Allgemein
Seit 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte in Kraft getreten. Seither können Personen, welche eine anwaltliche Tätigkeit als Angestellte eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers ausüben, als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Ihre anwaltliche Tätigkeit als Angestellter eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers üben Sie nach erfolgter Zulassung unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ aus, § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO.
BEACHTEN SIE BITTE UNBEDINGT DIE NACHFOLGENDEN AUSFÜHRUNGEN UND NEHMEN SIE BEI ZWEIFELN ODER UNKLARHEITEN UNBEDINGT RECHTZEITIG VERBINDUNG MIT UNS AUF!
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft ist, anders als die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt, ausschließlich tätigkeitsbezogen: Die im Anstellungsverhältnis ausgeübte Tätigkeit muss überwiegend anwaltlicher Art sein. Vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss die Rechtsanwaltskammer die Deutsche Rentenversicherung (DRV) anhören. Jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags anzeigen, § 46b Abs. 4 Nr. 1 BRAO!
Wichtige Hinweise für die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) haben wir im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ im Merkblatt 02 für Sie zusammengefasst. Außerdem haben wir im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ im Merkblatt 04 Formulierungsvorschläge für Ihren Arbeitsvertrag bereitgestellt.
Wollen Sie ausschließlich als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zugelassen werden, so verwenden Sie bitte im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ das Formular 21.
Sind Sie bereits als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen und möchten zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, dann verwenden Sie bitte im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ das Formular 22 und fügen Sie Ihrem Antrag die im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ im Merkblatt 03 aufgeführten Unterlagen bei. Wenn Sie bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind und zusätzlich als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen werden, so verwenden Sie bitte im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ das Formular 12.
Wollen Sie gleichzeitig als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und auch als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen werden, so verwenden Sie bitte das Formular 13.
Wollen Sie neben Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt(Syndikusrechtsanwalt) eine sonstige Tätigkeit ausüben, muss die Rechtsanwaltskammer im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüfen, ob diese Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, § 7 Nr. 8 BRAO. Beachten Sie hierzu im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ das Merkblatt 01 und fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag die dort genannten weiteren Unterlagen bei.
WICHTIGE HINWEISE:
Sind Sie als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zugelassen und ändert sich die von Ihnen für Ihren Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit wesentlich, so müssen Sie dies der Rechtsanwaltskammer anzeigen und mit Formular 24 eine Erstreckung Ihrer bestehenden Zulassung auf die geänderte Tätigkeit, hilfsweise die Feststellung einer nur unwesentlichen Änderung der Tätigkeit, beantragen.
Bitte beachten Sie, dass ohne Erstreckung Ihrer Zulassung auf die geänderte Tätigkeit oder Feststellung, dass nur eine unwesentliche Änderung vorliegt, bei einer späteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) festgestellt werden kann, dass Ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu Gunsten Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht mehr wirksam ist und rückwirkend Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu zahlen sind.
ACHTUNG! Seit 01.01.2023 muss der Befreiungsantrag elektronisch gestellt werden (https://www.e-befreiungsantrag.de/ebefreiung/#/). Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt beinhaltet diesen Antrag nicht, sondern ist gesondert zu stellen. Der Syndikusrechtsanwalt muss sich nicht zwingend auch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Da die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätigkeitsbezogen ist und ausschließlich aufgrund der im Zulassungsantrag genannten und nachgewiesenen Tätigkeit erfolgt, müssen Sie auch dann, wenn Sie eine zusätzliche anwaltliche Tätigkeit als Angestellter eines weiteren nicht-anwaltlichen Arbeitgebers aufnehmen wollen, einen Antrag auf Erstreckung Ihrer bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die anwaltliche Tätigkeit bei diesem nicht anwaltlichen Arbeitgeber stellen. Verwenden Sie hierfür bitte Formular 23.
Solange die Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, unverändert ausgeübt wird, bleibt die Befreiung gültig.