Zulassung
Allgemein
Die RAK Karlsruhe ist zuständig für die Zulassung aller Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften in ihrem Kammerbezirk, ebenso für die Aufnahme und Eingliederung von Kollegen aus dem Ausland.
Die Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die unterschiedlichen Zulassungsarten sind auf den folgenden Seiten dargestellt; dort finden Sie jeweils auch das passende Antragsformular. Die mit Ihrem Zulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen sind in den Antragsformularen detailliert aufgeführt.
Öffentliche oder amtliche Beglaubigung
Beglaubigungen können durch einen Notar oder eine hierfür zuständige siegelführende Behörde vorgenommen werden. Beglaubigungen durch andere Personen oder Institutionen sind nicht ausreichend. Für das Zulassungsverfahren kann die Beglaubigung auch durch die Rechtsanwaltskammer selbst erfolgen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit der Kammergeschäftsstelle und bringen Sie die zu beglaubigenden Urkunden im Original mit.
Datenschutzerklärung
Informationen über die Verarbeitung der personenbezogener Daten unserer Kammermitglieder bei der Erledigung der unserer Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben finden Sie hier unter dem Button „Zulassung“ in unserer Datenschutzerklärung.
Bitte beachten!
Bitte beachten Sie: Wird ein Zulassungsantrag ausschließlich in elektronischer Form gestellt, ist eine Beglaubigung aller dem Antrag beizufügenden Anlagen ebenso in elektronischer Form, § 39 a BUrkG, durch einen Notar erforderlich.
Voraussetzungen zur Zulassung
Berufshaftpflichtversicherung
Gemäß § 51 BRAO ist während der Dauer der Zulassung ununterbrochen eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten mit einer Deckungssumme (bei niedergelassenen Rechtsanwälten) von mindestens 250.000 € für den einzelnen Schadensfall sowie der vierfachen Deckung für das gesamte Kalenderjahr. Mit dem Zulassungsantrag ist eine das Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen bestätigende Deckungszusage vorzulegen. Die Vorlage des Versicherungsscheins oder des Antrags auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung genügt nicht.
Soweit Sie ausschließlich die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) beantragen, bedarf es des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung nicht, § 46c Abs. 3 BRAO.
Für Rechtsanwaltsgesellschaften ist die Höhe der Deckungssumme in § 59j BRAO geregelt.
Kanzleipflicht
Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt innerhalb von drei Monaten ab Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Hierzu muss er einen oder mehrere Räume vorhalten, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Die Kanzleiräume bedürfen nach außen der Kennzeichnung durch ein auf die Existenz der Kanzlei hinweisendes Kanzleischild. Erforderlich ist weiter ein Telefonanschluss (Mobiltelefon genügt) mit Eintrag im Telefonverzeichnis und ein Briefkasten, um Zustellungen bzw. Ersatzzustellungen vornehmen zu können. Ein Postfach allein genügt nicht, da es sich hierbei um keine zustellungs- und ladungsfähige Anschrift handelt.
Bei Syndikusrechtsanwälten gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei, § 46c Abs. 4 Satz 1 BRAO. Sind Sie daneben als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen, ist insoweit eine gesonderte Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied Sie sind, einzurichten und zu unterhalten.
Vereidigung
Sobald über Ihren Zulassungsantrag positiv entschieden worden ist, erhalten Sie die Einladung zum Vereidigungstermin. Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Die Vereidigung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied der RAK Karlsruhe. Danach wird Ihnen Ihre Zulassungsurkunde ausgehändigt; erst mit Aushändigung sind Sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe. Ab jetzt dürfen Sie die einschlägige Berufsbezeichnung führen. Mit der Mitgliedschaft in der Kammer werden Sie zugleich Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, sofern sie in diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Vereidigung entfällt bei Rechtsanwaltsgesellschaften wie auch bei Rechtsanwälten (Syndikusrechtsanwälten), welche bereits über eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verfügen.
Zweigstelle und weitere Kanzlei
Achtung: Alle nachstehend in Bezug genommenen Formulare finden Sie hier unter dem Button „Zulassung“.
Im Rahmen der kleinen BRAO-Reform 2017 ist zu der (Haupt-)Kanzlei, welche gemäß § 27 Abs. 1 BRAO jeder Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, einrichten und unterhalten muss, und der seit rund zehn Jahren zulässigen Zweigstelle nunmehr noch aufgrund entsprechender Ergänzung des § 27 Abs. 2 BRAO die „weitere Kanzlei“ hinzugekommen. Damit steht jedem Rechtsanwalt/jeder Rechtsanwältin die Wahl frei, neben seiner/ihrer Kanzlei i.S.d. § 27 Abs. 1 BRAO eine oder mehrere weitere Kanzlei(en) und/oder eine oder mehrere Zweigstelle(n) einzurichten.
