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Aktuelles

14.01.2010
RUNDSCHREIBEN 1/2010

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen!

Namens des gesamten Kammervorstandes wünsche ich Ihnen ein gesundes, erfolgreiches und glückliches Neues Jahr und verbinde dies mit einem herzlichen Dank an alle, die sich auch im zurückliegenden Jahr berufsrechtlich und berufspolitisch engagiert und die Arbeit der Kammer unterstützt haben.

Bitte beachten Sie, dass die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe zum 01.01.2010 ihr Postfach aufgegeben hat. Die Postanschrift lautet künftig ausschließlich:
Reinhold-Frank-Str. 72, 76133 Karlsruhe
.

I. Jahreshauptversammlung

Hiermit laden wir Sie zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am

                           Samstag, den 17. April 2010, vorm. 10.00 Uhr
              Hotel Europäischer Hof, Heidelberg, Friedrich-Ebert-Anlage 1,

ein. Über Ihr zahlreiches Erscheinen würden wir uns sehr freuen.

Die vorläufige

                                         T A G E S O R D N U N G

geben wir Ihnen wie folgt bekannt:

1. Berichte des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder über das Geschäftsjahr 2009
2. Kassenbericht des Schatzmeisters über das Jahr 2009

Nach den Berichten besteht jeweils Gelegenheit zur Aussprache.

3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen


In diesem Jahr scheiden turnusgemäß folgende Mitglieder aus dem Kammervorstand aus:
 
Landgerichtsbezirk Heidelberg:
RA Dr. Manfred Ackermann, Heidelberg
RA Georg Jachmann, Heidelberg

Landgerichtsbezirk Karlsruhe: 
RA Dr. Holger Bremenkamp, Karlsruhe
RA Dr. Jan Figlestahler, Karlsruhe
RA Walther Hindenlang, Karlsruhe
RA Axel Pabst, Bruchsal
RA Roland Zierau, Pforzheim
 
Landgerichtsbezirk Mannheim: 
RA Peter Depré, Mannheim
RA Gustav Duden, Heidelberg
RAin Dr. Petra Leiner, Mannheim
RA Christian Schultze, Mannheim

5. Festsetzung des Kammerbeitrages für das Jahr 2011
6. Verschiedenes

Im Anschluss an die Jahreshauptversammlung laden wir die Kolleginnen und Kollegen zu einem gemeinsamen Mittagessen sehr herzlich ein.

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens

                                          19. Februar 2010

bei der Kammergeschäftsstelle einzureichen.


II.  Rechtsanwaltsfachangestelltenprüfung Sommer 2010

Die Rechtsanwaltsfachangestelltenprüfung Sommer 2010 findet an den Berufsschulen in Eberbach, Heidelberg, Karlsruhe und Mannheim statt, und zwar

Dienstag, den 04. Mai 2010  
08.00 bis 09.00 Uhr Gemeinschaftskunde
09.30 bis 11.30 Uhr Deutsch
ab 12.30 Uhr Textbe- und verarbeitung

Mittwoch, den 05. Mai 2010 
08.00 bis 08.45 Uhr Allgem. Wirtschaftslehre/Wirtschafts- und Sozialkunde
09.15 bis 10.00 Uhr Allgemeine Rechtslehre
10.30 bis 12.00 Uhr Kosten- und Gebührenrecht

Donnerstag, den 06. Mai 2010 
08.00 bis 09.00 Uhr Rechnungswesen
09.30 bis 11.00 Uhr Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Zur Prüfung werden zugelassen

• Auszubildende, deren Ausbildungszeit bis spätestens 31. August 2010 beendet ist oder die verhindert waren, an einer vorangegangenen Prüfung teilzunehmen
• Auszubildende, die eine vorangegangene Prüfung nicht bestanden haben
• Auszubildende, die nach Anhören des Ausbilders und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
• Zur Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem sie/er die Prüfung ablegen will

Die Anmeldungen bzw. Anträge auf Zulassung zur vorgezogenen Abschlussprüfung müssen bis spätestens

                                      03.  M ä r z   2010

bei der Kammergeschäftsstelle eingegangen sein. Beizufügen sind folgende Unterlagen:

• Kopie des letzten Schulzeugnisses
• Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung
• Zeugnis des Ausbilders
• Lebenslauf
• Berichtshefte

Bei einer Wiederholungsprüfung sind Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung mitzuteilen.

Mit der Anmeldung zur Prüfung ist auch die Prüfungsgebühr von  50,00 €
auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe bei der

           Volksbank Karlsruhe eG Konto Nr. 37974, BLZ 661 900 00

einzubezahlen.

