Aufnahme ausländischer Rechtsanwälte aus anderen Herkunftsstaaten (§ 206 BRAO)
Achtung: Alle nachstehend in Bezug genommenen Formulare finden Sie hier unter dem Button "Zulassung".
Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation (WHO), welche einen Beruf ausüben, der nach Ausbildung und Befugnissen dem Beruf eines deutschen Rechtsanwalts entspricht, und sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe niederlassen, können auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden, § 206 Abs. 1 BRAO. Sie sind nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates berechtigt.
Angehörige sonstiger Staaten können unter den gleichen Voraussetzungen in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist, § 206 Abs. 2 BRAO. Nach der Aufnahme beschränkt sich ihre Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.
Alle Herkunftsstaaten, für welche § 206 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BRAO gilt, sowie die einschlägigen anwaltlichen Berufsbezeichnungen dieser Staaten finden Sie in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO.
Für Ihren Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als (niedergelassener) Rechtsanwalt gemäß § 206 BRAO verwenden Sie bitte unser Formular 45, für Ihree Aufnahme als Syndikusrechtsanwalt unser Formular 46. Wollen Sie sowohl als (niedergelassener) Rechtsanwalt gemäß § 206 BRAO als auch gleichzeitig asl Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden, verwenden Sie bitte unser Formular 47.