Fortbildungspflicht
Jeder Fachanwalt unterliegt der Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO in einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Wegen der unterschiedlichen Fortbildungsmöglichkeiten wird auf den Wortlaut des § 15 FAO in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. Wird mehr als eine Fachanwaltsbezeichnung geführt, ist die Fortbildungsverpflichtung für jedes Gebiet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung geführt werden darf, zu erfüllen. Soweit Fortbildungsveranstaltungen nach ihrer Thematik für mehrere Fachanwaltsbezeichnungen einschlägig sind (z. B. für Familienrecht und für Erbrecht), kann die Anrechnung gleichwohl nur einmal für ein Fachgebiet nach Wahl des Fachanwalts erfolgen.
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 28. Februar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr unaufgefordert gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Bitte helfen Sie, durch rechtzeitige Mitarbeit „Mahnaktionen“ der Geschäftsstelle zu vermeiden. Werden Nachweise nicht oder nicht vollständig bis zum 28. Februar eingereicht, so ist für jede ab dem 1. März dieses Jahres erfolgende Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 20,00 € zu entrichten, § 3 der Gebührensatzung.
Die Fortbildungspflicht gilt uneingeschränkt für jeden Fachanwalt; eine Befreiung ist weder insgesamt noch teilweise möglich, auch nicht in Fällen fortgeschrittenen Alters, von Elternzeit oder geringen Umfangs der beruflichen Tätigkeit. Zudem ist es nicht möglich, Fortbildungsstunden, die über die für das Kalenderjahr vorgeschriebenen 15 Stunden hinausgehen, in das Folgejahr zu übertragen.
Um die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachzuweisen, genügt es in der Regel, Kopien der entsprechenden Teilnahmebestätigungen (gerne per Mail an info@rak-karlsruhe.de) einzureichen. Originale werden von der Rechtsanwaltskammer nur in Zweifelsfällen angefordert. Bitte beachten Sie, dass unaufgefordert eingereichte Originale nicht zurückgesandt und bei der Rechtsanwaltskammer auch nur vorübergehend aufbewahrt und sodann vernichtet werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Hinweis, sollte die Rechtsanwaltskammer der Auffassung sein, dass Sie Ihrer Fortbildungspflicht für ein Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. Um die Verwaltungsabläufe bei mittlerweile mehr als 1.700 an Mitglieder der RAK Karlsruhe verliehenen Fachanwaltschaften zu straffen, werden auch keine Bestätigungen darüber erteilt, ob die Fortbildungspflicht für ein bestimmtes Jahr erfüllt ist.
Sowohl bei hörender Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung als auch bei Dozententätigkeit ist zum Nachweis die Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebestätigung des Veranstalters erforderlich. Die Vorlage eines auf eine Veranstaltung hinweisenden Informationsblatts genügt auch dann nicht zum Nachweis der Teilnahme, wenn der Anwalt zusätzlich durch Eigenerklärung versichert, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben (BGH BRAK-Mitt. 2001, 188).
Bei Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch wissenschaftliches Publizieren bestimmt sich die zeitliche Anrechenbarkeit einer Publikation nach dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Fachanwälte in spe
Für diese ergibt sich die Fortbildungsverpflichtung aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 15 FAO: Die Verpflichtung beginnt mit dem Jahr, in welchem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat, allerdings mit der Besonderheit, dass Lehrgangszeiten auf die Fortbildungspflicht anrechenbar sind. Im Übrigen gelten die vorstehenden Informationen entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung erst bei Antragsstellung zu führen ist; die entsprechenden Fortbildungsnachweise sind dem Antrag für die bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung abgelaufenen Kalenderjahre beizufügen. Für das Kalenderjahr der Antragsstellung sind die Nachweise bis spätestens zum Beginn des folgenden Kalenderjahres unaufgefordert nachzureichen.
Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gegebenenfalls widerrufen, § 25 FAO.
Mit Beschluss vom 05.05.2014 (AnwZ (Brfg) 76/13) hat der BGH festgestellt, dass die in einem Kalenderjahr versäumte Fortbildung im Folgejahr nicht nachgeholt werden kann, und zugleich festgehalten: „Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend „heilende“ Nachholung der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht“. Die frühere Praxis, bei versäumter Fortbildung eine Nachholungsmöglichkeit einzuräumen, ist daher nicht mehr zulässig. Allerdings hat der Kammervorstand bei seiner Entscheidung über den Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die Versäumung der Fortbildung krankheitsbedingt war, aber auch, ob im Folgejahr verstärkte Fortbildung betrieben wird.
Es empfiehlt sich daher, in entsprechenden Fällen dem Kammervorstand umgehend schriftlich die Gründe für die (teilweise) Versäumung der Fortbildungspflicht vorzutragen.