III.  Anpassung der Ausbildungsvergütung

Ausgehend davon, dass letztmals im Jahr 1995 die empfohlenen Vergütungssätze auf das bis heute gültige Niveau angehoben worden sind, hat der Vorstand in seiner Sitzung am 11.11.2009 beschlossen, folgenden neuen Vergütungssätze für alle ab dem Jahr 2010 beginnenden Ausbildungsverhältnisse zu empfehlen:

1. Jahr   600,00 €
2. Jahr   650,00 €
3. Jahr   750,00 €
.

Während bei der Kammer Karlsruhe in den letzten 15 Jahren die empfohlenen Ausbildungsvergütungen unverändert geblieben sind, stieg die durchschnittliche Ausbildungsvergütung in den alten Bundesländern im Zeitraum von 1994 bis 2008 von € 555,00 auf € 730,00 monatlich; dies entspricht einer Erhöhung von ca. 30 %. Die jetzt beschlossene Erhöhung der Vergütungssätze war nicht nur vor dem Hintergrund einer Anpassung an die allgemeine Entwicklung erforderlich, sondern insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Zahl der Schulabgänger und -abgängerinnen aus allgemeinbildenden Schulen in den nächsten Jahren drastisch zurückgehen wird.
Nach Berechnung des Bundesinstituts für Berufsbildung wird der im Jahr 2005 erreichte Höchststand von 948.165 bereits 2009 auf 872.455 absinken und bis 2015 einen Stand von 842.683 erreichen. Dabei wird der Rückgang überwiegend Schulabgänger mit Haupt- und Realschulabschluss betreffen, während die Verhältnisse bei den Abiturienten weitgehend stabil bleiben. Es ist deshalb in jüngster Zukunft zu erwarten, dass es deutlich schwieriger wird, qualifizierte Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten zu gewin-nen, so dass nicht zuletzt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Anpassung der Kammerempfehlung erforderlich erschien.
Von der Vergütungsempfehlung des Vorstands darf nur bis maximal 20 % nach unten abgewichen werden, da andernfalls eine Registrierung des Ausbildungsvertrages nicht erfolgen kann.

 

IV. Pflichtverteidiger-Liste der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

Zum 01. Januar 2010 ist das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ vom 29.07.2009 (BGBl. I 2274) in Kraft getreten. Der mit diesem Gesetz neu eingefügte § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sieht nunmehr die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers bereits
dann vor, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112 a StPO oder einstweilige Unterbringung nach §§ 126 a oder 275 a Abs. 5 StPO vollstreckt wird.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Zahl der Pflichtverteidigerbestellungen aufgrund dieser Novellierung deutlich erhöhen wird. Um den Rechtsuchenden wie auch den Haftgerichten und weiteren beteiligten Stellen die Suche nach Kolleginnen und Kollegen, welche zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bereit sind, zu erleichtern, wird die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eine Pflichtverteidiger-Liste erstellen, welche sämtlichen Haftgerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zugesandt werden soll. Diese Liste wird auch über die Website der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
(www.rak-ka.de) abrufbar sein.
In diese Liste sollen der Name und die Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im Strafrecht, die Gerichtsbezirke, in dem bzw. denen die betreffenden Kolleginnen und Kollegen als Pflichtverteidiger tätig werden wollen, und deren Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Bürozeiten aufgenommen werden.
Falls Sie in der Liste geführt werden wollen, erbitten wir Ihre Rückmeldung an die Kammergeschäftsstelle nebst den genannten Daten bis spätestens

                                           19. Februar 2010.

Vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 1 BORA wenden wir uns vor allem an jene Kolleginnen und Kollegen, welche über Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und im Bereich der Pflichtverteidigung verfügen, die „in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden“, und welche bereit sind, im Eil- bzw. Notfall bereit zu stehen.

V. Rückreichung von Empfangsbekenntnissen über die Landgerichte Heidel-berg, Mannheim, Mosbach und Karlsruhe

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach wie vor sämtliche Empfangsbekenntnisse, die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit im hiesigen Kammerbezirk verschickt werden, über die Landgerichte an jeweils andere Landgerichte wie auch an die nachgeordneten Amtsgerichte zurückgegeben werden können. Selbstverständlich besteht daneben auch die Möglichkeit, das Empfangsbekenntnis per Telefax direkt an das zustellende Gericht zu übermitteln.

