Allgemein

Zu den Zuständigkeiten der Rechtsanwaltskammer gehört ebenso

  • die Mitwirkung bei der Ausbildung von Studierenden und Referendaren
  • die Entscheidung über Anträge auf Gestattung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
  • die Einhaltung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO
  • die Aus- und Weiterbildung nichtanwaltlicher Fachkräfte als zuständige Stelle gemäß § 71 Absatz 4 BBiG.