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Zulassung

Die RAK Karlsruhe ist zuständig für die Zulassung aller Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften in ihrem Kammerbezirk, ebenso für die Aufnahme und Eingliederung  von Kollegen aus dem Ausland.

Die Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die unterschiedlichen Zulassungsarten sind auf den folgenden Seiten dargestellt; dort finden Sie jeweils auch das passende Antragsformular.  Die mit Ihrem Zulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen sind in den Antragsformularen detailliert aufgeführt.

Bitte beachten Sie: Wird ein Zulassungsantrag ausschließlich in elektronischer Form gestellt, ist eine Beglaubigung aller dem Antrag beizufügenden Anlagen in elektronischer Form, § 39 A BUrkG, durch einen Notar erfoderlich.

Datenschutzerklärung

Informationen über die Verarbeitung der personenbezogener Daten unserer Kammermitglieder bei der Erledigung der unserer Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben finden Sie hier unter dem Button "Zulassung" in unserer Datenschutzerklärung.

Berufshaftpflichtversicherung

Gemäß § 51 BRAO ist während der Dauer der Zulassung ununterbrochen eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten mit einer Deckungssumme (bei niedergelassenen Rechtsanwälten) von mindestens 250.000 € für den einzelnen Schadensfall sowie der vierfachen Deckung für das gesamte Kalenderjahr. Mit dem Zulassungsantrag ist eine das Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen bestätigende Deckungszusage vorzulegen. Die Vorlage des Versicherungsscheins oder des Antrags auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung genügt nicht.

Soweit Sie ausschließlich die Zulassung als Rechtsanwalt(Syndikusrechtsanwalt) beantragen, bedarf es des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung nicht, § 46c  Abs. 3 BRAO.

Für Rechtsanwaltsgesellschaften ist die Höhe der Deckungssumme in § 59j BRAO geregelt.

Öffentliche oder amtliche Beglaubigung

Beglaubigungen können durch einen Notar oder eine hierfür zuständige siegelführende Behörde vorgenommen werden. Beglaubigungen durch andere Personen oder Institutionen sind nicht ausreichend. Für das Zulassungsverfahren kann die Beglaubigung auch durch die Rechtsanwaltskammer selbst erfolgen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit der Kammergeschäftsstelle und bringen Sie die zu beglaubigenden Urkunden im Original mit.

Vereidigung

Sobald über Ihren Zulassungsantrag positiv entschieden worden ist, erhalten Sie die Einladung zum Vereidigungstermin. Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Die Vereidigung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied der RAK Karlsruhe. Danach wird Ihnen Ihre Zulassungsurkunde ausgehändigt; erst mit Aushändigung sind Sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe. Ab jetzt dürfen Sie die einschlägige Berufsbezeichnung führen. Mit der Mitgliedschaft in der Kammer werden Sie zugleich Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, sofern sie in diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Vereidigung entfällt bei Rechtsanwaltsgesellschaften wie auch bei Rechtsanwälten(Syndikusrechtsanwälten), welche bereits über eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verfügen.

Kanzleipflicht

Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt innerhalb von drei Monaten ab Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Hierzu muss er einen oder mehrere Räume vorhalten, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Die Kanzleiräume bedürfen nach außen der Kennzeichnung durch ein auf die Existenz der Kanzlei hinweisendes Kanzleischild. Erforderlich ist weiter ein Telefonanschluss (Mobiltelefon genügt) mit Eintrag im Telefonverzeichnis und ein Briefkasten, um Zustellungen bzw. Ersatzzustellungen vornehmen zu können. Ein Postfach allein genügt nicht, da es sich hierbei um keine zustellungs- und ladungsfähige Anschrift handelt.

Bei Syndikusrechtsanwälten gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei, § 46c Abs. 4 Satz 1 BRAO. Sind Sie daneben als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen, ist insoweit eine gesonderte Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied Sie sind, einzurichten und zu unterhalten.