (Ausschüsse) gebildet hat.

Gegenstand der Berufsaufsicht ist ausschließlich die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, zu denen z.B. die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten gehören. Dagegen unterliegt die Qualität der anwaltlichen Berufsausübung, insbesondere deren sachliche Richtigkeit wie auch die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit, nicht der Aufsicht durch die Kammer.

Erhält der Kammervorstand Kenntnis von tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung, etwa aus Beschwerden von Mandanten des Rechtsanwalts, leitet er von Amts wegen ein Aufsichtsverfahren ein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Beschwerdeführer nicht Beteiligter des Aufsichtsverfahrens, da dieses nicht in seinem Individualinteresse durchgeführt wird. Allerdings hat er nach § 73 Abs. 3 BRAO Anspruch darauf, über die Entscheidung des Kammervorstands unterrichtet zu werden.

Stellungnahmen, die der betroffene Rechtsanwalt im Aufsichtsverfahren abgibt, unterliegen der Schweigepflicht des Kammervorstands. Sie und die darin enthaltenen Informationen dürfen an den Beschwerdeführer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Anwalts weitergeleitet werden.

Liegt ein Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten vor, kann dieser vom Kammervorstand mit einer missbilligenden Belehrung oder durch Verhängung einer Rüge geahndet werden. In schwereren Fällen wie auch dann, wenn der Sachverhalt mit den dem Kammervorstand zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht weiter aufgeklärt werden kann, erfolgt die Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft, die über die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens entscheidet.