Aktueller Pfad: Die RAK | Für Anwälte & Kanzleien | Geldwäscheaufsicht

Geldwäscheaufsicht

GeldwäscheG: Hinweise der FIU vom 01.03.2022 zur Beachtung neuer Vorgaben bei Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit den Sanktionen der EU gegen Russland

Die FIU weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),

in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

Weiterführende Informationen zu den Finanzsanktionen

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU

Bitte beachten:
 
In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.

Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,

  • bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
  • und folgenden Indikator zu verwenden:
    B2305 - Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben

Neufassung des Geldwäschegesetzes 2017

In Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.05.2015 ist am 26.06.2017 (BGBl 2017 I, 822 ff) das neugefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten.

Zwar waren Rechtsanwälte bereits seit 2002 Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung. Im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes sind Rechtsanwälten nun verstärkte Sorgfaltspflichten auferlegt worden, wenn sie in Ausübung ihres Berufs für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von sogenannten Kataloggeschäften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG beteiligt sind; hierzu zählen nicht nur Finanzgeschäfte, sondern nunmehr auch Immobilien­transaktionen. In diesen Fällen müssen Rechtsanwälte über ein wirksames Risikomanage­ment verfügen, welches aus einer Risikoanalyse sowie internen Sicherungsmaßnahmen besteht. Darüber hinaus treffen sie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bezüg­lich der Vertragspartner, der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, der Risikobewer­tung sowie der Identitätsfeststellung, §§ 8, 10, 14 und 15 GwG.

Neu eingeführt wurde durch § 50 Ziff. 3 GwG die Zuständigkeit der örtlichen Rechtsanwalts­kammer als Aufsichtsbehörde. Dieser Behörde obliegt nicht nur, den Verpflichteten regel­mäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise bezüglich der Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, § 51 Abs. 8 GwG; die Rechtsanwaltskammer ist vielmehr auch verpflichtet, anlassunabhängig bei ihren Mitgliedern Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der durch das GwG festgelegten Anforderungen durchzuführen. Insoweit bestehen Auskunfts- und Vorlage­pflichten der betroffenen Rechtsanwälte. Über ihre Tätigkeit hat die Aufsichtsbehörde jähr­lich der Zentralstelle zu berichten.

Ein Verstoß gegen Vorschriften des GwG kann mit Bußgeldern geahndet werden; die Aufsichtsbehörde hat bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentschei­dungen auf ihrer Internetseite unter Benennung der für den Verstoß verantwortlichen Per­sonen für die Dauer von fünf Jahren zu veröffentlichen. Gemäß § 51 Abs. 5 GwG kann die Aufsichtsbehörde bei nachhaltigen Verstößen gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes trotz vorheriger Abmahnung die Zulassung entziehen.

Eine Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen durch das neue Geldwäschegesetz 2017 finden Sie hier.

Änderungen durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes zum 01.01.2020

Am 01.01.2020 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ /BGBl I 2019, 2602) in Kraft getreten, welches auch für die Rechtsanwaltschaft erhebliche und insbesondere verschärfende Neuerungen mit sich gebracht hat.

So ist etwa der Kreis der Kataloggeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, bei denen die Mitwirkung eines Rechtsanwalts diesen zum Verpflichteten im Sinne des GWG macht, erweitert worden, und zwar

  • um die Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c GwG,
  • um die Beratung oder Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d GwG, und insbesondere
  • um die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG.

Gemäß § 11 Abs. 1 GWG haben Verpflichtete Vertragspartner, für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte in der Regel bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Gemäß § 11 Abs. 5 müssen Sie nunmehr bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mit Personen gemäß § 20 Abs. 1 GWG (juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften) einen Nachweis von deren Registrierung nach § 20 Abs. 1 oder § 21 GWG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Desweiteren werden durch die Neuregelung im Rahmen von Geschäften mit Bezug zu bestimmten Risikoländern verstärkte Sorgfaltspflichten auferlegt, § 15 Abs. 3 bis 8 GwG. Diese Risikoländer hat die EU-Kommission am 13.02.2019 in einer neuen Liste zusammengestellt, welche sich unter https://ec.europa.eu/germany/news/geldwaesche20190213_de findet. Die Liste wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats (mit der Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung) vorgelegt. Nach Verabschiedung wird die entsprechende Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gemäß § 23a Abs. 1GwG müssen u.a. Rechtsanwälte als Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Angaben und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über wirtschaftlich Berechtigte unverzüglich dem Transparenzregister über dessen Internetauftritt (https://www.transparenzregister.de) anzeigen.

