Ausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte(r)
Die staatlich anerkannte Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten ermöglicht es, einen abwechslungsreichen Büroberuf mit viel Kontakt zu anderen Menschen auszuüben:
Erleben Sie einen lebendigen Beruf (R)ECHT INTERESSANT mit verantwortungsvoller Tätigkeit und vielschichtigen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
Haben wir Sie neugierig gemacht?
Anwaltskanzleien können die ZERTIFIZIERUNG ZUR „AUSGEZEICHNETEN AUSBILDUNGSKANZLEI“ erwerben und mit dem QUALITÄTSSIEGEL „AZUBI-GEPRÜFT“ werben! Auch
- Antragsformular zum Erwerb des Qualitätssiegels „Azubi-geprüft“
- Lizenzbedingungen Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“
- Leitsätze „Azubi-geprüft“
- Formular „Zufriedenheit als Auszubildender“
Informationen
Informative PODCASTS zur spannenden und abwechslungsreichen Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte/r in einer Anwaltskanzlei finden die HIER:
- https://www.brak.de/recht-interessant/digitale-strippenzieherin-und-geheimwaffe/
- https://www.brak.de/recht-interessant/kurz-knackig-willste-dafuer-auch-noch-nen-orden-oder-was-ritterschlag-fuer-arbeitgeber-und-ausbilder/
- https://www.brak.de/recht-interessant/folge-68-ohne-moos-nix-los-zwangsvollstreckungsgeheimnisse-eines-rechtsfachwirts/
- https://www.brak.de/recht-interessant/folge-45/ Universal Soldier – ReNo
- https://www.brak.de/recht-interessant/folge-30/ ReFa? Männersache!
- https://www.brak.de/recht-interessant/folge-21/ Masters of the Universe – Traumjob ReFa
Folgen und bewerten Sie auch die Kurzclip-Serie des Reno Rhein-Neckar e.V. auf TIKTOK.
Ausbildungsmessen
Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe ist auf den
VOCATIUM AUSBILDUNGSMESSEN IN MANNHEIM UND KARLSRUHE 2026
vertreten!
Ausbildungsplätze/Ausbildungskanzleien 2026 finden Sie:
Ausbildungsdauer + Ausbildungsvergütung
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre, die Probezeit mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG).
Bei Auszubildenden mit Abitur oder Fachhochschulreife genehmigt die Rechtsanwaltskammer die Verkürzung der Ausbildung gemäß § 8 BBiG auf zwei Jahre.
Auszubildende, die in der Zwischenprüfung und im Endzeugnis des zweiten Berufsschuljahres mindestens die Note „gut“ erreicht haben, werden in der Regel zur vorgezogenen Abschlussprüfung zugelassen. Die Ausbildungszeit verkürzt sich dadurch um rund sechs Monate.
Die Ausbildung ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Teilzeitausbildung möglich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Von einem berechtigten Interesse ist beispielsweise bei der Betreuung eines eigenen Kindes auszugehen. In der Regel soll eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden nicht unterschritten werden. Diese Wochenstundenzahl wird erreicht, wenn der/die Auszubildende die Berufsschule wie ein Vollzeitauszubildender besucht und an den übrigen Tagen halbtags in der Kanzlei ausgebildet wird. Die Ausbildungsdauer wird in der Regel nicht verlängert, wenn das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann.
Ausbildungsvergütung
Den Auszubildenden ist eine angemessen Vergütung zu gewähren (§ 17 Abs. 1 BBiG). Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BBIG. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe empfiehlt für ab dem 01.10.2019 abzuschließende Berufsausbildungsverträge folgende Vergütungen: 1. Ausbildungsjahr 1.000,00 €, 2. Ausbildungsjahr 1.100,00 €, 3. Ausbildungsjahr 1.200,00 €.
Zum 01.01.2026 sind zuletzt die Mindestvergütungssätze nach § 17 BBiG angepasst worden.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat in seiner Sitzung am 14.01.2026 beschlossen, die Empfehlung für nach dem 01.08.2026 beginnende Ausbildungsverhältnisse wie folgt anzupassen:
- 1. Ausbildungsjahr 1.100,00 €,
- 2. Ausbildungsjahr 1.200,00 €,
- 3. Ausbildungsjahr 1.300,00 €.
Eine Unterschreitung der jeweils geltenden Vergütungsempfehlung um mehr als 20 % führt dazu, dass die vereinbarte Vergütung nicht mehr angemessen ist. In solchen Fällen erfolgt keine Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse. Auch bei der Vereinbarung einer höheren Vergütung ist § 17 Abs. 1 S. 2 BBiG zu beachten: Die Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.
