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Vermittlung

Der Kammervorstand kann auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe vermitteln und Schlichtungsvorschläge unterbreiten. Die Einleitung des Vermittlungsverfahrens setzt die Zustimmung des Antragsgegners voraus. Eine Vermittlung zwischen Mitgliedern verschiedener Rechtsanwaltskammern ist nicht zulässig.

Auf Antrag kann der Kammervorstand auch bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und deren Mandanten, beispielsweise in Honorarfragen, vermitteln und Schlichtungsvorschläge unterbreiten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens bedarf nicht der Zustimmung des Kammermitglieds.

In allen Vermittlungsverfahren ist ein am Verfahren beteiligtes Kammermitglied gemäß § 56 Abs. 2 BRAO verpflichtet, auf Verlangen vor dem Kammervorstand oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands persönlich zu erscheinen. Zur Einhaltung dieser Berufspflicht kann es auch durch Anordnung und Festsetzung eines Zwangsgelds angehalten werden. Es besteht allerdings keine Berufspflicht, zu dem Vermittlungsbegehren in der Sache Stellung zu nehmen. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

Das Vermittlungsverfahren vor dem Kammervorstand ist kostenfrei.