Schließlich hat die Neufassung des GwG ab 01.01.2020 auch die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 56 GwG um 17 neue Tatbestände erweitert.

Änderungen des GeldwäscheG ab 01.08.2021: Neue Regelung zum Transparenzregister u.a.

Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, TraFinG, BGBl 2021 I, 2083) in Kraft getreten.

Das Gesetz soll einerseits der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters einschließlich der Schaffung der datenseitlgen Voraussetzungen der in 2021 erfolgenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/839) und der EU-Finanzinformationsrichtlinie (2019/1153) dienen; andererseits soll ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen mit Europol ermöglicht werden.

Was unterscheidet das neue Transparenzregister von seinem Vorgänger?

Bis zum Ablauf des 31.07.2021 sah § 20 Abs. 2 GwG a.F. eine sogenannte Mitteilungsfiktion vor: Sofern sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig und korrekt aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister etc.) ergaben, war keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich. Das alte Transparenzregister war damit ein „Auffangregister“.

Mit Inkrafttreten des TraFinG am 01.08.2021 ist der bisherige § 20 Abs. 2 GwG und damit die Mitteilungsfiktion weggefallen. Seither ist das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister geworden.

Dies hat zur Folge, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, aber auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn Sie sich verpflichten, Eigentümerin einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 20 Abs. 1 GwG) sowie Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 Abs. 1 GwG), jeweils die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten selbst einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.

Wichtig: Rechtsanwalts-GmbHs (einschließlich der UG) und Partnerschaften müssen gemäß § 59 Abs. 8 GwG die nach § 19 Abs. 1 GWG erforderlichen Angaben bis spätestens zum 30.06.2022 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Für AG, SE und KGaA endet diese Frist bereits mit dem 31.03.2022.

Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG, soweit nicht gemäß § 59 Abs. 9 GwG zeitlich vorübergehende Ausnahmen vorgesehen sind.

Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter https://www.transparenzregister.de.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass durch das TraFinG auch § 3a in das GwG eingefügt wurde, welcher festhält, dass die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche nach den Anforderungen des GwG einem risikobasierten Ansatz folgt. Dies gilt auch für die Überwachungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden.

Meldepflichtige Sachverhalte im Immobilienbereich

Mit § 43 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 6 GwG  wurde durch die Neufassung des GwG zum 01.01.2020 eine zwingende Meldepflicht für u.a. Rechtsanwälte eingeführt, wenn diese an bestimmten Immobilientransaktionen mitwirken.

Die hieru ergangene Verordnung zu den nach dem GeldwäscheG meldepflichtigen Sachverhalten im Immoblienbereich vom 20.08.2020 (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien - GwGMeldV-Immobilien) tritt am 01.10.2020 in Kraft (BGBl I 2020, 1965).

Die Verordnung ordnet für Rechtsanwälte,welche an Immobilientransaktionen (asset und share deals) mitwirken, Meldeplichten

  • wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten,
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten,
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung,
  • wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität

an. Den Wortlaut der Verordnung finden Sie im nachfolgenden Download-Bereich.

Registrierungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bei goAML WEB

Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Novellierung des Geldwäschegesetzes hat nicht nur eine Erweiterung des Kreises der Verpflichteten unter den Rechtsanwälten mit sich gebracht, sondern auch deren Pflicht, sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren, § 45 Abs. 1 S. 2 GwG. Diese Registrierungspflicht besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes im Bundesgesetzblatt bekannt, § 59 Abs.6 GwG.