VI. Anwaltliche Pflichten bei Erkrankung

Der BGH hat sich bereits mehrfach mit der Frage nach anwaltlichen Pflichten im Falle der Erkrankung befasst und hierbei klargestellt, dass eine Auseinandersetzung mit diesem Thema erfolgen sollte, bevor ein Krankheitsfall eintritt, welcher an der ordnungs- und insbesondere fristgemäßen Erledigung der Mandate hindert. Hingewiesen wird insoweit auf die Entscheidungen des BGH vom 17.03.2005 (IX ZB 74/04), vom 10.05.2006 (NJW 2006, 2412) sowie vom 03.11.2005 (NJW 2006, 448). Auf eine Wiederholung der dort entschiedenen durchaus alltagstypischen Sachverhalte sei an dieser Stelle verzichtet. Hingewiesen sei aber auf § 53 BRAO. Dessen Abs. 1 schreibt vor, dass der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen muss, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist seinen Beruf auszuüben, oder wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Des weiteren kann ein Vertreter auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In all diesen Fällen kann der Rechtsanwalt den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Eine Mitwirkung der Rechtsanwaltskammer ist für die genannten Fälle nur dann erforderlich, wenn die Vertretung einem Rechtsanwalt, der einer anderen Kammer angehört, einem Assessor oder einem Referendar, welcher seit mindestens 12 Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt wird, übertragen werden soll.
Wie wichtig eine Vertreterbestellung sein kann zeigt auch nachfolgend VII:

VII. Neufassung des § 79 ZPO

Noch nicht allgemein bekannt zu sein scheint, dass - in Abweichung zur bisherigen Rechtslage - auch im Parteienprozess eine Vertretung durch Assessoren und Referendare in der Regel nicht mehr möglich ist. Auf § 79 Abs. 2 ZPO und insbesondere dessen Nr. 2 wird ausdrücklich hingewiesen. Ist ein Rechtsanwalt gehindert, einen Termin im Parteienprozess wahrzunehmen, kann er sich mithin nur durch einen gemäß § 53 BRAO bestellten Vertreter vertreten lassen. Assessoren und Referendare, welche nicht durch die Rechtsanwaltskammer als Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt sind, sind gemäß § 79 Abs. 3 ZPO zwingend seitens des Gerichts durch unanfechtbaren Beschluss als Bevollmächtigte zurückzuweisen.

VIII. Aus der Rechtsprechung

1. Nach einem Urteil des VG Frankfurt/Main vom 14.05.2009 (Az.: 1 K 3874/08.F) ist das BaFin berechtigt, einen Rechtsanwalt zur Auskunft zu verpflichten. Im entschiede-nen Fall führte das Gericht aus, dass ein Rechtsanwalt ein Unternehmen im Sinne des § 44 c Abs. 1 KWG sein könne, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er dauerhaft Bankgeschäfte tätige oder Finanzdienstleistungen erbringe. In diesen Fällen unterliege der Rechtsanwalt auch dann der Auskunfts- und Vorlagepflicht, wenn sich später herausstellte, dass er gegen den auf Tatsachen gründenden Anschein derartige Geschäfte nicht tätige und somit kein Unternehmen sei. Das VG ist der Ansicht, dass der Rechtsanwalt die Auskunft und die Vorlage der Unterlagen nicht unter Hinweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verweigern kann. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilsinhalt Bezug genommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

2. Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 28.08.2009, Az.: III B 89/09)

Mit dem genannten Beschluss hat der BFH entschieden, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf die Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten be-steht. Er hat hierzu ausgeführt, dass sich in § 78 FGO aus dem Begriff „Einsehen“ und der Regelung über die Erteilung von Abschriften durch die Geschäftsstelle ergibt, dass die Einsichtnahme in die Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtsbarkeiten (z. B. § 100 Abs. 2 S. 2 VwGO, § 120 Abs. 2 S. 2 SGG) können nach Auffassung des BFH für das Finanzgericht die Verfahren keine Rechte hergeleitet werden, da Art. 103 Abs. 1 GG davon ausgehe, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben müsse.

 

3. Willkürliche Streitwertfestsetzung bei PKH in Familiensachen
(Bundesverfassungsgericht vom 12.10.2009, Az.: 1 BvR 735/09)

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war in einem Ehescheidungsverfahren dem Ehemann, welchem PKH mit monatlicher Ratenzahlung gewährt wurde, als Prozessvertreter beigeordnet. Der Ehefrau wurde die Gewährung von PKH unter Hinweis auf deren nicht unerheblichen Einkünfte und vorhandenes Immobiliarvermögen verweigert. Gemeinsam verfügten die Parteien über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens € 3.350,00 sowie über weitere monatliche Mieteinkünfte in Höhe von etwa € 1.250,00. Gleichwohl setzte das Amtsgericht den Geschäftswert für die einverständliche Ehescheidung ohne Begründung auf € 3.000,00 fest. Der hiergegen eingelegten Beschwerde wurde weder seitens des Amtsgerichts noch seitens des Oberlandesgerichts abgeholfen; eine detaillierte Begründung unterblieb. Aus diesem Grund hielt das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen „unter keinem Gesichtspunkt (für) vertretbar und damit objektiv willkürlich“.

