Ausländische Rechtsanwälte können unter bestimmten Voraussetzungen als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe zugelassen werden.
Ausländische Rechtsanwälte können unter bestimmten Voraussetzungen als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe zugelassen werden.
Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, welche den Ort ihrer Niederlassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe haben, können gemäß §§ 3, 11 EuRAG auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat als Rechtsanwalt unter der dortigen Berufsbezeichnung selbstständig tätig sein darf und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist. Auch Syndikusrechtsanwälte können nach diesen Bestimmungen in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden.
Mit Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung zu verwenden, welche er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. In die Kammer aufgenommene Syndikusrechtsanwälte führen die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats mit dem nachgestellten Zusatz „Syndikus“.
Für Ihren Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe als (niedergelassener) europäischer Rechtsanwalt im Bereich „Downloads“ in der Rubrik „Zulassung“ verwenden Sie bitte das Formular 41, für Ihre Aufnahme als Syndikusrechtsanwalt das Formular 42. Wollen Sie sowohl Ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als (niedergelassener) europäischer Rechtsanwalt als auch gleichzeitig als Syndikusrechtsanwalt beantragen, verwenden Sie bitte das Formular 43.
Hier finden Sie den Text des EuRAG in deutscher oder englischer Sprache.
Angehörige der genannten Staaten, welche eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweisen, können gemäß § 11 EuRAG auf Antrag durch die Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt zugelassen werden. Eine entsprechende Zulassung kommt unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 13 bis 15 EuRAG auch dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Recht weniger als drei Jahre ausgeübt worden ist.
Sie sind nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates berechtigt.
Für Ihren Antrag auf Eingliederung und Zulassung als Rechtsanwalt verwenden Sie bitte das Formular 44.
Schließlich besteht die Möglichkeit zur Zulassung als Rechtsanwalt nach Ablegen einer Eignungsprüfung, §§ 16 EuRAG. Weitere Informationen zur Eignungsprüfung finden Sie hier und in der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist das Gemeinsame Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen beim Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg in Stuttgart zuständig.
Informationen über die Anerkennung ausländischer juristischer Abschlüsse finden Sie hier.
Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation (WHO), welche einen Beruf ausüben, der nach Ausbildung und Befugnissen dem Beruf eines deutschen Rechtsanwalts entspricht, und sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe niederlassen, können auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden, § 206 Abs. 1 BRAO.
Sie sind nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates berechtigt.
Angehörige sonstiger Staaten können unter den gleichen Voraussetzungen in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe aufgenommen werden, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist, § 206 Abs. 2 BRAO. Nach der Aufnahme beschränkt sich ihre Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.
Alle Herkunftsstaaten, für welche § 206 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BRAO gilt, sowie die einschlägigen anwaltlichen Berufsbezeichnungen dieser Staaten finden Sie in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO.
Für Ihren Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als (niedergelassener) Rechtsanwalt gemäß § 206 BRAO verwenden Sie bitte im Bereich „Downloads“ unter der Rubrik „Zulassung“ das Formular 45, für Ihre Aufnahme als Syndikusrechtsanwalt das Formular 46. Wollen Sie sowohl als (niedergelassener) Rechtsanwalt gemäß § 206 BRAO als auch gleichzeitig als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden, verwenden Sie bitte unser Formular 47.