Die FIU regt eine frühzeitige Registrierung an, damit im Bedarfsfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich ist.

Links zu Basisinformationen zu goAML wi auch zum "Handbuch goAML Web Portal" finden Sie unter https://www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/software-goaml_node.html.

Weitere Informationen

Die regionalen Rechtsanwaltskammern haben gemeinsam mit der BRAK einen Arbeitskreis "Geldwäscheaufsicht" eingerichtet, dessen Aufgabe es u.a. ist, Auslegungs- und Anwendungshinweise i. S. des § 51 Abs. 8 GWG zu erarbeiten, um ein einheitliches Vorgehen der Regionalkammern zu ermöglichen. Diese "Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG", welche regelmäig aktualisiert werden, finden Sie weiter unten unter dem Button "Downloads".

Der Vorstand der RAK Karlsruhe hat am 21.02.2018 eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 GwG 2017 zur Bestellung eines Geldwäschebauftragten beschlossen, deren Wortlaut Sie hier finden.

Den Text des Geldwäschegesetzes finden Sie hier. Erläuterungen des Gesetzgebers zum GeldwäscheG 2017 finden Sie in den Bundestagsdrucksachen 18/11555 und 18/11928.

Einen von IBA, ABA und CCBE gemeinsam erarbeiteten Praxisleitfaden für Rechtsanwälte zum Erkennen und Verhindern von Geldwäsche finden Sie hier.

Die RAK Karlsruhe hat einen Geldwäschebeauftragten aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestellt, dessen Namen und Kontaktdaten Kammermitglieder bei der Geschäftsstelle telefonisch erfragen können.

Wer ist Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare nur dann Verpflichtete, soweit sie

a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

Duch die Neufassung des GwG sind mit Wirkung ab 01.01.2020 folgende Kataloggeschäfte hinzugekommen:

  • die Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c GwG,
  • die Beratung oder Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d GwG, und insbesondere
  • die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gilt auch für Syndikusrechtsanwälte.

Erläuterungen zu den einzelnen Kataloggeschäften finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (unter dem nachfolgenden Button "Downloads").

Im Download-Bereich finden Sie auch eine Zusammenstellung (Checkliste) der die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten treffenden Pflichten..

Pflichten des Rechtsanwalts

Ist ein Rechtsanwalt Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, so treffen ihn folgende Pflichten:

  • Einrichtung eines Risikomanagements, bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
  • Allgemeine Sorgfaltspflichten
  • Verstärkte Sorgfaltsplchten gemäß § 15 Abs. 3 bis 8 GwG
  • Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • Meldepflichten/Verdachtsanzeige

Weitere Hinweise zu den sich aus dem GwG ergebenden Pflichten finden Sie in unserem ÜBERBLICK ÜBER DIE ANWALTLICHEN PFLICHTEN AUS DEM GELDWÄSCHEG. Ausführliche Erläuterungen und Hinweise für die Praxis finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (nachfolgend unter dem Button "Downloads).

Dort finden Sie auch eine Zusammenstellung (Checkliste) der die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten im Einzelnen treffenden Pflichten sowie das Muster einer (ausführlichen) Risikoanalyse (Autor: RA Dr. Marcel Klugmann, Berlin).

 

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Die RAK Karlsruhe hat am 21.02.2018 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG angeordnet, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde zu bestellen haben, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind.

Den Wortlaut dieser Anordnung nebst Erläuterungen finden Sie im Download-Bereich.

"Whistleblower"

Die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten  trifft nach § 6 Abs. 5 GwG auch die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

Auch die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden müssen gemäß § 53 Abs. 1 GwG ein System zur Annahme auch anonymer Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG einrichten. Gemeinsam mit anderen Kammern hat die RAK Karlsruhe ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes System, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Damit bietet die RAK Karlsruhe Rechtsanwälten, Mandanten, Kanzleimitarbeitern und Dritten einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal neben den herkömmlichen Wegen (Post, Fax, Email oder Telefon).

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier. Direkt zum Hinweisgebersystem gelangen Sie über diesen Link.

