Vertretung, § 53 BRAO
Achtung: Alle nachstehend in Bezug genommenen Formulare finden Sie hier unter dem Button "Zulassung".
Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021, welches am 01.08.2021 in Kraft getreten ist, hat wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung mit sich gebracht.
Niedergelassene Rechtsanwälte sowie bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellte Rechtsanwälte
Künftig müssen Rechtsanwälte gemäß § 53 Abs. 1 BRAO einen Vertreter bestellen, wenn sie
- länger als eine Woche gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (z.B. wegen Erkrankung) oder
- sich länger als zwei Wochen von ihrer Kanzlei entfernen wollen (z.B. Urlaub).
Einen Vertreter können Sie selbst bestellen, und zwar auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle eines Kalenderjahres. Der von Ihnen zu bestellende Vertreter muss aber in der Bundesrepublik als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Zum Vertreter können auch andere Personen bestellt werden, falls sie die Befähigung zum Richteramt erlangt haben oder als Rechtsreferendar bereits seit mindestens 12 Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind. In diesen Fällen kann die Vertreterbestellung nur durch die RAK Karlsruhe erfolgen. Verwenden Sie für Ihren Antrag auf Vertreterbestellung bitte unser Formular 82.
Die bisherige Berufspflicht, die selbst vorgenommene Bestellung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist seit 01.08.2021 entfallen. Dies hat aber zur Folge, dass die Kammer auch keine Eintragung der selbst bestellten Vertreter im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) vornimmt. Konsequenz hieraus ist, dass selbst bestellte Vertreter nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des Vertretenen erhalten.
Nunmehr sind Rechtsanwälte gemäß § 54 Abs. 2 BRAO berufsrechtlich verpflichtet, dem von ihnen selbst bestellten Vertreter auch selbst einen Zugang zu ihrem beA einzurichten, der es dem Vertreter ermöglicht, zumindest Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Aber beachten Sie: Gemäß § 26 Abs. 1 RAVPV ist die Weitergabe Ihrer beA-Karte und /oder der zugehörigen PIN an Ihren Vertreter oder sonstige Dritte unzulässig und führt zur Kompromittierung Ihrer Karte! Sie müssen dann die Neuerteilung einer beA-Karte beantragen.
Syndikusrechtsanwälte (ohne zusätzliche Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt)
Gemäß der Neufassung des § 46c Abs. 3 BRAO finden auf Syndikusrechtsanwälte unter anderem die §§ 53 und 54 BRAO und damit die Vertretungsregelungen keine Anwendung. Stattdessen muss der Syndikusrechtsanwalt gemäß $ 46c Abs. 6 BRAO gegeüber der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. Insoweit gilt für den Syndikusrechtsanwalt § 30 BRAO: Er selbst muss seinem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem beA einzurichten, der es diesem ermöglicht, zumindest Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Auch für den Syndikusrechtsanwalt gilt gemäß § 26 Abs. 1 RAVPV, dass die Weitergabe seiner beA-Karte an seinen Zustellungsbevollmächtigten unzulässig ist und zur Kompromittierung seiner Karte führt. Er muss dann die Neuerteilung einer beA-Karte beantragen.
Eine detailliertere Darstellung der Neuregelung finden Sie in der Vorabveröffentlichung aus dem BRAK-Magazin 4/2021 (Autorin: RAin Julia von Seltmann) unter https://www.rak-karlsruhe.de/files/rak/assets/downloads/publikationen/Neuregelung%20Vertretung%20v.%20Seltmann.pdf.
Hier finden SIe eine Anleitung zur Vergabe von Rechten an Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte.