Allgemein

Seit dem 01.08.2022 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vom 07.07.2021 in Kraft getreten, welches das anwaltliche Gesellschaftsrecht vollständig neu regelt.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig und müssen daher einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen.
  • Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind nur Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließliche Rechtanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören“, § 59f Abs.1 Satz 2 BRAO.
  • Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen – zusätzlich zur persönlichen  Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO, und zwar unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen oder zulassungsbedürftig ist.

Wichtig: Die Versicherungspflicht trifft auch solche Berufsausübungsgesellschaften, für die auch zukünftig keine Zulassungspflicht nach § 59f Absatz 1 Satz 2 besteht (z.B. Kanzleien in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit nur zwei (oder auch mehr) Sozien oder Partnerschaftsgesellschaften ohne beschränkte Haftung, in denen ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig sind).

 

Achtung: Mit der Neuregelung wurde auch die Höhe der Mindestversicherungssummen mit Wirkung ab 01.08.2022 geändert. Bitte klären Sie mit Ihrem Versicherer rechtzeitig eine etwa erforderliche Anpassung Ihrer Versicherungssumme. Hier finden Sie von der BRAK zusammengestellte FAQ zur erforderlichen Mindestversicherungssumme.Nach Eingang des Zulassungsantrags übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Namen der zuzulassenden BAG, deren Kanzleiadresse sowie bei juristischen Personen die Namen der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bzw. bei rechtsfähigen Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter an die BRAK. Diese generiert hierauf die individuelle SAFE-ID des künftigen Gesellschafts-beA, welche Ihnen von der Rechtsanwaltskammer schriftlich mitgeteilt wird. Diese SAFE-ID benötigen Sie, um unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info die für die Aktivierung des beA Ihrer BAG erforderliche beA-Zugangskarte bestellen zu können. Mit dem Tag der Zulassung der BAG, welcher erst feststeht, sobald der Rechtsanwaltskammer das schriftliche Empfangsbekenntnis über den Zugang der Zulassungsurkunde vorliegt, richtet die BRAK das zugehörige beA ein. Ab diesem Zeitpunkt ist das neue Postfach empfangsfähig und für Dritte adressierbar, weshalb es von Ihnen zur Vermeidung von Haftungsrisiken unverzüglich mittels der zwischenzeitlich bestellten beA-Karte und PIN unter https://www.bea-brak.de aktiviert werden muss. Der Tag der Zulassung ihrer BAG wird Ihnen von der Rechtsanwaltskammer schriftlich mitgeteilt.

Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (Formular 31).

Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zu diesem Antrag in Formular 32.

           

Es muss eine gesonderte beA-Karte für die BAG beantragt werden. Um einen reibungslosen Ablauf bei der Beantragung der beA-Karten zu gewährleisten, hat die Bundesrechtsanwaltskammer hilfreiche Hinweise zur Verfügung gestellt:  https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/bestellung-bea-produkte-bag

Bei Benutzung des beA der BAG  beachten Sie zur Vermeidung von Haftunggsrisken bitte unbedingt die Empfehlungen der BRAK und des DAV zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungegesellschaften.