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Erhebung der nach GwG Verpflichteten

Die RAK Karlsruhe ist gemäß § 51 GwG Aufsichtsbehörde über die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten in ihrem Kammerbezirk. Sie hat gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 GwG bei den betreffenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Einhaltung der diesen durch das Geldwäschegesetz auferlegten Pflichten zu überwachen und hierzu auch anlassunabhängige Prüfungen durchzuführen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe muss die RAK Karlsruhe zunächst ermitteln, wer „Verpflichteter“ ist. Zu diesem Zweck führt die Kammer eine Mitgliederbefragung durch, bei welcher durch Zufallsauswahl ermittelte 10 % der Kammermitglieder danach befragt werden, ob sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums an Kataloggeschäften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitgewirkt haben.

Die Erhebung erfolgt ausschließlich mittels Online-Fragebogen, um den Zeitaufwand der betroffenen Kammermitglieder für die Beantwortung der Fragen sowie der Kammergeschäftsstelle für die Auswertung möglichst gering zu halten.

Die per Zufallsauswahl ermittelten Kammermitglieder werden durch Brief unterrichtet und aufgefordert, an der Befragung teilzunehmen; zugleich erhalten sie einen persönlichen Zugangsschlüssel zum Online-Fragebogen.

Hier geht es zum

Online-Fragebogen.

Die Pflichtinformationen gemäß Art. 13 DSGVO für die Datenerhebung zur Ermittlung der Verpflichteteneigenschaft finden Sie hier.