Qualifizierte elektronische Signatur und KammerIdent-Verfahren
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind; § 130 a Abs. 3 ZPO.
Die BNotK bietet die beA-Karte mit einfacher elektronischer Signatur oder mit der Zusatzfunktion „qualifizierte elektronische Signatur“ an. Unabhängig davon, ob Sie diese Zusatzfunktion zugleich mit der Karte oder erst nachträglich bestellen, erfolgt deren Aktivierung in einem Fernsignaturverfahren, welches das frühere Nachladeverfahren seit 2023 ersetzt hat. Über dessen Ablauf informiert Sie die BNotK auch nach Bestellung der Signaturfunktion per Mail. Dabei werden Sie insbesondere darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der qualifizierten elektronischen Signatur einen besonderen signaturrechtlichen Antrag und zusätzlich Ihre persönliche Identifizierung erfordert.Alternativ kann neben der beA-Karte auch eine QSCD Signaturkarte (Quailfied Signature/Seal Device) eingesetzt werden.
Den signaturrechtlichen Antrag finden Sie HIER
Ihre Identifizierung kann unter Vorlage des ausgedruckten signaturrechtlichen Antrags durch einen deutschen Notar erfolgen, aber auch kostenfrei nach telefonischer Anmeldung in unserer Kammergeschäftsstelle im sogenannten KammerIdent-Verfahren. Wie dieses Verfahren abläuft und welche Unterlagen Sie hierfür sonst noch benötigen, haben wir HIER für Sie zusammengestellt.