Transparenzregister

Neu eingeführt durch das GwG wurde das Transparenzregister, §§ 18 ff. GwG, welches der Erfassung von Angaben zu den an juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften wirtschaftlich Berechtigten dient. Diese Angaben können dort auch abgerufen werden. Bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts hat ein Rechtsanwalt zum Zweck der Identifizierung der Beteiligten in Erfüllung der ihn treffenden allgemeinen Sorgfaltspflicht, § 10 Abs. 3 GwG, die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister nach vorheriger Online-Registrierung einzusehen § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG.

Die Einführung des Transparenzregisters hat allerdings auch mit sich gebracht, dass Rechtsanwälte, welche Gesellschafter in Rechtsanwalts- oder Partnerschaftsgesellschaften sind, ihrerseits gemäß § 20 Abs. 1 GwG Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.

Auskunftsverlangen und Verdachtsanzeige

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) oder andere zuständige Behörden können gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG von den Verpflichteten Auskunft darüber verlangen, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Die Verpflichteten müssen insoweit Vorkehrungen treffen, um diese Auskünfte erteilen zu können. Das gilt auch für Rechtsanwälte, welche aber im Einzelfall die Auskunft dann verweigern dürfen, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt jedoch bestehen, wenn der Rechtsanwalt weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt, § 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GwG.

Umgekehrt sind Rechtsanwälte grundsätzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 StGB darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG), oder ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG) oder der Mandant seine Offenlegungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt, ob er die Mandatsbeziehung oder die Transaktion für ein wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

Soweit unter den oben dargestellten Voraussetzungen die Beantwortung eines Auskunftsverlangens verweigert werden darf, gelten vergleichbare Einschränkungen auch für die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsanzeige, § 43 Abs. 2 GwG.

Seit 01.01.2020 besteht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 6 GwG eine zwingende Meldepflicht für Rechtsanwälte, wenn diese an bestimmten Immobilientransaktionen mitwirken. Die hiervon betroffenen Geschäfte werden durch eine Rechtsverordnung des BMF festgelegt, welche derzeit erarbeitet wird

Wichtig: Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten (sog. tipping off).

Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (nachfolgend im Download-Bereich).

RAK Karlsruhe als Aufsichts- und Bußgeldbehörde

Die RAK Karlsruhe ist gemäß § 50 Ziff. 3 GwG zuständige Aufsichtsbehörde für alle ihr angehörigen und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG verpflichteten Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände. Ihr obliegt nicht nur, den Verpflichteten regel­mäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise bezüglich der Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, § 51 Abs. 8 GwG, sondern auch, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des GwG zu treffen, § 51 Abs. 2 GwG.  Weiter ist sie verpflichtet, auch anlassunabhängig bei ihren Mitgliedern Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der durch das GwG zur Geldwäscheprävention festgelegten Pflichten durchzuführen, § 51 Abs. 3 GwG.

Im Rahmen der ihr durch das GwG übertragenen Aufgaben hat die Rechtsanwaltskammer Auskunftsrechte gegenüber betroffenen Rechtsanwälten und darf deren Geschäftsräume betreten. Weiter ist sie gemäß § 51 Abs. 5 GwG berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Vertretungsverbot anzuordnen oder die Zulassung zu widerrufen.

Seit 01.01.2020 ist die Rechtsanwaltskammer auch Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden, § 73b Abs. 1 BRAO.

Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die RAK Karlsruhe im Rahmen ihrer Aufgaben mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, wie auch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits gemäß § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen.

Die Rechtsanwaltskammer muss ihre Aufsichtstätigkeit einschließlich Prüfungsmaßnahmen sowie festgestellte Pflichtverletzungen dokumentieren und jährlich gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen Bericht erstatten.

Downloads

Merkblatt

Aktuelles

Auslegungs-und Anwendungshinweise zum GeldwäscheG

Meldepflichtige Sachverhalte im Immobilienbereich

Registrierungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bei goAML WEB

Muster und Checklisten

Anordnungen der RAK Karlsruhe

Materialien