Geldwäscheaufsicht
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) – definiert sog. „Verpflichtete“ als mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen.
Je nach konkretem Inhalt des Mandats können auch Rechtsanwälte Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (sog. „Katalogtätigkeiten“) sein.
Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe ist Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 3 GwG und ebenso Bußgeldbehörde gemäß § 73b BRAO für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG, die von Kammermitgliedern begangen werden. Die Kammer hat Prüfungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte; den Rechtsanwälten obliegen verschiedene Mitwirkungspflichten.
„Katalogtätigkeiten“ mit der Folge der Verpflichteteneigenschaft sind:
- die Mitwirkung an der Planung oder Durchführung von
– Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG)
– Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) bb) GwG)
– Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) cc) GwG)
– Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) dd) GwG)
– Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ee) GwG) - die Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG)
- die Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) GwG)
- die Erbringung von Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) GwG)
- die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG).
Seit dem 01.01.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG).
Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU)
Wichtige Hinweise, Checklisten und Formulare finden Sie nachfolgend unter Downloads, dort „Geldwäscheaufsicht“.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention können für die Verpflichteten schwerwiegende Folgen haben. So erleiden Betroffene im Geldwäschefall häufig wirtschaftliche Schäden. Unabhängig davon können für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, Bußgelder von bis zu EUR 150.000,00 verhängt werden, je Einzelfall.
FAQ
In Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.05.2015 ist am 26.06.2017 (BGBl 2017 I, 822 ff) das neu gefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten.
Ein Verstoß gegen Vorschriften des GwG kann mit Bußgeldern geahndet werden; die Aufsichtsbehörde hat bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite unter Benennung der für den Verstoß verantwortlichen Personen für die Dauer von fünf Jahren zu veröffentlichen. Gemäß § 51 Abs. 5 GwG kann die Aufsichtsbehörde bei nachhaltigen Verstößen gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes trotz vorheriger Abmahnung die Zulassung entziehen.
Wer ist Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare nur dann Verpflichtete, soweit sie
a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
Duch die Neufassung des GwG sind mit Wirkung ab 01.01.2020 folgende Kataloggeschäfte hinzugekommen:
- die Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c GwG,
- die Beratung oder Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d GwG, und insbesondere
- die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gilt auch für Syndikusrechtsanwälte.
Erläuterungen zu den einzelnen Kataloggeschäften finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (unter dem nachfolgenden Button „Downloads“).
Im Download-Bereich finden Sie auch eine Zusammenstellung (Checkliste) der die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten treffenden Pflichten..
Pflichten des Rechtsanwalts
Ist ein Rechtsanwalt Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, so treffen ihn folgende Pflichten:
- Einrichtung eines Risikomanagements, bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
- Allgemeine Sorgfaltspflichten
- Verstärkte Sorgfaltsplchten gemäß § 15 Abs. 3 bis 8 GwG
- Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Meldepflichten/Verdachtsanzeige
Weitere Hinweise zu den sich aus dem GwG ergebenden Pflichten finden Sie in unserem ÜBERBLICK ÜBER DIE ANWALTLICHEN PFLICHTEN AUS DEM GELDWÄSCHEG. Ausführliche Erläuterungen und Hinweise für die Praxis finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (nachfolgend unter dem Button „Downloads).
Dort finden Sie auch eine Zusammenstellung (Checkliste) der die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten im Einzelnen treffenden Pflichten sowie das Muster einer (ausführlichen) Risikoanalyse (Autor: RA Dr. Marcel Klugmann, Berlin).
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Die RAK Karlsruhe hat am 21.02.2018 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG angeordnet, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde zu bestellen haben, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind.
Den Wortlaut dieser Anordnung nebst Erläuterungen finden Sie im Download-Bereich.