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Allgemeines

Ausbildungsvertrag

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen dem ausbildenden Rechtsanwalt und dem/der Auszubildenden abzuschließenden Berufsausbildungsvertrags. Einen online ausfüllbaren Ausbildungsvertrag stellt Ihnen die RAK Karlsruhe unter dem nachfolgenden Abschnitt "Ausbildungsvertrag online“ zur Verfügung.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre, die Probezeit mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG).

Bei Auszubildenden mit Abitur oder Fachhochschulreife genehmigt die Rechtsanwaltskammer die Verkürzung der Ausbildung gemäß § 8 BBiG auf zwei Jahre.

Auszubildende, die in der Zwischenprüfung und im Endzeugnis des zweiten Berufsschuljahres mindestens die Note „gut“ erreicht haben, werden in der Regel zur vorgezogenen Abschlussprüfung zugelassen. Die Ausbildungszeit verkürzt sich dadurch um rund sechs Monate.

Die Ausbildung ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Teilzeitausbildung möglich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Von einem berechtigten Interesse ist beispielsweise bei der Betreuung eines eigenen Kindes auszugehen. In der Regel soll eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden nicht unterschritten werden. Diese Wochenstundenzahl wird erreicht, wenn der/die Auszubildende die Berufsschule wie ein Vollzeitauszubildender besucht und an den übrigen Tagen halbtags in der Kanzlei ausgebildet wird. Die Ausbildungsdauer wird in der Regel nicht verlängert, wenn das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann.

Ausbildungsvergütung

Den Auszubildenden ist eine angemessen Vergütung zu gewähren (§ 17 Abs. 1 BBiG). Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe empfiehlt für ab dem 01.10.2019 abzuschließende Berufsausbildungsverträge folgende Vergütungen:

1. Ausbildungsjahr 1.000,00 €
2. Ausbildungsjahr 1.100,00 €
3. Ausbildungsjahr 1.200,00 €

Für in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2019 abgeschlossene Berufsausbildungsverträge hatte der Kammervorstand folgende Vergütungen empfohlen:

1. Ausbildungsjahr 800,00 €
2. Ausbildungsjahr 850,00 €
3. Ausbildungsjahr 950,00 €

Eine Unterschreitung der jeweils geltenden Vergütungsempfehlung um mehr als 20 % führt dazu, dass die vereinbarte Vergütung nicht mehr angemessen ist. In solchen Fällen erfolgt keine Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse. Auch bei der Vereinbarung einer höheren Vergütung ist § 17 Abs. 1 S. 2 BBiG zu beachten: Die Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.

Die gesetzliche Regelung zur Mindestvergütung finden Sie in § 17 BBiG.

Förderung

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen besteht gegebenenfalls Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Der Antrag ist beim örtlichen Jobcenter (Agentur für Arbeit) zu stellen. Weitere Informationen finden Sie hier. Einen BAB-Rechner finden SIe hier.

Prüfungen (für ab dem 01.08.2015 geschlossene Ausbildungsverhältnisse)

Am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres ist die Zwischenprüfung abzulegen. Es handelt sich um eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten in den Bereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung.

Die Note der Zwischenprüfung hat zwar keinen Einfluss auf die Note der Abschlussprüfung. Auszubildende, die in der Zwischenprüfung und dem Endzeugnis des zweiten Berufsschuljahres mindestens die Note „gut“ erreicht haben, werden jedoch in der Regel auf Antrag zur vorgezogenen Abschlussprüfung zugelassen.

Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Abschlussprüfung mit insgesamt 360 Minuten Prüfungszeit erfolgt in den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Leistungsprozess, Rechtsanwendung (auch in englischer Sprache), Vergütung und Kosten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Mündlich wird im Bereich der Mandantenbetreuung geprüft. Die mündliche Prüfung fließt mit 15 % in die Gesamtnote der Abschlussprüfung ein und soll durch ein fallbezogenes Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten erfolgen; dabei ist die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache zu berücksichtigen.

Die Prüfungstermine werden jeweils rechtzeitig in den Kammerrundschreiben bekannt gemacht.

Zulassung zur Abschlussprüfung nur bei Berufsschulbesuch

Die Kammer weist darauf hin, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung zur/m Rechtsanwaltsfachangestellte/n gemäß § 43 Abs. 1 BBiG i. V. m. § 8 der Prüfungsordnung voraussetzt, dass die/der Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit reicht hierfür nicht. Vielmehr muss die Berufsausbildung während der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich zurückgelegt werden. Dazu gehört neben der Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb auch der Besuch der Berufsschule, der zur Erreichung des Ausbildungsziels unumgänglich ist. Nach der ReNoPatAusbV erstreckt sich die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ReNoPatAusbV auch auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Damit ist der Besuch der Berufsschule zur Vermittlung der theoretischen Kenntnisse unverzichtbarerer Bestandteil der Berufsausbildung nach der ReNoPatAusbV. Fehlzeiten in der Berufsschule sind deshalb in gleicher Weise zu behandeln wie Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb. Folglich können erhebliche Fehlzeiten in der Berufsschule dazu führen, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 BBiG i. V. m. § 8 der Prüfungsordnung zu versagen ist. Vorbehaltlich der Prüfung der Umstände des Einzelfalls wird in der Regel davon ausgegangen, dass Fehlzeiten von 10 % und mehr dazu führen, dass die Ausbildungszeit nicht zurückgelegt worden ist und damit die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abschlussprüfung nicht vorliegen.

Aussichten/Bewerbung

Da die Ausbildungszahlen zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten in den letzten Jahren rückläufig waren, sind die Zukunftschancen in den Anwaltskanzleien gut. Dank der vielseitigen Ausbildung sind Rechtsanwaltsfachangestellte überdies geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Versicherungen, Krankenkassen, Inkassobüros oder Banken.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich zur/zum Geprüften Rechtsfachwirt/in fortzubilden – und damit die Aussicht auf noch anspruchsvollere, eigenverantwortliche Tätigkeiten und bessere Verdienstchancen.

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