Wann aber liegt eine „weitere Kanzlei“ vor? Hierzu ein Auszug aus der Gesetzesbegründung (BT-Druck. 18/9521, S. 103):
„Um eine weitere Kanzlei handelt es sich (dabei), wenn die von einem Rechtsanwalt neben der in der Zulassungskanzlei ausgeübten Tätigkeit entfaltete Berufsausübung nicht von der Zulassungskanzlei abhängig und an diese angegliedert ist, sondern der eigenständigen, von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt, der in seiner Zulassungskanzlei als Einzelanwalt tätig ist, daneben noch in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist (ist er in mehreren verschiedenen Berufsausübungs- gemeinschaften tätig, liegen sogar mehrere weitere Kanzleien vor). Bei einem Rechtsanwalt, der in seiner Zulassungskanzlei im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, liegt eine weitere Kanzlei vor, wenn er daneben noch in einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft oder als Einzelanwalt tätig ist. Eine weitere Kanzlei kann dabei auch bei einem Tätigwerden an nur einem Standort vorliegen, sofern der Rechtsanwalt dort im Rahmen unterschiedlicher Rechtsverhältnisse (z.B. einerseits als Einzelanwalt und andererseits im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft) tätig wird. Ein neben der Zulassungskanzlei zur anwaltlichen Berufsausübung unterhaltener weiterer Standort ist dagegen als Zweigstelle anzusehen, wenn eine Beziehung zu einer Hauptkanzlei besteht, an die der weitere Standort rechtlich angegliedert ist. Hauptkanzlei in diesem Sinne kann sowohl die Zulassungskanzlei, als auch eine bestehende weitere Kanzlei sein. Unterhält z. B. eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte, so hat jeder ihr angehörende Rechtsanwalt an einem dieser Standorte seine Hauptkanzlei, wobei dieser nicht bei allen zugehörigen Rechtsanwälten derselbe sein muss. An anderen Standorten der Berufsausübungs-gemeinschaft, an denen er ebenfalls tätig ist, unterhält der Rechtsanwalt dann eine Zweigstelle. Zwischen der Zulassungskanzlei nach § 27 Absatz 1 BRAO und bestehenden weiteren Kanzleien ist nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anzeige gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu unterscheiden. Die nach Zulassung zur Anwaltschaft in Erfüllung der Verpflichtung nach § 27 Absatz 1 BRAO errichtete Zulassungskanzlei begründet die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer, die zur Wahrnehmung der Aufsicht verpflichtet ist. Errichtet der Rechtsanwalt zu einem späteren Zeitpunkt weitere Standorte, die keine Zweigstellen darstellen, handelt es sich um weitere Kanzleien. Mit der Errichtung einer weiteren Kanzlei im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist jedoch keine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern verbunden.“
Die Einrichtung wie auch die Verlegung oder Auflösung einer Zweigstelle und/oder weiteren Kanzlei sind der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der betreffende Rechtsanwalt ist, anzuzeigen. Für die Anzeige der Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer weiteren Kanzlei verwenden Sie bitte unser Formular 71. Für die Anzeige der Verlegung oder Auflösung einer Zweigstelle oder einer weiteren Kanzlei ist unser Formular 72 vorgesehen.
Wird die Zweigstelle und/oder weitere Kanzlei im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer eingerichtet, ist dies auch jener Rechtsanwaltskammer schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 31a Abs. 7 BRAO wird, anders als für Zweigstellen, auch für jede weitere Kanzlei zwingend ein weiteres beA (mit eigener SAFE-ID) eingerichtet, sobald die weitere Kanzlei im bundeseinheitlichen Anwaltsverzeichnis eingetragen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie für dieses zusätzliche beA eine gesonderte beA-Zugangskarte benötigen, und vergessen Sie nicht, auch das beA der weiteren Kanzlei freizuschalten bzw. für den Nachrichtenempfang zu aktivieren.
Vertretung, § 53 BRAO, und Abwicklung, § 55 BRAO
Vertreter, § 53 BRAO
Rechtsanwälte müssen gemäß § 53 Abs. 1 BRAO einen Vertreter bestellen, wenn sie
- länger als eine Woche gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (z.B. wegen Erkrankung) oder
- sich länger als zwei Wochen von ihrer Kanzlei entfernen wollen (z.B. Urlaub).
Einen Vertreter können Sie selbst bestellen, und zwar auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle eines Kalenderjahres. Der von Ihnen zu bestellende Vertreter muss aber in der Bundesrepublik als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Zum Vertreter können auch andere Personen bestellt werden, falls sie die Befähigung zum Richteramt erlangt haben oder als Rechtsreferendar bereits seit mindestens 12 Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind. In diesen Fällen kann die Vertreterbestellung nur durch die RAK Karlsruhe erfolgen. Verwenden Sie für Ihren Antrag auf Vertreterbestellung bitte unser Formular 82.