4. Die Stempelung „Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch“ reicht allein nicht aus, um Informationen zu verweigern

Mit seiner Entscheidung vom 29.10.2009 (Az.: 7 C 21/08) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Anspruch auf Zugang zur amtlichen Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil sie mit einem Stempel „VS-NfD) versehen ist. Die formale Einstufung einer Information als Verschluss-sache reicht nicht aus, sondern muss durch maßgebliche Gründe wie etwa „Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ gerechtfertigt sein.
 Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht wissen wol-len, was Inhalt des „Leitfaden Sprachnachweis“ ist, den etliche deutsche Botschaften zur Überprüfung der Sprachkenntnisse beim Familiennachzug einsetzen. Obwohl darin nicht einmal Musterfragen enthalten sind (wie beispielsweise bei dem allgemein zugänglichen Führerschein-Fragebogen), wurde die Kenntnisgabe unter Hinweis darauf, dass dieser Leitfaden mit dem Stempel „VS-NfD“ versehen sei, verweigert.

IX. Wettbewerb „Dienstleister des Jahres 2010“

Auf Initiative von Herrn Wirtschaftsminister Ernst Pfister, MdL, hat das Wirtschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg den „Dienstleistungswettbewerb 2010“ ausgeschrieben, welcher unter anderem vom Landesverband der Freien Berufe Baden-Württemberg unterstützt wird. Die Auszeichnung „Dienstleister des Jahres 2010“ soll in drei Sparten verliehen werden: Kundenfreundlichkeit, Dienstleistungsinnovation sowie Dienstleistungsnetzwerke und -kooperationen. Die Preisgelder für die Sieger betragen jeweils € 10.000,00. Darüber hinaus gibt es Anerken¬nungspreise.

Die Ausschreibungsfrist zum 6. Dienstleisterwettbewerb endet am 19.02.2010. Die Preisverleihung wird sodann im Rahmen eines „Dienstleistungsforums“ am 06.07.2010 im Haus der Wirtschaft, Stuttgart, stattfinden.

Die Ausschreibungsunterlagen erhalten Sie bei Frau Angelika Oyen, Tel.: 0711/123-2104, E-Mail: angelika.oyen@wn.bwl.de. Daneben können die Unterlagen im Internet unter www.dienstleistungsoffensive.de abgerufen werden.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr

Dr. Jobst Wellensiek
  - Präsident -

Personalien

Nachdem es im vergangenen Jahr gelegentlich vorkam, dass frühere Kollegen trotz Verlustes der Zulassung weiterhin unter der Bezeichnung Rechtsanwalt tätig wurden, hat der Kammervorstand beschlossen, die Namen der Kolleginnen und Kollegen, deren Zulassung geendet hat, in den KammerMitteilungen zu veröffentlichen. Die Beendigung der Zulassung kann auf Tod, Wechsel in einen anderen Kammerbezirk, Zulassungsverzicht oder Widerruf aus anderen Gründen beruhen.

Löschungen von Kolleginnen und Kollegen in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009

Andreas Dr. Manfred, Karlsruhe-Durlach
Bühn Werner, Schwetzingen
Edward M. Andreas, Mannheim
Fehsenmeier Dr. Wolfgang, Heidelberg
Föllmer Hans-Josef, Karlsruhe
Graehl Dr. Peter, Remchingen
Haaß Angela, Heidelberg
Haindl Stefanie, Pforzheim
Hartmann Andreas, Schwetzingen
Hebenstreit Kurt, Pforzheim
Hebestreit Markus, Mannheim
Hepnar Reinhard, Mannheim
Jorra Mirko, Mannheim
Kern Richard, Karlsruhe
Klostermann Karl-Josef, Mannheim
Korz Dr. Karl, Heidelberg
Lauer Stephanie, Mannheim
Özel Nursel, Mannheim
Schmidt Ingo Gerd, Mannheim
Seidel Prof. Dr. Christiane, Heidelberg
Stasiak Horst, Heidelberg
Vogler Sigrid, Karlsruhe
von Taeuffenbach Thomas, Karlsruhe
Vortisch Fredy, Karlsruhe-Durlach
Weber Edgar, Karlsruhe
Zorn Karl, Karlsruhe

 

 

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