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Qualifizierte elektronische Signatur und KammerIdent-Verfahren

Sollten Sie Ihr beA bereits vor dem 01.01.2018 zur Einreichung von Schriftsätzen bei Gerichten, welche bereits jetzt am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, einsetzen wollen, so müssen diese Schriftsätze bis zum 31.12.2017 qualifiziert elektronisch signiert sein.  Auch nach dem 31.12.2017  müssen Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, wenn deren Versendung durch einen Kanzleimitarbeiter erfolgt oder elektronische Dokumente die Schriftform materiell-rechtlicher Erklärungen ersetzen sollen.

Die BNotK  bietet die beA-Karte auch mit der Zusatzfunktion „qualifizierte elektronische Signatur“ an. Unabhängig davon, ob Sie diese Zusatzfunktion zugleich mit der Karte oder erst nachträglich bestellen, erfolgt deren  Aktivierung in einem Nachladeverfahren.  Über dessen Ablauf informiert Sie die BNotK nach Bestellung der Signaturfunktion per Mail. Dabei werden Sie insbesondere darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung  der  qualifizierten elektronischen Signatur einen besonderen signaturrechtlichen Antrag und zusätzlich Ihre persönliche Identifizierung erfordert.

Den signaturrechtlichen Antrag finden Sie HIER  unter „Mein Konto“ und sodann „Aufladeverfahren“; bitte loggen Sie sich zuvor mit Ihrer beA-Karte Signatur und Ihrer PIN  am Chipkarten-Lesegerät ein.  Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt haben, drucken Sie diesen bitte komplett aus.

Ihre Identifizierung kann unter Vorlage des ausgedruckten signaturrechtlichen Antrags durch einen deutschen Notar erfolgen, aber auch kostenfrei nach telefonischer Anmeldung in unserer Kammergeschäftsstelle im sogenannten KammerIdent-Verfahren. Wie dieses Verfahren abläuft und welche Unterlagen Sie hierfür sonst noch benötigen, haben wir HIER  für Sie zusammengestellt.