Allgemein
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO. Er übt einen freien Beruf aus, § 2 Abs. 2 BRAO, und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 BRAO. Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen, § 3 Abs. 3 BRAO.
Die solchermaßen privilegierte Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege rechtfertigt sich auch daraus, dass Rechtsanwälte im Gegenzug einem speziellen Berufsrecht unterliegen, dessen Einhaltung die Rechtsanwaltskammern, deren Mitglieder alle Rechtsanwälte sind, im Rahmen der Berufsaufsicht und im Wege der Selbstverwaltung überwachen. Darüber hinaus unterliegen Rechtsanwälte einer eigenen Berufsgerichtsbarkeit.
Die von allen Rechtsanwälten zu beachtenden Berufspflichten sind im Wesentlichen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb Europas sind zudem die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) zu beachten. Eine Zusammenfassung aller allgemeinen berufsrechtlichen Regelungen finden Sie hier.
Auch wenn es nicht möglich ist, an dieser Stelle auf alle Berufspflichten einzugehen, so seien doch drei Kardinalpflichten, welche die Anwaltschaft von einer Vielzahl anderer Berufe unterscheiden, hervorgehoben:
- Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, § 43a Abs. 1 BRAO.
- Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO.
- Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten, § 43a Abs. 4 BRAO.
"Berufspflichten ABC"
Eine Auflistung wesentlicher Berufspflichten in alphabetischer Reihenfolge finden Sie nachfolgend:
Berufshaftpflichtversicherung
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten, § 51 BRAO.
Empfangsbekenntnisse bei Zustellungen
Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen unverzüglich zu erteilen, § 14 BORA.
Informationspflichten
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Besondere Informationspflichten bei Verbrauchermandaten
Kanzleipflicht
Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten, § 27 BRAO
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten, § 5 BORA
Geldwäsche
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) – definiert sog. Verpflichtete als mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen. Je nach konkretem Inhalt des Mandats können auch Rechtsanwälte Verpflichtete (§ 2 Abs, 1 Nr. 10 GWG) nach dem GwG sein.
Sachlichkeitsgebot
Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, § 43 Abs. 3 BRAO
Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe
Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeitenund den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten, § 11 BORA.