Allgemein
Zu den Zuständigkeiten der Rechtsanwaltskammer gehört ebenso
- die Mitwirkung bei der Ausbildung von Studierenden und Referendaren
- die Entscheidung über Anträge auf Gestattung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
- die Einhaltung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO
- die Aus- und Weiterbildung nichtanwaltlicher Fachkräfte als zuständige Stelle gemäß § 71 Absatz 4 BBiG.