Schlichtungsausschuss
Ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG, der vor Anrufung des Arbeitsgerichts einzuschalten wäre, existiert bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nicht.
Ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG, der vor Anrufung des Arbeitsgerichts einzuschalten wäre, existiert bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nicht.