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Gestattung

Die Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung erteilt die Rechtsanwaltskammer auf schriftlichen Antrag. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Die Gestattung setzt voraus

  • eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 FAO;
  • den Nachweis der für die jeweilige Fachanwaltschaft erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse, §§ 8 bis 14 p FAO;
  • den Nachweis der für die jeweilige Fachanwaltschaft erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen, § 5 Abs.1 lit. a bis w FAO;
  • falls der Antrag nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in welchem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat: Den Nachweis der Fortbildung gemäß § 4 Abs. 2 FAO ab dem Kalenderjahr des Lehrgangsbeginns; Lehrgangszeiten sind hierbei anzurechnen.

Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt in der Regel durch Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit dem durch § 4 Abs. 1 FAO vorgegebenen zeitlichen Umfang sowie das Bestehen von mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) mit einer Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Zeitstunden, § 4a FAO. Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen, § 4 Abs. 3 FAO. Wegen des Nachweises wird auf die Vorgaben  des § 6 Abs. 1 und 2 FAO verwiesen.

Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen erfolgt durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung einer für jede Fachanwaltschaft in § 5 Abs. 1 FAO gesondert festgelegte Anzahl von Fällen als Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Der Nachweis wird durch die Vorlage einer Fallliste geführt, welche gemäß § 6 Abs. 3 FAO regelmäßig folgende Angaben enthalten muss: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens.

Die Satzungsversammlung der BRAK hat am 26.05.2025 u.a. Änderungen der FAO beschlossen. Diese finden Sie HIER. Die Änderungen bedürfen zunächst Prüfung durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und werden dann auf der Homepage der BRAK veröffentlicht. Ein Inkrafttreten erfolgt am 1. Tag des 3. Monats nach entsprechender Veröffentlichung.

Muster-Falllisten und Hinweise zur Erstellung Ihrer persönlichen Fallliste finden Sie hier.