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Verfahren

Die Grundzüge des Gestattungsverfahrens  finden sich in § 43 c Abs. 2 BRAO, die Details in den §§ 17 bis 24 FAO. Über den Antrag entscheidet der Kammervorstand bzw. der von ihm als Vorstandsabteilung bestellte Fachanwaltsausschuss, nachdem zuvor ein Vorprüfungsausschuss die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise bezüglich des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse und der besonderen praktischen Erfahrungen geprüft und sein Votum gegenüber dem Kammervorstand abgegeben hat.

Die RAK Karlsruhe hat für jede Fachanwaltschaft zumindest einen gemeinsamen Vorprüfungsausschuss mit anderen Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg eingerichtet. So bestehen für die Fachanwaltschaft Steuerrecht ein gemeinsamer Vorprüfungsausschuss mit der RAK Freiburg, für die Fachanwaltschaften Sozialrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht und Migrationsrecht gemeinsame Vorprüfungsausschüsse mit den Kammern Freiburg, Stuttgart und Tübingen sowie für alle anderen Fachanwaltschaften mit den Kammern Freiburg und Tübingen.

Ein Formular für die Beantragung einer Fachanwaltsbezeichnung finden Sie HIER.