Rechtsanwälte sind gemäß § 54 Abs. 2 BRAO berufsrechtlich verpflichtet, dem von ihnen selbst bestellten Vertreter auch selbst einen Zugang zu ihrem beA einzurichten, der es dem Vertreter ermöglicht, zumindest Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
ACHTUNG: Die bisherige Berufspflicht, die selbst vorgenommene Bestellung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist seit 01.08.2021 entfallen. Dies hat zur Folge, dass die Kammer auch keine Eintragung der selbst bestellten Vertreter im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) vornimmt. Konsequenz hieraus ist, dass selbst bestellte Vertreter nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des Vertretenen erhalten.
Aber beachten Sie: Gemäß § 26 Abs. 1 RAVPV ist die Weitergabe Ihrer beA-Karte und /oder der zugehörigen PIN an Ihren Vertreter oder sonstige Dritte unzulässig und führt zur Kompromittierung Ihrer Karte! Sie müssen dann die Neuerteilung einer beA-Karte beantragen.
Syndikusrechtsanwälte (ohne zusätzliche Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt)
Auf Syndikusrechtsanwälte finden gemäß § 46c Abs. 3 BRAO unter anderem die §§ 53 und 54 BRAO und damit die Vertretungsregelungen keine Anwendung. Stattdessen muss der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46c Abs. 6 BRAO gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. Insoweit gilt für den Syndikusrechtsanwalt § 30 BRAO: Er selbst muss seinem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem beA einzurichten, der es diesem ermöglicht, zumindest Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Ebenso für den Syndikusrechtsanwalt gilt gemäß § 26 Abs. 1 RAVPV, dass die Weitergabe seiner beA-Karte an seinen Zustellungsbevollmächtigten unzulässig ist und zur Kompromittierung seiner Karte führt. Er muss dann die Neuerteilung einer beA-Karte beantragen.
Hier finden Sie eine Anleitung zur Vergabe von Rechten an Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte.
Abwickler, § 55 BRAO
Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen, § 55 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Abwickler können auch die Kanzlei und weitere Kanzleien des früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, § 55 Abs. 5 BRAO. Dem Abwickler obliegt die Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten, § 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Der Abwickler wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Ausgeschiedenen tätig (§ 55 Abs. 3, § 54 Abs. 1 BRAO). Die Tätigkeit erstreckt sich nicht auf das Vermögen des Ausgeschiedenen; insbesondere tritt der Abwickler nicht in die Vertragsverhältnisse des Ausgeschiedenen ein. Bezüglich der Vergütung wird auf § 54 Abs. 4 BRAO verwiesen. In entsprechender Anwendung der §§ 666, 667 und 670 BGB ist der Abwickler auskunfts-, rechnungs- und herausgabepflichtig; andererseits hat er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur gegen den Ausgeschiedenen bzw. die Erben. Eine eventuelle Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer bezieht sich nur auf eine festgesetzte Vergütung, nicht auf Auslagen (§ 54 Abs. 4 BRAO).
Konkrete Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers finden Sie HIER.
Nach dem seit Dezember 2025 vorliegenden Regierungsentwurf zur Reform aufsichtsrechtlicher Verfahren von Rechtsanwaltskammern soll auch das Institut der Kanzleiabwicklung angepasst werden.
Bei der Abwicklung von Kanzleien hält die Bundesregierung im Wesentlichen am Konzept des Regierungsentwurfs fest. Dieser hält an dem Grundprinzip fest, dass der Abwickler die laufenden Mandate fortführt; er reagiert aber auf die aktuell bestehenden immensen Haftungsrisiken der Rechtsanwaltskammern mit einer Haftungsbegrenzung auf 10.000 Euro.
Hieran war aus Kreisen der Kammern u.a. kritisiert worden, dass die praktische Handhabung der Begrenzung in verschiedenen Punkten unklar sei. Der Wortlaut wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr von einer drohenden Bürgenhaftung der Kammer von insgesamt mehr als 10.000 Euro die Rede ist.
Die BRAK hat das damit verfolgte Ziel begrüßt, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Allerdings hält sie eine grundlegendere Lösung für angezeigt. Sie hat einen eigenen Regelungsvorschlag vorgelegt, wonach dem Abwickler künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen soll. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen.
Einer Anregung des Abwicklerausschusses der BRAK folgend sollen nach dem Regierungsentwurf zukünftig „sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt“ nicht mehr zum Abwickler einer Kanzlei bestellt werden können.
Verzicht auf die Zulassung
Achtung: Alle nachstehend in Bezug genommenen Formulare finden Sie hier unter dem Button „Zulassung“.
Auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied man ist, verzichtet werden. Nach Eingang der Verzichtserklärung bei der Rechtsanwaltskammer erlässt diese einen Widerrufsbescheid gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Mit dessen Bestandskraft endet die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk.
Eine vorbereitete Verzichtserklärung finden Sie als Formular 91.