Zweigstelle und weitere Kanzlei
Achtung: Alle nachstehend in Bezug genommenen Formulare finden Sie hier unter dem Button "Zulassung".
Im Rahmen der kleinen BRAO-Reform 2017 ist zu der (Haupt-)Kanzlei, welche gemäß § 27 Abs. 1 BRAO jeder Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, einrichten und unterhalten muss, und der seit rund zehn Jahren zulässigen Zweigstelle nunmehr noch aufgrund entsprechender Ergänzung des § 27 Abs. 2 BRAO die „weitere Kanzlei“ hinzugekommen. Damit steht jedem Rechtsanwalt/jeder Rechtsanwältin die Wahl frei, neben seiner/ihrer Kanzlei i.S.d. § 27 Abs. 1 BRAO eine oder mehrere weitere Kanzlei(en) und/oder eine oder mehrere Zweigstelle(n) einzurichten.
Wann aber liegt eine „weitere Kanzlei“ vor? Hierzu ein Auszug aus der Gesetzesbegründung (BT-Druck. 18/9521, S. 103):
„Um eine weitere Kanzlei handelt es sich (dabei), wenn die von einem Rechtsanwalt neben der in der Zulassungskanzlei ausgeübten Tätigkeit entfaltete Berufsausübung nicht von der Zulassungskanzlei abhängig und an diese angegliedert ist, sondern der eigenständigen, von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt, der in seiner Zulassungskanzlei als Einzelanwalt tätig ist, daneben noch in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist (ist er in mehreren verschiedenen Berufsausübungs- gemeinschaften tätig, liegen sogar mehrere weitere Kanzleien vor). Bei einem Rechtsanwalt, der in seiner Zulassungskanzlei im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, liegt eine weitere Kanzlei vor, wenn er daneben noch in einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft oder als Einzelanwalt tätig ist. Eine weitere Kanzlei kann dabei auch bei einem Tätigwerden an nur einem Standort vorliegen, sofern der Rechtsanwalt dort im Rahmen unterschiedlicher Rechtsverhältnisse (z.B. einerseits als Einzelanwalt und andererseits im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft) tätig wird. Ein neben der Zulassungskanzlei zur anwaltlichen Berufsausübung unterhaltener weiterer Standort ist dagegen als Zweigstelle anzusehen, wenn eine Beziehung zu einer Hauptkanzlei besteht, an die der weitere Standort rechtlich angegliedert ist. Hauptkanzlei in diesem Sinne kann sowohl die Zulassungskanzlei, als auch eine bestehende weitere Kanzlei sein. Unterhält z. B. eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte, so hat jeder ihr angehörende Rechtsanwalt an einem dieser Standorte seine Hauptkanzlei, wobei dieser nicht bei allen zugehörigen Rechtsanwälten derselbe sein muss. An anderen Standorten der Berufsausübungs-gemeinschaft, an denen er ebenfalls tätig ist, unterhält der Rechtsanwalt dann eine Zweigstelle. Zwischen der Zulassungskanzlei nach § 27 Absatz 1 BRAO und bestehenden weiteren Kanzleien ist nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anzeige gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu unterscheiden. Die nach Zulassung zur Anwaltschaft in Erfüllung der Verpflichtung nach § 27 Absatz 1 BRAO errichtete Zulassungskanzlei begründet die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer, die zur Wahrnehmung der Aufsicht verpflichtet ist. Errichtet der Rechtsanwalt zu einem späteren Zeitpunkt weitere Standorte, die keine Zweigstellen darstellen, handelt es sich um weitere Kanzleien. Mit der Errichtung einer weiteren Kanzlei im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist jedoch keine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern verbunden.“
Die Einrichtung wie auch die Verlegung oder Auflösung einer Zweigstelle und/oder weiteren Kanzlei sind der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der betreffende Rechtsanwalt ist, anzuzeigen. Für die Anzeige der Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer weiteren Kanzlei verwenden Sie bitte unser Formular 71. Für die Anzeige der Verlegung oder Auflösung einer Zweigstelle oder einer weiteren Kanzlei ist unser Formular 72 vorgesehen.
Wird die Zweigstelle und/oder weitere Kanzlei im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer eingerichtet, ist dies auch jener Rechtsanwaltskammer schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 31a Abs. 7 BRAO wird, anders als für Zweigstellen, auch für jede weitere Kanzlei zwingend ein weiteres beA (mit eigener SAFE-ID) eingerichtet, sobald die weitere Kanzlei im bundeseinheitlichen Anwaltsverzeichnis eingetragen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie für dieses zusätzliche beA eine gesonderte beA-Zugangskarte benötigen, und vergessen Sie nicht, auch das beA der weiteren Kanzlei freizuschalten bzw. für den Nachrichtenempfang zu aktivieren.