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Kanzleisitzverlegung und Kammerwechsel

Achtung: Alle nachstehend in Bezug genommenen Formulare finden Sie hier unter dem Button "Zulassung".

Verlegt ein Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz innerhalb des Bezirks der Rechtsanwaltskammer, welcher er angehört, so hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Verlegt er seinen Kanzleisitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, muss er die Aufnahme in diese Kammer beantragen, § 27 Abs. 3 Satz 1 BRAO. Mit Aufnahme durch diese Kammer erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

Verlegt ein Rechtsanwalt(Syndikusrechtsanwalt) den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Kammer, so muss er die Aufnahme in diese Kammer beantragen, § 46c Abs. 4 Satz 3 BRAO.

Haben Sie den Sitz Ihrer Kanzlei aus einem anderen Kammerbezirk in den Bezirk der RAK Karlsruhe verlegt, so beantragen Sie bitte Ihre Aufnahme in die RAK Karlsruehe unverzüglich mit unserem Formular 73.