Fachanwaltschaften
Jeder Rechtsanwalt ist berufsrechtlich verpflichtet, sich fortzubilden, § 43a Abs. 6 BRAO.
Erstmals neu zugelassene Rechtsanwälte sind auf der Grundlage von § 43f BRAO verpflichtet, innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung, Kenntnisse im Berufsrecht von insgesamt mindestens 10 Zeitstunden nachzuweisen.
Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c BRAO).
Angehende (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 15 FAO) und ernannte (§ 15 FAO) Fachanwälte sind verpflichtet, sich kalenderjährlich im Umfang von zumindest 15 Zeitstunden auf dem jeweiligen Fachgebiet fortzubilden und haben dies der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
Gestattung und Fortbildungspflicht
Alle Fachanwanwaltsbezeichnungen im Überblick
Aktuell gibt es 24 in der Fachanwaltsordnung (FAO) anerkannte Fachanwaltsbezeichnungen: