Aufgaben & Leistungen
Die Rechtsanwaltskammer erledigt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wege der Selbstverwaltung. Sie unterliegt hierbei keinerlei staatlichen Weisungen, wohl aber der Rechtsaufsicht durch das Justizministerium Baden-Württemberg.
Zu diesen Aufgaben gehören:
- Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und alle damit zusammenhängenden Fragen sowie der Widerruf und die Rücknahme der Zulassung;
- die Überwachung der Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten durch die Kammermitglieder (Berufsaufsicht);
- die Gestattung des Führens von Fachanwaltsbezeichnungen;
- die Beratung der Kammermitglieder in allen Fragen des Berufsrechts;
- die Vermittlung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Mandanten;
- die Erstattung von Gutachten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Kammermitglieder gegenüber Ministerien, Behörden und Gerichten;
- die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und des Landes;
- das Vorschlagsrecht für Richter der Anwaltsgerichtsbarkeit sowie des Richterdienstgerichts und des Dienstgerichtshofs für Richter;
- die Mitwirkung bei der Ausbildung der Studierenden und der Referendare einschließlich des Vorschlagsrechts für die anwaltlichen Mitglieder bei den juristischen Prüfungsausschüssen;
- die Registrierung und Überwachung der Ausbildungsverhältnisse der Rechtsanwaltsfachangestellten sowie die Abnahme der Prüfungen.
Die RAK Karlsruhe bietet Fortbildungsveranstaltungen für ihre Kammermitglieder und deren Mitarbeiter an sowie Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zur/m geprüften Rechtsfachwirt/in.
Darüber hinaus ist die RAK Karlsruhe
- Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) gemäß § 73b BRAO für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), die von Kammermitgliedern begangen werden;
- Bußgeldbehörde gemäß §10 OwiZuVo B-W für Ordnungswidrigkeiten nach § 102 BBiG, die von Kammermitgliedern begangen werden;
- Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 3 GeldwäscheG und Bußgeldbehörde gemäß § 73b BRAO für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GeldwäscheG, die von Kammermitgliedern begangen werden;
- Einheitlicher Ansprechpartner (EA) gemäß § 2 Abs.1 EAG B-W.