Die gesetzliche Regelung zur Mindestvergütung finden Sie in § 17 BBiG.
Förderung
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen besteht gegebenenfalls Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Der Antrag ist beim örtlichen Jobcenter (Agentur für Arbeit) zu stellen. Weitere Informationen finden Sie hier. Einen BAB-Rechner finden SIe hier.
Flexibel zum Erfolg:
Ausbildungsvertrag
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen dem ausbildenden Rechtsanwalt und dem/der Auszubildenden abzuschließenden Berufsausbildungsvertrags. Einen online ausfüllbaren Ausbildungsvertrag stellt Ihnen die RAK Karlsruhe unter dem nachfolgenden Abschnitt Ausbildungsvertrag online zur Verfügung.
Wir bitten Kanzleien, Ausbildungsverträge für Rechtsanwaltsfachangestellte ab sofort ausschließlich direkt online auszufüllen. Dies vermeidet Fehler, da das entsprechende Programm bereits beim Ausfüllen die Plausibilität der Angaben prüft.
Um Zugriff auf den Online-Ausbildungsvertrag zu erlangen, registrieren Sie sich bitte mit Ihrem Namen und Ihrer Mailadresse unter folgendem Link:
Sie erhalten dann eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse mit einem Link, den Sie Ihrerseits durch Anklicken bestätigen müssen. Dann können Sie ein selbstgewähltes Passwort vergeben. Nach erfolgreicher Registrierung haben Sie unbegrenzten Zugang zum Online-Ausbildungsvertrag. Dies bietet Ihnen folgende Vorteile:
- Zwischenspeicherung beim Ausfüllen des Vertrags mit späterer Vervollständigung
- Vorbelegung Ihrer Kanzleidaten bei zukünftigen Verträgen
- Frühere Ausbildungsverträge als Vorlage anzeigbar
- Übersicht über Ihre Ausbildungsverträge mit Status
Sind nicht alle erforderlichen Daten verfügbar, ist auch die Zwischenspeicherung des teilausgefüllten Formulars möglich. Die Vervollständigung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die von Ihnen erfassten Daten werden verschlüsselt und anschließend elektronisch an die Kammer übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann
Der vollständig ausgefüllte Vertrag muss nur noch ausgedruckt, unterschrieben und bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eingereicht werden. Erst mit Eingang des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrags im Original oder (nach Unterzeichnung gescannt) per beA bei der Rechtsanwaltskammer erfolgt die Prüfung im Einzelfall sowie die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses. Danach senden wir die Originalunterlagen gegengezeichnet an den Ausbilder zurück.
Bitte beachten Sie: Berufsausbildungsverträge werden von der RAK Karlsruhe nur registriert, wenn diese den Vergütungsempfehlungen der Kammer entsprechen.
Zur Übersendung des ausgedruckten Ausbildungsvertrags nebst Anlagen verwenden Sie bitte dieses Formular.
Weitere Hinweise und Merkblätter der RAK Karlsruhe zum Ausbildungsvertrags sowie das Muster einer Verschwiegenheitsverpflichtung finden Sie unter Downloads, dort unter dem Button „Berufsausbildung“.
Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 10 BBiG muss zwingend die Betriebsnummer im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden. Sofern für die Ausbildungskanzlei noch keine Betriebsnummer vorliegt, kann diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Hinweise zum Datenschutz
Die RAK Karlsruhe ist gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständig für die Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse. Zur Erledigung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe erhebt sie die für die Führung des Verzeichnisses in § 34 Abs. 2 BBiG vorgegebenen Daten. Zu deren Mitteilung an die RAK Karlsruhe sind Ausbilder und Auszubildende gemäß § 36 Abs. 2 BBiG verpflichtet.
Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung.
Prüfungen
Am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres ist die Zwischenprüfung abzulegen. Es handelt sich um eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten in den Bereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Note der Zwischenprüfung hat zwar keinen Einfluss auf die Note der Abschlussprüfung. Auszubildende, die in der Zwischenprüfung und dem Endzeugnis des zweiten Berufsschuljahres mindestens die Note „gut“ erreicht haben, werden jedoch in der Regel auf Antrag zur vorgezogenen Abschlussprüfung zugelassen.
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Abschlussprüfung mit insgesamt 360 Minuten Prüfungszeit erfolgt in den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Leistungsprozess, Rechtsanwendung (auch in englischer Sprache), Vergütung und Kosten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Mündlich wird im Bereich der Mandantenbetreuung geprüft. Die mündliche Prüfung fließt mit 15 % in die Gesamtnote der Abschlussprüfung ein und soll durch ein fallbezogenes Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten erfolgen; dabei ist die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache zu berücksichtigen.
