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Gestattung

Die Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung erteilt die Rechtsanwaltskammer auf schriftlichen Antrag. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Die Gestattung setzt voraus

  • eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 FAO;
  • den Nachweis der für die jeweilige Fachanwaltschaft erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse, §§ 8 bis 14 p FAO;
  • den Nachweis der für die jeweilige Fachanwaltschaft erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen, § 5 Abs.1 lit. a bis w FAO;
  • falls der Antrag nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in welchem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat: Den Nachweis der Fortbildung gemäß § 4 Abs. 2 FAO ab dem Kalenderjahr des Lehrgangsbeginns; Lehrgangszeiten sind hierbei anzurechnen.

Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt in der Regel durch Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit dem durch § 4 Abs. 1 FAO vorgegebenen zeitlichen Umfang sowie das Bestehen von mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) mit einer Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Zeitstunden, § 4a FAO. Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen, § 4 Abs. 3 FAO. Wegen des Nachweises wird auf die Vorgaben  des § 6 Abs. 1 und 2 FAO verwiesen.

Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen erfolgt durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung einer für jede Fachanwaltschaft in § 5 Abs. 1 FAO gesondert festgelegte Anzahl von Fällen als Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Der Nachweis wird durch die Vorlage einer Fallliste geführt, welche gemäß § 6 Abs. 3 FAO regelmäßig folgende Angaben enthalten muss: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens.

Muster-Falllisten und Hinweise zur Erstellung Ihrer persönlichen Fallliste finden Sie hier.