Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften (BAG)
Wer sich als Rechtsanwalt bezeichnen will, muss sich – nach erfolgreicher Ausbildung zum Volljuristen – zur Rechtsanwaltschaft zulassen. Diese Zulassung ist bei der Rechtsanwaltskammer zu beantragen, in deren Bezirk die Niederlassung als Rechtsanwalt beabsichtigt ist.
Syndikusrechtsanwälte sind eine spezielle Ausprägung des Berufs der Rechtsanwalts. Sie sind dauerhaft angestellte Rechtsanwalt eines Unternehmens, eines Verbandes oder einer Stiftung und damit nicht-anwaltlichen Arbeitgebers.
Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein freier Beruf. Rechtsanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen, etwa in Sozietäten, Bürogemeinschaften und – seit dem 01.08.2022 – in Form der Berufsausübungsgesellschaft (BAG).
Zulassung als (niedergelassener) Rechtsanwalt
Die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt, sei es allein oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer sozietätsfähiger Berufe (§ 59a BRAO) oder als angestellter Rechtsanwalt bei einem anwaltlichen Arbeitgeber, erfordert den
Zulassungsantrag als (niedergelassener) Rechtsanwalt.
Falls Sie neben Ihrer Anwaltstätigkeit noch eine weitere berufliche Tätigkeit ausüben, muss die Rechtsanwaltskammer im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüfen, ob diese Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, § 7 Nr. 8 BRAO. Beachten Sie hierzu unser
und fügen Sie dieses Ihrem Zulassungsantrag sowie den dort genannten weiteren Unterlagen bei.
Sind Sie bereits als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zugelassen und wollen Sie zusätzlich als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen werden, so verwenden Sie bitte unser
Wenn Sie erstmals als (niedergelassener) Rechtsanwalt und zugleich als Rechtsanwalt(Syndikusrechtsanwalt) zugelassen werden wollen, so verwenden Sie bitte unser
und beachten Sie auch die nachfolgenden Hinweise für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Personen, welche eine anwaltliche Tätigkeit als Angestellte eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers ausüben, können als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Diese Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, anders als die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt, ausschließlich tätigkeitsbezogen: Die im Anstellungsverhältnis ausgeübte Tätigkeit muss überwiegend anwaltlicher Art sein. Vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss die Rechtsanwaltskammer die Deutsche Rentenversicherung (DRV) anhören. Achtung: Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sind daher seit 01.01.2023 nur noch über den Link www.e-befreiungsantrag.de möglich.
Wichtige Hinweise für die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) haben wir in unserem
Merkblatt 04 Formulierungsvorschläge für Ihren Arbeitsvertrag
für Sie zusammengefasst.
Wollen Sie ausschließlich als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zugelassen werden, so verwenden Sie bitte unser
Formular 21.
Sind Sie bereits als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen und möchten zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, dann verwenden Sie bitte unser
und fügen Sie Ihrem Antrag die in unserem
aufgeführten Unterlagen bei. Wenn Sie bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind und zusätzlich als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen werden, so verwenden Sie bitte unser
Wollen Sie gleichzeitig als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und auch als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen werden, so verwenden Sie bitte das
Sind Sie als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zugelassen und ändert sich die von Ihnen für Ihren Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit wesentlich, so müssen Sie dies der Rechtsanwaltskammer anzeigen und mit
eine Erstreckung Ihrer bestehenden Zulassung auf die geänderte Tätigkeit, hilfsweise die Feststellung einer nur unwesentlichen Änderung der Tätigkeit, beantragen.
Bitte beachten Sie, dass ohne Erstreckung Ihrer Zulassung auf die geänderte Tätigkeit oder Feststellung, dass nur eine unwesentliche Änderung vorliegt, bei einer späteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) festgestellt werden kann, dass Ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu Gunsten Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht mehr wirksam ist und rückwirkend Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu zahlen sind.
Da die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätigkeitsbezogen ist und ausschließlich aufgrund der im Zulassungsantrag genannten und nachgewiesenen Tätigkeit erfolgt, müssen Sie auch dann, wenn Sie eine zusätzliche anwaltliche Tätigkeit als Angestellter eines weiteren nicht-anwaltlichen Arbeitgebers aufnehmen wollen, einen Antrag auf Erstreckung Ihrer bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die anwaltliche Tätigkeit bei diesem nicht anwaltlichen Arbeitgeber stellen. Verwenden Sie hierfür bitte
Wollen Sie neben Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) eine sonstige Tätigkeit ausüben, muss die Rechtsanwaltskammer im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüfen, ob diese Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, § 7 Nr. 8 BRAO. Beachten Sie hierzu unser
und fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag die dort genannten weiteren Unterlagen bei.
Ihre anwaltliche Tätigkeit als Angestellter eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers üben Sie nach erfolgter Zulassung unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ aus, § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO.
Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften
Rechtsanwälte dürfen sich, auch mit Angehörigen anderer sozietätsfähiger freier Berufe, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen. Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften (BAG) zulassungsbedürftig und müssen daher einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind nur „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließliche Rechtanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören“, § 59f Abs.1 Satz 2 BRAO. Die Zulassungspflicht besteht insbesondere auch für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Ausgenommen sind lediglich Rechtsanwalts-UG, -GmbH und -AG, die bereits vor dem 01.08.2022 zugelassen wurden; bei ihnen bedarf es keines erneuten Zulassungsantrags. Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen – zusätzlich zur persönlichen Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO, und zwar unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen oder zulassungsbedürftig ist. Wichtig: Die Versicherungspflicht trifft auch solche Berufsausübungsgesellschaften, für die auch zukünftig keine Zulassungspflicht nach § 59f Absatz 1 Satz 2 besteht (z.B. Kanzleien in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit nur zwei (oder auch mehr) Sozien oder Partnerschaftsgesellschaften ohne beschränkte Haftung, in denen ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig sind).
Für die BAG muss eine gesonderte beA-Karte beantragt werden.
Für Benutzung des beA der BAG beachten Sie zur Vermeidung von Haftungsrisken bitte unbedingt die Empfehlungen der BRAK und des DAV zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesesellschaften.