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Berufsaufsicht

Im Rahmen der Berufsaufsicht steht dem Kammervorstand das Recht zu, das Verhalten eines Rechtsanwalts, der gegen eine Berufspflicht verstoßen hat, zu rügen, wenn dessen Schuld gering und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist. Der Kammervorstand kann den Rechtsanwalt auch über seine Berufspflichten belehren.

Erhält der Kammervorstand Kenntnis von tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung, etwa aus Beschwerden Dritter, leitet er von Amts wegen ein Aufsichtsverfahren ein und gewährt dem Betroffenen Rechtsanwalt rechtliches Gehör. Auf Verlangen des Kammervorstands hat der Rechtsanwalt dem Vorstand oder dem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied Auskunft zu geben, seine Handakte vorzulegen und vor dem Vorstand oder dem beauftragten Vorstandsmitglied persönlich zu erscheinen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Rechtsanwalt ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu, auf welches er vom Kammervorstand hingewiesen wird.  Der Kammervorstand kann den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht durch die (auch wiederholte) Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten.

Die Qualität der anwaltlichen Berufsausübung, insbesondere deren sachliche Richtigkeit wie auch die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit, darf im Rahmen der Berufsaufsicht nicht überprüft werden.