Die Termine für die ReFa-Abschlussprüfung Sommer 2026 finden Sie HIER.
Die Prüfungstermine sind im Kammerrundschreiben 1-2026 bekannt gemacht.
Zur Rechtsanwaltsfachangestelltenprüfung Winter 2026/2027 liegen aktuell noch keine Daten vor. Wir halten hierüber aktuell informiert.
Zulassung zur Abschlussprüfung nur bei Berufsschulbesuch
Die Kammer weist darauf hin, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung zur/m Rechtsanwaltsfachangestellte/n gemäß § 43 Abs. 1 BBiG i. V. m. § 8 der Prüfungsordnung voraussetzt, dass die/der Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit reicht hierfür nicht. Vielmehr muss die Berufsausbildung während der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich zurückgelegt werden. Dazu gehört neben der Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb auch der Besuch der Berufsschule, der zur Erreichung des Ausbildungsziels unumgänglich ist. Nach der ReNoPatAusbV erstreckt sich die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ReNoPatAusbV auch auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Damit ist der Besuch der Berufsschule zur Vermittlung der theoretischen Kenntnisse unverzichtbarerer Bestandteil der Berufsausbildung nach der ReNoPatAusbV. Fehlzeiten in der Berufsschule sind deshalb in gleicher Weise zu behandeln wie Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb. Folglich können erhebliche Fehlzeiten in der Berufsschule dazu führen, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 BBiG i. V. m. § 8 der Prüfungsordnung zu versagen ist. Vorbehaltlich der Prüfung der Umstände des Einzelfalls wird in der Regel davon ausgegangen, dass Fehlzeiten von 10 % und mehr dazu führen, dass die Ausbildungszeit nicht zurückgelegt worden ist und damit die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abschlussprüfung nicht vorliegen.
Aussichten/Bewerbung
Da die Ausbildungszahlen zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten in den letzten Jahren rückläufig waren, sind die Zukunftschancen in den Anwaltskanzleien gut. Dank der vielseitigen Ausbildung sind Rechtsanwaltsfachangestellte überdies geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Versicherungen, Krankenkassen, Inkassobüros oder Banken.
HIER finden Sie eine Ausbildungsstatistik per 30.09.2024.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich zur/zum Geprüften Rechtsfachwirt/in fortzubilden – und damit die Aussicht auf noch anspruchsvollere, eigenverantwortliche Tätigkeiten und bessere Verdienstchancen.
Haben wir Sie neugierig gemacht? Sie können sich Stellenangebote direkt auf unserer Website ansehen und sich unmittelbar bei einer Anwaltskanzlei bewerben oder Sie suchen nach Angeboten bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit. Überregionale Angebote finden Sie auch HIER.
Ansprechpartner
Rechtsanwaltskammer
Als zuständige Stelle gemäß §§ 71 Abs. 4 i. V. m. Abs. 9 BBiG überwacht die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Durchführung der Berufsausbildung; in dieser Funktion steht sie als Ansprechpartner für Auszubildende und Ausbilder bereit.
Bei Problemen im Rahmen der Ausbildung sollten Auszubildende und Ausbilder zunächst das Gespräch suchen. Ergibt sich dadurch keine Lösung, kann die Rechtsanwaltskammer versuchen, vermittelnd tätig zu werden.
Bei allen Fragen zur Ausbildung können Sie sich gern an Frau Bleiholder in der Kammergeschäftsstelle wenden:
Frau Bleiholder
Telefon: 0721 / 160 89 062
Mail: bleiholder@rak-karlsruhe.de
Ansprechpartner der Berufsschulen im Bezirk der RAK Karlsruhe
EBS-Schule Karlsruhe
Joachim-Kurzaj-Weg 4
76189 Karlsruhe
Telefon: (0721) 133 4610
e-Mail: info@ebs-karlsruhe.de
Internet: http://www.ebs-karlsruhe.de/
Julius-Springer-Schule Heidelberg
Mark-Twain-Str. 1
69126 Heidelberg
Telefon: (06221) 58410-200
e-Mail: sekretariat@springer-schule.de
Internet: www.springer-schule.de
Eberhard-Gothein-Schule Mannheim
Frau Putze-Gärtner
U2, 2-4
68161 Mannheim
Telefon: (06 21) 2 93 – 23 13
e-Mail: p-putze-gaertner@gothein-schule.de
Internet: www.egsma.de
Schlichtungsausschuss
Ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG, der vor Anrufung des Arbeitsgerichts einzuschalten wäre, existiert bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nicht.