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Bekanntmachungen gem. § 57 I GwG

Die RAK Karlsruhe ist als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 57 Abs. 1 GwG dazu verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, welche sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, zu veröffentlichen („name and shame“).

In der Bekanntmachung, die vorab dem Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung mitgeteilt werden muss, sind Art und Charakter des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Die Bekanntmachung ist ferner aufzuschieben, wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines/mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Anstelle einer Aufschiebung kann nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis in Betracht kommen.

Die Bekanntmachung auf der Internetseite der RAK Karlsruhe muss fünf Jahre veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 4 GwG). Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald deren Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

 

Bekanntmachungen gem. § 57 I GwG

7. Maßnahme:

Verwarnung mit Verwarnungsgeld über 50,- Euro

Art und Charakter des festgestellten Verstoßes

entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen geschafft oder entgegen § 6 Abs.1 S. 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert.

Entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen zu haben.

Verantwortlich für den Verstoß

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 04.03.2024

 

6. Maßnahme:

Bußgeld in Höhe von 150,- Euro

Art und Charakter des festgestellten Verstoßes

Verletzung der Pflicht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1GwG Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben. § 56 Abs.2 Nr. 73 GwG

Verantwortlich für den Verstoß

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 04.03.2024

 

5. Maßnahme:

Bußgeld in Höhe von 150,- Euro

Art und Charakter des festgestellten Verstoßes

Verletzung der Pflicht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1GwG Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben. § 56 Abs.2 Nr. 63 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

Verantwortlich für den Verstoß

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 27.4.2022

 

 

4. Maßnahme:

Bußgeld in Höhe von 100,- Euro

Art und Charakter des festgestellten Verstoßes

Verletzung der Pflicht, nach §§ 52 Abs. 1 GwG, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen. (a.F. bis 31.12.2019)

Verantwortlich für den Verstoß

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 04.04.2022

 

 

3. Maßnahme:

Bußgeld in Höhe von 1.000,- Euro

Art und Charakter des festgestellten Verstoßes

a) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu erstellen, § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

b) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu dokumentieren, überprüfen und ggf. zu aktualisieren §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

c) Verletzung der Pflicht angemessene geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, §§ 6 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 4 GwG (a.F. bis 31.12.2019).

d) Verletzung der Pflicht, eine Identifizierung des Vertragspartners vorzunehmen, §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 16 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

Verantwortlich für den Verstoß

Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 16.02.2022

 

 

2. Maßnahme:
Verwarnung mit Verwarnungsgeld

Art und Charakter des Verstoßes:

a) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu erstellen, § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

b) Verletzung der Pflicht, angemessene geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen oder entgegen § 6 Abs.1 S. 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert zu haben, § 6 Abs.1 i.V.m. § § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

Verantwortlich für den Verstoß:
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 21.01.2022

 

 

1. Maßnahme
Verwarnung mit Verwarnungsgeld

Art und Charakter des Verstoßes:

a) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu erstellen, § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1, 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

b) Verletzung der Pflicht, eine Risikoanalyse zu dokumentieren, überprüfen und ggf. zu aktualisieren §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

c) Verletzung der Pflicht angemessene geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, §§ 6 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 4 GwG (a.F. bis 31.12.2019).

d) Verletzung der Pflicht, eine Identifizierung des Vertragspartners vorzunehmen, §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Nr. 16 GwG (a.F. bis 31.12.2019)

Verantwortlich für den Verstoß:
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
                                                              
Datum der Veröffentlichung: 21.04.2021