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Wer ist derzeit über das beA erreichbar?

Das beA ist seit 03.09.2018 wieder freigeschaltet!

Wie die BRAK mitteilt, hat die von ihr zugezogene Gutachterin (secunet AG) die Beseitigung der in deren Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Hier finden Sie

Die übrigen Schwachstellen der Kategorie B werden im laufenden Betrieb beseitigt, ebenso die Schwachstelle 4.5.3 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.08.2018.

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 01. und 02.09.2018 vorübergehend kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein wird. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar sein.

Was Sie jetzt tun müssen? Die Antwort und etwa eforderliche Hilfestellungen finden Sie hier. Über aktuelle Entwicklungen unterrichtet Sie der beA-Newsletter.

Die aktuellen Supporthinweise zum beA finden Sie in dieser Zusammenstellung.

Bitte nicht vergessen: Mit Freischaltung des beA gilt die passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO!

 

Zeitplan zur Umsetzung des ERV

Der Zeitplan für die Einführung des ERV ist durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgegeben. Eine Übersicht finden SIe hier. Die tatsächliche Umsetzung ist in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich fortgeschritten.

Welche Gerichte und Staatsanwaltschaften sind über das beA erreichbar?

Eine aktuelle nach Bundesländern geordnete Zusammenstellung der im Rahmen des ERV   erreichbaren Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder finden Sie hier. Weitere Informationen zum ERV in Baden-Württemberg finden Sie auch hier.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie in der in Ihrem beA hinterlegten Gesamt-Adressliste die SAFE-Adresse eines Gerichts finden, bedeutet dies noch nicht, dass Sie mit diesem Gericht bereits jetzt im Rahmen des ERV über Ihr beA in allen Verfahrensarten rechtswirksam kommunizieren können.  Das Adressverzeichnis bildet nur die technische Erreichbarkeit eines Gerichts ab. Der Bund und jedes Bundesland legt gemäß § 130a Abs. 2 ZPO für seine Gerichte im Einzelnen durch Rechtsverordnung  selbst fest, ab wann und für welche Verfahren diese am ERV teilnehmen und in welcher Form Schriftsätze einzureichen sind. Hier drohen Haftungsrisiken, weswegen Sie sich selbst jeweils zunächst vergewissern müssen, ob und für welche Verfahren bei dem von Ihnen zu adressierenden  Gericht der ERV bereits eröffnet ist.

 

Beachten Sie zur Haftungsvermeidung bitte, dass auch bei den Postfächern der adressierbaren Gerichte Zugangsstörungen auftreten können. Jeweils aktuelle Informationen hierzu, welche auch nach Bundesland sortiert abgefragt werden können, finden Sie hier.

 

Erreichbarkeit der RAK Karlsruhe über das beA

Seit Januar 2017 können Sie auch die RAK Karlsruhe über das beA erreichen. Wenn Sie über Ihr beA eine Nachricht an uns senden wollen, müssen Sie als Empfänger im "Gesamten Verzeichnis" den Namen "Rechtsanwaltskammer" und unter "Ort" "Karlsruhe" eingeben. Die Ihnen dann angezeigte Adresse der RAK Karlsruhe müssen Sie markieren und sodann den Button "Empfänger" und danach "OK" anklicken.

 

Zentrales Schutzschriftenregister: Benutzungszwang für Rechtsanwälte seit dem 01.01.2017

Aufgrund der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 945 a ZPO hat die Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer ein zentrales Register für Schutzschriften (ZSSR) eingerichtet, welches über diesen Link  erreichbar ist. Achtung: Das ZSSR darf nicht mit dem bereits zuvor eingerichteten Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR), welches auf einer freiwilligen Teilnahme beruhte,  verwechselt werden.

Am 01.01.2017 ist § 49c BRAO in Kraft getreten, welcher alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister gem. § 945a ZPO (ZSSR) einzureichen. Wird eine Schutzschrift zu diesem Register eingereicht, so gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist, § 945a Abs.2 Satz 1 ZPO. Bitte beachten Sie aber, dass Schutzschriften mit Ablauf von sechs Monaten ab Einstellung in das Register wieder gelöscht werden.

Für die Einreichung wie auch für die Rücknahme von Schutzschriften sind technische Rahmenbedingungen festgelegt, welche zwingend eingehalten werden müssen; die Einzelheiten finden Sie hier.

Wer das beA bereits vor dem 01.01.2018 zur Einreichung einer Schutzschrift (Adressat: Zentrales Schutzschriftenregister, Frankfurt) nutzt, wird vor dem Versand des Schriftsatzes automatisch zum qualifizierten elektronischen Signieren aufgefordert. Eine Anleitung zur Adressierung des Zentralen Schutzschriftenregisters über Ihr beA finden Sie hier.

Die Einreichung einer Schutzschrift löst gemäß § 1 Nr. 5  Justizverwaltungskostengesetz (KV Nr. 1160) eine Gebühr in Höhe von 83,00 € aus; Gebührenschuldner ist der Einreicher (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz).