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Berufsrecht

Gemäß § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus, § 2 Abs. 2 BRAO, und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 BRAO. Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen, § 3 Abs. 3 BRAO.

Die solchermaßen privilegierte Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege rechtfertigt sich auch daraus, dass Rechtsanwälte im Gegenzug einem speziellen Berufsrecht unterliegen, dessen Einhaltung die Rechtsanwaltskammern, deren Mitglieder alle Rechtsanwälte sind, im Rahmen der Berufsaufsicht und im Wege der Selbstverwaltung überwachen. Darüber hinaus unterliegen Rechtsanwälte einer eigenen Berufsgerichtsbarkeit.

Die von allen Rechtsanwälten zu beachtenden Berufspflichten sind im Wesentlichen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Bei  grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb Europas sind zudem die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) zu beachten. Alle berufsrechtlichen Regelungen finden Sie hier.

Auch wenn es nicht möglich ist, an dieser Stelle auf alle Berufspflichten einzugehen, so seien doch drei Kardinalpflichten, welche die Anwaltschaft von einer Vielzahl anderer Berufe unterscheiden, hervorgehoben:

  • Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, § 43a Abs. 1 BRAO.
  • Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  • Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten, § 43a Abs. 4 BRAO.