Aktueller Pfad: Die RAK | Für Anwälte & Kanzleien | beA | Wer ist derzeit über das beA erreichbar?

Wer ist über das beA erreichbar?

Das beA ist wesentlicher Bestandteil der Umsetzung von eJustice- der Etabilierung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Mit Freischaltung des beA gilt der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Berufstausübungsgesellschaften die passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und § 31 b Abs. 5 BRAO; seit 01.01.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht, (vgl. § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO und § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG, jeweils in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

 

Entwicklung der Umsetzung des ERV

Der Zeitplan für die Einführung des ERV ist durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgegeben. Eine Übersicht über die Entwicklung finden SIe hier.

Welche Gerichte und Staatsanwaltschaften sind über das beA erreichbar?

Seit dem 1. Januar 2018 können alle Kommunikationspartner der Justiz ihre Schriftsätze elektronisch einreichen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist der elektronische Rechtsverkehr auch in Verfahren bei Strafverfolgungsbehörden und Bußgeldbehörden eröffnet.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sämtliche vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an Gerichte übermitteln (vgl. § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO und § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG, jeweils in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung)

Weitere Informationen zum ERV in Baden-Württemberg finden Sie auch hier.

 

Beachten Sie zur Haftungsvermeidung bitte, dass auch bei den Postfächern der adressierbaren Gerichte Zugangsstörungen auftreten können. Jeweils aktuelle Informationen hierzu, welche auch nach Bundesland sortiert abgefragt werden können, finden Sie hier.

 

Erreichbarkeit der RAK Karlsruhe über das beA

Auch die RAK Karlsruhe ist über das beA zu erreichen. Wenn Sie über Ihr beA-Postfach eine Nachricht an uns senden wollen, müssen Sie als Empfänger im "Gesamten Verzeichnis" den Namen "Rechtsanwaltskammer" und unter "Ort" "Karlsruhe" eingeben. Die Ihnen dann angezeigte Adresse der RAK Karlsruhe müssen Sie markieren und sodann den Button "Empfänger" und danach "OK" anklicken.

Die SAFE-ID der RAK Karlsruhe lautet: DE.BRAK.b632a419-8787-46ef-bf72-a98ddd13b88c.

 

Zentrales Schutzschriftenregister: Benutzungszwang für Rechtsanwälte seit dem 01.01.2017

Aufgrund der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 945 a ZPO hat die Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer ein zentrales Register für Schutzschriften (ZSSR) eingerichtet, welches über diesen Link  erreichbar ist. Achtung: Das ZSSR darf nicht mit dem bereits zuvor eingerichteten Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR), welches auf einer freiwilligen Teilnahme beruhte,  verwechselt werden.

Am 01.01.2017 ist § 49c BRAO in Kraft getreten, welcher alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister gem. § 945a ZPO (ZSSR) einzureichen. Wird eine Schutzschrift zu diesem Register eingereicht, so gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist, § 945a Abs.2 Satz 1 ZPO. Bitte beachten Sie aber, dass Schutzschriften mit Ablauf von sechs Monaten ab Einstellung in das Register wieder gelöscht werden.

Für die Einreichung wie auch für die Rücknahme von Schutzschriften sind technische Rahmenbedingungen festgelegt, welche zwingend eingehalten werden müssen; die Einzelheiten finden Sie hier.

Wer das beA bereits vor dem 01.01.2018 zur Einreichung einer Schutzschrift (Adressat: Zentrales Schutzschriftenregister, Frankfurt) nutzt, wird vor dem Versand des Schriftsatzes automatisch zum qualifizierten elektronischen Signieren aufgefordert. Eine Anleitung zur Adressierung des Zentralen Schutzschriftenregisters über Ihr beA finden Sie hier.

Die Einreichung einer Schutzschrift löst gemäß § 1 Nr. 5  Justizverwaltungskostengesetz (KV Nr. 1160) eine Gebühr in Höhe von 83,00 € aus; Gebührenschuldner ist der Einreicher (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz).